(1) Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tode desjenigen erfolgen, welchem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Versprechensempfängers.
(2) Stirbt der Versprechensempfänger vor der Geburt des Dritten, so kann das Versprechen, an den Dritten zu leisten, nur dann noch aufgehoben oder geändert werden, wenn die Befugnis dazu vorbehalten worden ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 330
Auslegungsregel bei Leibrentenvertrag
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 331 Leistung nach Todesfall
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle