Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 334
Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 335 Forderungsrecht des Versprechensempfängers
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle