(1) Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache, bei der Leihe eines Tieres insbesondere die Fütterungskosten, zu tragen.
(2) Die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Entleiher ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 600
Mängelhaftung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 601 Verwendungsersatz
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle