Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 813
Erfüllung trotz Einrede
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 814 Kenntnis der Nichtschuld
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle