Die Rückforderung wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolgs ist ausgeschlossen, wenn der Eintritt des Erfolgs von Anfang an unmöglich war und der Leistende dies gewusst hat oder wenn der Leistende den Eintritt des Erfolgs wider Treu und Glauben verhindert hat.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 814
Kenntnis der Nichtschuld
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 815 Nichteintritt des Erfolgs
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle