Der Betreuer kann eine Ausstattung aus dem Vermögen des Betreuten nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts versprechen oder gewähren.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1907
Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Aufgabe der Mietwohnung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1908 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Ausstattung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle