Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 601
Verwendungsersatz
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 602 Abnutzung der Sache
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle