Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen. Er ist ohne die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt, den Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 602
Abnutzung der Sache
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 603 Vertragsmäßiger Gebrauch
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle