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§ 1578 Maß des Unterhalts

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

1a) Grundlagen

§ 1578 BGB bestimmt den Bedarf unterschiedslos für alle Tatbestände des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Bedarf ist nicht nur auf die Kosten der laufenden Lebensführung begrenzt, sondern schließt die Kosten der Krankenvorsorge (§ 1578 Abs. 2 BGB) und der eigenständigen Altersvorsorge (§ 1578 Abs. 3 BGB) ein.

Der Lebensbedarf richtet sich nach den ehelichenLebensverhältnissen. Mit diesem gesetzlich nicht definierten Begriff soll ebenso wie beim Trennungsunterhalt (§ 1361 Abs. 1 S. 1 BGB) wie für Scheidungen vor dem 01.01.1977 (§ 58 Abs. 1 EheG) an den während der Ehezeit bestehenden Lebensstandard angeknüpft werden.

Der Bedarf beschreibt jeweils den Höchstbetrag des zu fordernden UnterhaltsBGH FamRZ 1995, 473. Der Bedarf ist nicht gleichbedeutend mit dem endgültigen Uterhalt. Der endgültige konkrete Unterhaltsanspruch wird wesentlich mitbestimmt durch die Bedürftigkeit des Berechtigten sowie die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten.

b) Eheliche Lebensverhältnisse

2Sie bestimmen sich in jedem Fall individuell und nach einem objektiven MaßstabBGH FamRZ 1993, 789. Sowohl die konkreten ehelichen Lebensverhältnisse unter Einbeziehung der Vermögenserträge und sonstigen wirtschaftlichen Nutzungen, die während der Ehe gezogen wurden, sind zu ermitteln, als auch die tatsächlich erzielten oder zumutbar erzielbaren Einkünfte des Berechtigten, etwa aus Kapital, welche seine Bedürftigkeit mindernBGH NJW 1998, 753 . Die Bedarfsbestimmung darf nicht zu einem Bedarf führen, der in den tatsächlichen Lebensverhältnissen keine Grundlage hatteBGH NJW 2005, 433. Eine Korrektur erfolgt lediglich, wenn sie die Ehepartner in ihrer Lebensführung unangemessen beschränken oder wenn sie übermäßig aufwendig gelebt habenBGH FamRZ 1982, 151 und ständig. Nunmehr steht dem berechtigten Ehegatten ein Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums von zurzeit 800,- EUR für Nichterwerbstätige zuBGH FuR 2010, 286; anders noch BGH FamRZ 1997, 806.

Maßgeblich sind nur die prägenden EinkünfteBGH FamRZ 2007, 793; FamRZ 2007, 1532. Nicht prägende Einkünfte, das heißt Einkünfte, die den ehelichen Lebensstandard nicht nachhaltig und dauerhaft mitbestimmt haben und in der Ehe nicht angelegt waren, bleiben bei der Bedarfsbemessung unberücksichtigtBGH FamRZ 2008, 968. Dies gilt für Bestandteile des Einkommens, die nicht zur Deckung der Lebensführung verwendet wurden (Vermögensbildungsbeiträge). Das Gleiche gilt für Einkünfte, die nicht auf einer normalen Entwicklung des Einkommens beruhen (Karrieresprung) oder Erträge aus späterem Vermögenserwerb (Erbschaft). Eine Ausnahme besteht, wenn diese an sich nicht prägenden Einkünfte mit bedarfssenkenden Entwicklungen nach Trennung zusammentreffen. In diesen Fällen prägen sie die ehelichen Lebensverhältnisse in der Höhe, die erforderlich ist, um die Bedarfssenkung aufzufangen, im Übrigen bleiben sie nicht prägendBGH FamRZ 2009, 411.

Abzustellen ist auf den ScheidungszeitpunktBVerfG FamRZ 2011, 437. Der BGH war zwischenzeitlich von diesem Stichtagsprinzip abgewichen und hatte den Bedarf eines geschiedenen Ehegatten grundsätzlich unter Berücksichtigung aller nachehelich eingetretenen tatsächlichen Umstände, insbesondere der Wiederverheiratung des Unterhaltsschuldners und der damit verbundenen Unterhaltspflicht gegenüber dem neuen Ehegatten, bestimmtBGH FamRZ 2008, 1911. Diese auf dem Wegfall des Stichtagsprinzips basierende Rechtsprechung zu den wandelbaren Lebensverhältnissen hat das BVerfG für verfassungswidrig erklärtBVerfG FamRZ 2011, 437. Der BGH hat daraufhin seine Rechtsprechung teilweise geändert und ist zum Stichtagsprinzip bei der Bedarfsbemessung zurückgekehrtBGH FamRZ 2012, 281; eingehend zur Entwicklung der Rechtsprechung zu den ehelichen Lebensverhältnissen Dose FF 2012, 327. Als prägend können nur noch Verhältnisse angesehen werden, wenn sie unabhängig von der Ehescheidung eintreten oder bei Scheidung bereits angelegt und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten warenVgl. weiter Kleffmann, Verfassungswidrigkteit der Dreiteilungsmethode – Back to the roots FuR 2012, 162 und Kleffmann, in: Scholz/Kleffmann/Motzer, Praxishandbuch Familienrecht Teil H, Rn. 144, 169 ff..

2) Definitionen

3Die für die Höhe eines Anspruchs maßgebenden ehelichen Lebensverhältnisse können durch verschiedene Einkünfte und Umstände bestimmt werden.BGH FamRZ 2012, 1040; FamRZ 2010, 1311

a) Berechnung des Elementarunterhalts

Bei unterdurchschnittlichen oder durchschnittlichen Einkommensverhältnissen erfolgt die Berechnung des Unterhalts als Quote vom Einkommen anhand der Differenz- Additions- oder Quotenbedarfsmethode.

3) Abgrenzungen, Kasuistik

4a) Kasuistik bedarfsprägender Faktoren:

  • Abfindungen haben grds. Lohnersatzfunktion und prägen die ehelichen Lebensverhältnisse, es sei denn sie werden zusätzlich zum laufenden Einkommen gezahltOLG Frankfurt a.M. FamRZ 2005, 36.
  • Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, sofern sie nachhaltig erzielt werdenBGH FamRZ 1999, 367.
  • Erwerbstätigkeit nach Kinderbetreuung/Haushaltsführung prägt die ehelichen Lebensverhältnisse.

4) Prozessuales

6a) Darlegungs- und Beweislast

aa) Der Unterhaltsberechtigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für:
  • Die Höhe des prägenden Erwerbseinkommens
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung
  • Die Höhe eines prägenden Wohnvorteils
  • Bei konkreter Bedarfsbemessung für die Notwendigkeit und Angemessenheit aller Einzelpositionen
  • Die Voraussetzungen für die Bemessung des Bedarfs auf Grundlage eines fiktiven Einkommens
  • Für einen etwaigen Mehrbedarf
  • Für die Höhe des Kranken- und Altersvorsorgeunterhalts
bb) Der Pflichtige trägt die Darlegungs- und Beweislast für:
  • Die Höhe seiner berufsbedingten Aufwendungen
  • Die Höhe berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
  • Verwendungen eines Teils der Einkünfte zur Vermögensbildung
  • Die Einkommensverhältnisse eines neuen Ehegatten oder Lebensgefährten, wenn er diesem gegenüber unterhaltspflichtig ist.

Fußnoten