(1) Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. Die Vorschrift des § 214 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Wird eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt, so ist die Rückforderung ausgeschlossen; die Erstattung von Zwischenzinsen kann nicht verlangt werden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 812
Herausgabeanspruch
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 813 Erfüllung trotz Einrede
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle