von Göler (Hrsg.) / Bernd Nenninger / § 501

§ 501 Kostenermäßigung bei vorzeitiger Rückzahlung und bei Kündigung

(1) Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag nach § 500 Absatz 2 vorzeitig erfüllt, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die Kosten entsprechend der verbleibenden Laufzeit des Vertrags.

(2) Soweit die Restschuld eines Verbraucherdarlehens vor der vereinbarten Zeit durch Kündigung fällig wird, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der Fälligkeit entfallen.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Definitionen

1.      Anwendungsbereich

Die Norm geht wesentlich weiter, als dies Artikel 16 Abs. 1 der Verbraucherkreditlinie vorsieht. Sie gilt für alle Rechtsgründe, die zu einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens führen. Somit regelt die Vorschrift die Rechtsfolgen

 

 

 

§ 501 BGB gilt für alle Formen des Verbraucherdarlehensvertrages, also nicht nur bei Allgemeinverbraucherdarlehensverträgen und Immobiliarverbraucherdarlehensverträgen, sondern auch im Einzelfall bei Teilzahlungsgeschäften (§ 506 Abs. 3 BGB) und bei in bestimmter Weise ausgestalteten Finanzierungsleasingverträgen (§ 506 BGB).

 

2.      Zentralbegriff: Laufzeitabhängige Kosten

Gemäß § 6 Abs. 3 PAngV setzen sich die Gesamtkosten eines Kredits zusammen aus den Zinsen und allen sonstigen Kosten einschließlich etwaiger Vermittlungskosten. Es gibt laufzeitabhängige und laufzeitunabhängige Zinsen bzw. Kosten.

§ 501 BGB besagt, dass laufzeitabhängige Zinsen und Kosten, die sich auf die Zeit nach der vorgezogenen Fälligkeit oder nach der Erfüllung beziehen, nicht vom Darlehensnehmer getragen werden müssen. Diese Zinsen und Kosten hat der Kreditgeber zu erstatten bzw. zu verrechnen.

Dies bedeutet umgekehrt, dass § 501 BGB denknotwendig nicht anzuwenden ist, soweit der Kreditgeber die laufzeitabhängigen Kosten zwischen den Vertragsbeteiligten immer taggenau abgerechnet hat.

Im Zweifel handelt es sich um ein laufzeitabhängiges Entgelt, so dass § 501 BGB im Zweifel gilt (BGHZ 133, 355 [359]; BGHZ 111, 287 [290]; BGH in NJW 1998, 1062; Bankrechtskommentar/Roth, § 502 BGB Rdnr. 5).

 

3.      Rechtsfolgen

a) Laufzeitunabhängige Kosten darf der Darlehensgeber trotz vorzeitiger Tilgung ungeschmälert behalten. Sie sind für den Darlehensnehmer verloren, § 501 BGB gilt nicht. Solche laufzeitunabhängigen Kosten sind zum Beispiel Bearbeitungsgebühren (soweit diese nach der Entscheidung BGH in NJW 2014, 2420 überhaupt noch zulässig sind), Maklerprovisionen (BGH in NJW-RR 1988, 236; BGH in NJW 1986, 2564), Versicherungsprämien (BGH in NJW 1999, 808; 1980, 2301).

b) Laufzeitabhängige Kosten darf der Darlehensgeber nur behalten, soweit sie bei taggenauer Berechnung bis zur vorzeitigen Fälligkeit/Erfüllung tatsächlich angefallen wären.

Die Bestimmung der finanzmathematischen Methode zur Berechnung der Kostenerstattung ist umstritten, die Berechnung schwierig (vgl. hierzu Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, § 501 BGB Rdnr. 13 mwN).

 

4.      Anwendungsbeispiel

Das wichtigste Anwendungsbeispiel für § 501 BGB sind Ratenkredite. Bei Ratenkrediten bildet der Kreditgeber Raten, die immer gleich hoch sind. Folglich ist auch der Zinsanteil für jede Zahlung gleich hoch. Anders als bei Annuitätendarlehen verändern sich der Kapitalanteil und der Zinsanteil jeder Rate nicht. Vielmehr berechnet der Kreditgeber den Gesamtbetrag vom Kapital und Kosten (Zinsen, Gebühren usw.) für die gesamte Laufzeit und teilt diesen Gesamtbetrag durch die Anzahl der Raten. Wird das Darlehen vorzeitig gekündigt, können in dem fällig gestellten Betrag auch Zinsanteile enthalten sein, die bei staffelmäßiger Berechnung erst für die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung angefallen wären. Da der Darlehensgeber aber nach Kündigung keinen Anspruch auf den Vertragszins, sondern nur auf Verzugszinsen gemäß § 497 Abs. 1 BGB hat, vermindert sich die vom Verbraucher noch zu zahlende Restschuld um diesen Zinsanteil.

Autor & Kanzlei
Dr. Bernd Nenninger, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Düsseldorf und Heinsberg
Herr Rechtsanwalt Dr. Bernd Nenninger
RA-Nenninger@Datevnet.de +49 2452 1561556

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Vita

Dr. Bernd Nenninger arbeitete von 1991 bis 1993 bei Lovells in Düsseldorf als Rechtsanwalt.
Von 1993 bis 1999 war er Assessor und anschließend Notar in Heinsberg.
Als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Rechtsanwälten am BGH war er 2000 bis 2001 tätig.
2001 baute Dr. Bernd Nenninger KNP Dr. Nenninger, Penatzer und Krins auf.
Seit Dezember 2009 ist er Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Seit Juli 2013 ist er Fachanwalt für Handels-und Gesellschaftsrecht.

Fremdsprachen

Japanisch, Englisch

Rechtsgebiete 

Bank- und Kapitalmarktrecht; Gesellschaftsrecht; Anlageberatung; Notarhaftung; Grundstücksrecht; Insolvenzrecht; Erbrecht

KNP Dr. Nenninger Rechtsanwälte
Düsseldorf, Heinsberg

KNP Dr. Nenninger Rechtsanwälte
Patersgasse 17 | 52525 Heinsberg
Opitzstr. 12 | 40470 Düsseldorf
(Termine nach Vereinbarung)

www.Dr-Nenninger.de
Profil

KNP Dr. Nenninger Rechtsanwälte ist eine mittelständische, überörtlich tätige und spezialisierte Kanzlei mit Sitz in Heinsberg und einem weiteren Büro in Düsseldorf.

Die Kanzlei wurde im Jahr 2001 von Rechtsanwalt Dr. Nenninger unter der Bezeichnung KNP Dr. Nenninger Penatzer Krins gegründet. Seit dem Jahr 2009 firmiert die Kanzlei unter KNP Dr. Nenninger Rechtsanwälte.

Beratungsschwerpunkte
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Strategische Ausrichtung

Aufgrund der wirtschaftlichen Ausrichtung unserer Kanzlei gehört die gesellschaftsrechtliche Beratung zu einem unserer klassischen Tätigkeitsbereiche. Wir beraten unsere Mandanten in sämtlichen Bereichen des Gesellschaftsrechts, wobei der Schwerpunkt auf der Beratung kleinerer und mittelständischer Unternehmen liegt.

Angesichts der Tatsache, dass Bank- und Kapitalmarktrecht in Deutschland meist zu einem Fachgebiet zusammengefasst werden, ist KNP eines der wenigen auf Bankrecht spezialisierten Anwaltsbüros das im Bankvertragsrecht deutsche Banken nicht gegen Kunden vertritt. Schwerpunkte der Tätigkeit von KNP liegen vor allen Dingen im Verhandeln für die Darlehensnehmer und Sicherungsgeber gegenüber der Bank, wenn Kredite Not leidend sind oder drohen, Not leidend zu werden.

Im Bereich des Insolvenzrechts liegen die Tätigkeitsschwerpunkte der Kanzlei bei:

  • Schuldner- und Gläubigerberatung im Vorfeld der Insolvenz
  • Sanierungsberatung und Erarbeitung von Umstrukturierungsmaßnahmen
  • Krisenmanagement
  • Liquidationen
  • Beratung bei Unternehmenskäufen aus der Insolvenz
  • Erstellung von Insolvenzplänen zur Unternehmenssanierung
  • Beratung in Insolvenzstreitigkeiten
  • Beratung von Geschäftsführern

Zudem sind wir im sensiblen Feld der Notarhaftung tätig - einer bekanntermaßen für alle Seiten höchst diffizile Angelegenheit.

In den Bereichen Immobiliarsrecht und Erbrecht verfügt die Kanzlei gleichfalls über eine ausgewiesene und langjährige Expertise.

Wichtige Mandate
  • Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches gegen die Commerzbank AG
  • Erreichung eines außergerichtlichen Vergleichs wegen fehlerhafter Anlageberatung
  • KNP erstreitet insolvenzrechtliche Grundsatzentscheidung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf
  • Unwirksamkeit von pauschalen Bearbeitungsgebühren bei geduldeter Überziehung (BGH vom 25. Oktober 2016, Az.: XI ZR 387/15)
  • Unzulässigkeit von Kontoführungsgebühren für die Darlehenskonten von Bau-sparkassen (BGH vom 09. Mai 2017, Az.: XI ZR 308/15)
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