Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 820
Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 821 Einrede der Bereicherung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle