(1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 560
Veränderungen von Betriebskosten
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 561 Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle