Wendet der Empfänger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu, so ist, soweit infolgedessen die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen ist, der Dritte zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn er die Zuwendung von dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten hätte.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 821
Einrede der Bereicherung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 822 Herausgabepflicht Dritter
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle