Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Recht oder einen Fehler der verliehenen Sache, so ist er verpflichtet, dem Entleiher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 599
Haftung des Verleihers
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 600 Mängelhaftung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle