(1) Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird. Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert.
(2) Der Bürge haftet für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung.
KNP Dr. Nenninger Rechtsanwälte ist eine mittelständische, überörtlich tätige und spezialisierte Kanzlei mit Sitz in Heinsberg und einem weiteren Büro in Düsseldorf.
Die Kanzlei wurde im Jahr 2001 von Rechtsanwalt Dr. Nenninger unter der Bezeichnung KNP Dr. Nenninger Penatzer Krins gegründet. Seit dem Jahr 2009 firmiert die Kanzlei unter KNP Dr. Nenninger Rechtsanwälte.
Aufgrund der wirtschaftlichen Ausrichtung unserer Kanzlei gehört die gesellschaftsrechtliche Beratung zu einem unserer klassischen Tätigkeitsbereiche. Wir beraten unsere Mandanten in sämtlichen Bereichen des Gesellschaftsrechts, wobei der Schwerpunkt auf der Beratung kleinerer und mittelständischer Unternehmen liegt.
Angesichts der Tatsache, dass Bank- und Kapitalmarktrecht in Deutschland meist zu einem Fachgebiet zusammengefasst werden, ist KNP eines der wenigen auf Bankrecht spezialisierten Anwaltsbüros das im Bankvertragsrecht deutsche Banken nicht gegen Kunden vertritt. Schwerpunkte der Tätigkeit von KNP liegen vor allen Dingen im Verhandeln für die Darlehensnehmer und Sicherungsgeber gegenüber der Bank, wenn Kredite Not leidend sind oder drohen, Not leidend zu werden.
Im Bereich des Insolvenzrechts liegen die Tätigkeitsschwerpunkte der Kanzlei bei:
- Schuldner- und Gläubigerberatung im Vorfeld der Insolvenz
- Sanierungsberatung und Erarbeitung von Umstrukturierungsmaßnahmen
- Krisenmanagement
- Liquidationen
- Beratung bei Unternehmenskäufen aus der Insolvenz
- Erstellung von Insolvenzplänen zur Unternehmenssanierung
- Beratung in Insolvenzstreitigkeiten
- Beratung von Geschäftsführern
Zudem sind wir im sensiblen Feld der Notarhaftung tätig - einer bekanntermaßen für alle Seiten höchst diffizile Angelegenheit.
In den Bereichen Immobiliarsrecht und Erbrecht verfügt die Kanzlei gleichfalls über eine ausgewiesene und langjährige Expertise.
- Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches gegen die Commerzbank AG
- Erreichung eines außergerichtlichen Vergleichs wegen fehlerhafter Anlageberatung
- KNP erstreitet insolvenzrechtliche Grundsatzentscheidung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf
- Unwirksamkeit von pauschalen Bearbeitungsgebühren bei geduldeter Überziehung (BGH vom 25. Oktober 2016, Az.: XI ZR 387/15)
- Unzulässigkeit von Kontoführungsgebühren für die Darlehenskonten von Bau-sparkassen (BGH vom 09. Mai 2017, Az.: XI ZR 308/15)
Anwälte im Inland: 5
- Heinsberg
- Düsseldorf
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 767 Umfang der Bürgschaftsschuld
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
a) Bedeutung der Vorschrift
§ 767 BGB ist (zusammen mit § 768 BGB) die wichtigste Ausprägung des akzessorischen Charakters der Bürgschaftsschuld.
b) Wesentlicher Inhalt der Vorschrift
Die Norm stellt klar, in welchem Umfang der Bürge für die Hauptschuld haftet. Grundsätzlich (mit Ausnahmen) gelten Erweiterungen der Hauptschuld nach der Hingabe der Bürgschaft nicht gegen den Bürgen, jedoch kommen dem Bürgen spätere Verringerungen der Hauptschuld und Verbesserungen der Stellung des Hauptschuldners ohne weiteres zu Gute BGH in NJW 1994, 1790 - 17. Mai 1994 IX ZR 232/93 (Vorzeitige Darlehenrückzahlung bei Disagio).
c) Haftungszeitpunkt und Ausgangspunkt der Bestimmung des Umfangs der Bürgenhaftung
aa)
Der Bürge haftet für die Hauptschuld nebst Nebenforderungen. Dies ergibt sich für die Zinsen unmittelbar aus § 765 BGB. § 767 Abs. 2 BGB stellt klar, dass der Bürge auch für die Kosten der Kündigung sowie Prozesskosten, die der Schuldner den Gläubiger zu erstatten hat, haftet. Er haftet jedoch nur für Kosten, die der Schuldner den Gläubigern zu erstatten hat, weil der Gläubiger die Hauptschuld nach Eingehen der Bürgschaftsschuld beitreibt. Dies gilt auch nach Tilgung der Hauptschuld, BGH in NJW 2009, 1879 - 3. März 2009 XI ZR 41/08 jedoch nicht für sonstige Klagen im Zusammenhang mit der Hauptschuld wie zum Beispiel eine Drittwiderspruchsklage oder einen Anfechtungsprozess. BGH in NJW 2009, 1879 - 3. März 2009 XI ZR 41/08
Vertraglich vereinbarte Nebenforderungen (z.B. Provisionen) sind nur durch die Bürgschaft gesichert, soweit dies Gläubiger und Bürge ausdrücklich (oder stillschweigend) vereinbart haben.
bb)
Verändert sich die Hauptschuld nach Begründung der Bürgschaft kraft Gesetzes, haftet der Bürge hierfür, § 767 Abs. 1 Satz 2 BGB. Für Einschränkungen der Haftung ergibt sich dies per se aus § 767 Abs. 1 Satz 1 BGB (maßgebend ist der „jeweilige“ Bestand der Hauptschuld), für nicht rechtsgeschäftliche Erweiterungen der Hauptschuld ergibt sich dies aus § 767 Abs. 1 Satz 2 BGB. Gemeint sind hiermit z.B. Verzugszinsen OLG Nürnberg in NJW-RR 1992, 47 - 21. März 1990 4 U 1627/89 oder eine Nichtabnahmeentschädigung BGH in NJW-RR 2007, 138 - 20. Dezember 2005 XI ZR 66/05. Dies gilt nicht (soweit es nicht ausdrücklich vereinbart ist) für Rückgewährsansprüche, zum Beispiel bei Rücktritt des Gläubigers gemäß § 323 BGB, denn dann erlischt die Bürgschaft. OLG Hamburg in MDR 1964, 324 - 28. November 1963 7 U 188/63
cc)
§ 767 Abs. 1 Satz 3 BGB bestimmt, dass Rechtsgeschäfte des Hauptschuldners, die die Haftung des Bürgen nach Übernahme der Bürgschaft erweitern, gegenüber dem Bürgen unwirksam sind. Für eine solche Erweiterung der Bürgenhaftung bedarf es immer einer entsprechenden Erweiterung des Bürgschaftsvertrages.
Der Begriff der Erweiterung ist weit zu verstehen. Solche Erweiterungen der Hauptschuld, die gegenüber dem Bürgen gemäß § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB (unmittelbar anwendbar oder analog) nicht wirken, sind:
d) Bedeutung einer Höchstbetragsbürgschaft
aa)
Die Höchstbetragsbürgschaft bezieht sich (wenn nicht anders vereinbart) auf die gesamte gesicherte Schuld. Sie beschränkt jedoch den Betrag, für den der Bürge maximal haftet.
bb)
Eine uneinschränkte Höchstbürgschaft ist eine formularmäßige Erstreckung der Bürgenhaftung über den Anlasskredit hinaus. Sie ist mit dem Leitbild des § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht vereinbar und verstößt deshalb grundsätzlich gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 und 2 BGB), sie ist daher unwirksam, soweit sie später den zulässigen Rahmen der Anlassrechtsprechung verlässt, auch wenn die Schuld den vereinbarten Höchstbetrag nicht überschreitet. BGHZ 151, 374 - 18. Juli 2002 IX ZR 294/00 BGHZ 143, 95 - 28. Oktober 1999 IX ZR 364/97 BGH in NJW 1998, 2815 - 02.07.1998 - IX ZR 255/97 OLG Köln in ZIP 1998, 465 - 14. März 1997 3 U 80/96 OLG Stuttgart in NJW-RR 1997, 301 - 24. Juli 1996 9 U 40/96 OLG München in BB 1997, 856 - 31. Januar 1997 - 21 U 4913/96 BGH in NJW 1996, 1470 - 07. März 1996 IX ZR 43/95 BGH in NJW 1996, 2369 - 13. Juni 1996 IX ZR 229/95
Eine nachträgliche Erweiterung des gesicherten Darlehens oder eine spätere Erhöhung des Kontokorrentkredits ist deshalb von der Bürgschaft selbst dann nicht gedeckt, wenn sie über den Höchstbetrag nicht hinausgeht. BGHZ 142, 213 - 15. Juli 1999 IX ZR 243/98 BGH in NJW 1998, 2815 - 02. Juli 1998 IX ZR 255/97 BGH in NJW 1996, 2369 - 13. Juni 1996 IX ZR 229/95 Dagegen ist eine Höchstbetragsbürgschaft über den Anlasskredit hinaus auf alle gegenwärtigen bestehenden Ansprüche wirksam und verstößt nicht gegen § 9 AGBG, jetzt § 307 Abs. 1 und 2 BGB. BGHZ 153, 293 - 16. Januar 2003 IX ZR 171/00 BGHZ 143, 95 - 28. Oktober 1999 IX ZR 364/97 BGH in NJW 1997, 323 - 14. Juli 1953 V ZR 72/52 OLG Stuttgart in NJW–RR 1997, 301 – 24. Juli 1996 9 U 40/96 BGH in NJW 1996, 1470 - 07.03.1996 IX ZR 43/95
Eine solche Bürgschaft kann jedoch überraschend sein, wenn die Bürgschaft aus Anlass der Gewährung eines bestimmten Kredites übernommen wird, sich aber auf alle gegenwärtig bestehenden Ansprüche erstrecken soll, die dem Bürgen nicht offenbart werden; hieran ändert die summenmäßige Begrenzung der Bürgschaft nichts. Dies ergibt sich aus § 3 AGBG, jetzt § 305c BGB. BGHZ 153, 293 - 16. Januar 2003 IX ZR 171/00BGHZ 142, 213 - 15.07.1999 IX ZR 243/98 BGH in NJW 1997, 3230 - 15.04.1997 IX ZR 112/96 BGH in NJW 1996, 1470 - 07. März 1996 IX ZR 43/95 OLG Köln in VersR 1997, 1016 - 14. März 1997 3 U 80/96 OLG Rostock in WM 1995, 1533- 08. Juni 1995 1 U 315/94
Für einen Hinweis, der den Überraschungseffekt ausräumen könnte, ist die Bank darlegungs- und beweispflichtig. OLG Rostock in WM 1995, 1533- 08. Juni 1995 1 U 315/94
cc)
Eine Formularklausel, nach der sich der Höchstbetrag um die Beträge erhöht, die als Zinsen, Provisionen, Spesen, Kosten usw. anfallen oder durch die Geldendmachung entstehen, ist überraschend und daher unwirksam. BGHZ 130, 19 - 18. Mai 1995 IX ZR 108/94 OLG München in ZIP 1998, 731 - 10. Dezember 1997 3 U 3961/97 OLG Stuttgart in NJW–RR 1997, 301 - 24. Juli 1996 9 U 40/96 OLG Hamm in WM 1995, 1872 - 29. Juni 1995 5 U 45/95.