(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 818
Umfang des Bereicherungsanspruchs
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 819 Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle