War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 816
Verfügung eines Nichtberechtigten
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 817 Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle