Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 598
Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 599 Haftung des Verleihers
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle