Vorherige
§ 1908a Vorsorgliche Betreuerbestellung und Anordnung des Einwilligungsvorbehalts für Minderjährige
NächsteMaßnahmen nach den §§ 1896, 1903 können auch für einen Minderjährigen, der das 17. Lebensjahr vollendet hat, getroffen werden, wenn anzunehmen ist, dass sie bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich werden. Die Maßnahmen werden erst mit dem Eintritt der Volljährigkeit wirksam.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1908
Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Ausstattung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1908a Vorsorgliche Betreuerbestellung und Anordnung des Einwilligungsvorbehalts für Minderjährige
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle