(1) Während des Mietverhältnisses können die Parteien eine Erhöhung der Miete vereinbaren.
(2) Künftige Änderungen der Miethöhe können die Vertragsparteien als Staffelmiete nach § 557a oder als Indexmiete nach § 557b vereinbaren.
(3) Im Übrigen kann der Vermieter Mieterhöhungen nur nach Maßgabe der §§ 558 bis 560 verlangen, soweit nicht eine Erhöhung durch Vereinbarung ausgeschlossen ist oder sich der Ausschluss aus den Umständen ergibt.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 556g
Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 557 Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle