(1) Besteht der ärztliche Eingriff in einer Sterilisation des Betreuten, in die dieser nicht einwilligen kann, so kann der Betreuer nur einwilligen, wenn
- 1. die Sterilisation dem Willen des Betreuten nicht widerspricht,
- 2. der Betreute auf Dauer einwilligungsunfähig bleiben wird,
- 3. anzunehmen ist, dass es ohne die Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen würde,
- 4. infolge dieser Schwangerschaft eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustands der Schwangeren zu erwarten wäre, die nicht auf zumutbare Weise abgewendet werden könnte, und
- 5. die Schwangerschaft nicht durch andere zumutbare Mittel verhindert werden kann.
Als schwerwiegende Gefahr für den seelischen Gesundheitszustand der Schwangeren gilt auch die Gefahr eines schweren und nachhaltigen Leides, das ihr drohen würde, weil betreuungsgerichtliche Maßnahmen, die mit ihrer Trennung vom Kind verbunden wären (§§ 1666, 1666a), gegen sie ergriffen werden müssten.
(2) Die Einwilligung bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Die Sterilisation darf erst zwei Wochen nach Wirksamkeit der Genehmigung durchgeführt werden. Bei der Sterilisation ist stets der Methode der Vorzug zu geben, die eine Refertilisierung zulässt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1904
Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1905 Sterilisation
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle