Hat sich der Versprechensempfänger die Befugnis vorbehalten, ohne Zustimmung des Versprechenden an die Stelle des in dem Vertrag bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen, so kann dies im Zweifel auch in einer Verfügung von Todes wegen geschehen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 331
Leistung nach Todesfall
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 332 Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbehalt
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle