Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Karin Meyer-Götz / § 1574

§ 1574 Angemessene Erwerbstätigkeit

(1) Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.

(2) Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind insbesondere die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.

(3) Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist, obliegt es dem geschiedenen Ehegatten, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, wenn ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1§ 1574 BGB regelt die Obliegenheit des geschiedenen Ehegatten, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben, um seinen Lebensunterhalt sicherzustellen.  

Was genau einer angemessenen Erwerbstätigkeit entspricht, wird in Absatz 2 der Vorschrift definiert. Demnach handelt es sich um eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. 

2Nach früherer Rechtsprechung waren die ehelichen Lebensverhältnisse garantiert. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte war nach einer langjährigen Ehe und bei gehobenen Einkommensverhältnissen nach der Scheidung nicht verpflichtet, in einem niederqualifizierten Beruf zu arbeiten, um seinen Unterhalt sicherzustellen.

Dies wurde mit der Unterhaltsreform im Jahr 2008 geändert. Der nun aufgestellte Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB) verlangt von den geschiedenen Ehegatten, nach der Scheidung selbst für ihr wirtschaftliches Fortkommen zu sorgen.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

3Die Obliegenheit der Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit nach § 1574 BGB basiert auf dem Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit der Ehegatten nach der Scheidung. Danach ist grundsätzlich jeder Ehegatte verpflichtet, durch eigene Erwerbstätigkeit für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Die Unterhaltsansprüche der §§ 1570 ff. BGB bilden - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - die Ausnahmen des vorgenannten Grundsatzes.

Was unter einer angemessenen Erwerbstätigkeit zu verstehen ist, wurde in § 1574 Abs. 2 BGB legal definiert und dient somit als Auslegungshilfe bei der jeweiligen Unterhaltsnorm. Ist eine Erwerbstätigkeit angemessen im Sinne des § 1574 BGB, ist dem geschiedenen Ehegatten die Aufnahme oder Ausweitung seiner Erwerbstätigkeit zumutbar. 

4Der geschiedene Ehegatte ist darüber hinaus nach § 1574 Abs. 3 BGB auch verpflichtet, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, soweit dies für die Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist. Die Regelungen des § 1574 BGB treffen nicht nur den unterhaltsberechtigten, sondern auch den unterhaltspflichtigen Ehegatten. 

5Die Prüfung der Angemessenheit obliegt dem Tatrichter und erfolgt in zwei Stufen. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Erwerbstätigkeit als angemessen im Sinne des § 1574 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB zu sehen ist. Dabei wird anhand aller aufgelisteter Kriterien geprüft, in welchem Umfang dem geschiedenen Ehegatten eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Es ist hierbei nicht erforderlich, dass die ausgeübte Erwerbstätigkeit ausreicht, um den vollen Unterhaltsbedarf zu decken.BGH FamRZ 1985, 782. 

6In einer zweiten Prüfungsebene obliegt es dem Tatrichter, eine Billigkeitsabwägung gemäß § 1574 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB vorzunehmen. Dieser Schritt dient vor allem dem Zweck, den geschiedenen, unterhaltsberechtigten Ehegatten vor einem unangemessenen sozialen Abstieg nach der Scheidung zu bewahren. 

2) Definitionen

7Die Prüfung des § 1574 BGB erfolgt in den vorgenannten zwei Stufen: Der Prüfung der Angemessenheit der Erwerbstätigkeit und der Billigkeitsabwägung.

1. Angemessenheitsprüfung (1. Stufe)

In dieser Stufe sind die in § 1574 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 BGB definierten Kriterien zu prüfen. 

a) Ausbildung

8Beachtlich sind nur berufliche Ausbildungen, die vor oder während der Ehezeit abgeschlossen wurden.


Fußnoten