Gibt der Pächter die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses nicht zurück, so kann der Verpächter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Pacht verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 596b
Rücklassungspflicht
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 597 Verspätete Rückgabe
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle