Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht dem Versprechenden gegenüber zurück, so gilt das Recht als nicht erworben.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 332
Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbehalt
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 333 Zurückweisung des Rechts durch den Dritten
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle