Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Jonathan Schlitt / § 2079

§ 2079 Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten

Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1.      1Allgemeines 

a)   Normzweck 

§ 2079 BGB regelt einen speziellen Anfechtungsgrund zur Anfechtung letztwilliger Verfügungen. Die Vorschrift dient dem Schutz des unbewusst nicht bedachten Pflichtteilsberechtigten und erhält ihm seine gesetzliche Mindestpartizipation am Nachlass.

Nach überwiegender Auffassung kann die Anfechtung nach § 2079 BGB zugleich auch auf die Anfechtung nach § 2078 BGB gestützt werden,So bereits das RGZ 148, 218 (223); BayObLG NJW-RR 1997, 1027; OLG Karlsruhe ZEV 1995, 454 (456) sodass beide Anfechtungsgründe selbstständig nebeneinander stehen.

In der Praxis taucht die Anfechtung nach § 2079 BGB am häufigsten im Falle einer Wiederheirat oder aber im Falle des "unerwarteten Auftauchens" unehelicher Kinder auf. 

b)  Anwendungsbereich

Die Anfechtung wegen Übergehens eine Pflichtteilsberechtigten ist grundsätzlich auf Testamente anwendbar.  Gemäß § 2279 Abs. 1 BGB gelten die Vorschriften der §§ 2078 ff. BGB auch für die Anfechtung von Erbverträgen entsprechend, soweit nicht im Rahmen der Vorschriften über Erbverträge etwas anderes geregelt ist.Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2079 Rn. 1, § 2078 Rn. 2 

Eine Besonderheit der Anfechtung wegen Übergehens eines Pflichtteilsberechtigten ist, dass bereits die Unkenntnis des Erblassers von der Existenz eines Pflichtteilsberechtigten, ohne, dass die Kausalität zwischen der Unkenntnis und der letztwilligen Verfügung nachgewiesen werden muss, zur Anfechtung berechtigt. Die Kausalität wird daher grundsätzlich unterstellt.  

Sofern der Erblasser die letztwillige Verfügung aber in Kenntnis der Sachlage, daher der Existenz eines Pflichtteilsberechtigten oder späteren Hinzutretens eines Pflichtteilsberechtigten, trotzdem getroffen hätte, ist die Anfechtung ausgeschlossen. Entscheidend für die Ausnahme der Anfechtbarkeit ist der hypothetischer Erblasserwille zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung.BayObLG NJW-RR 2005, 91 (93) Verbleiben bei dieser Prüfung nach ausreichender Ermittlung des hypothetischen Erblasserwillens noch verbleibende Zweifel, bleibt es bei der gesetzlichen Vermutung und daher der Anfechtbarkeit der letztwilligen Verfügung.BGH LM BGB § 2079 Nr. 1; BayObLG ZEV 2001, 314 (315)

c)   Vorrang der Auslegung 

Bevor man allerdings die Anfechtbarkeit und ihr zugrunde liegende Vermutung annehmen darf, ist anhand der Auslegung der Erblasserwille zu ermittlen. Die Verfügung ist daher erst auszulegen, bevor man von einer Anfechtbarkeit ausgehen darf. Der Grundsatz des Vorrangs der Auslegung, auch der ergänzenden Auslegung, ist vor der Anfechtung zu beachten.Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2079 Rn. 5; BGH ZEV 1995, 456; BayObLG FamRZ 1991, 982 (983); OLG München 1995, 237

Die Anfechtung ist somit immer ausgeschlossen, wenn der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten ausdrücklich nicht bedacht bzw. enterbt und daher bewusst übergangen hatSo auch Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2079 Rn. 5; RG 59, 60 (62) oder aber eine abschließende Regelung ohne Rücksicht etwa auf noch hinzutretende Pflichtteilsberechtigte treffen wollte.BGH NJW 1983, 2247 (2248); BayObLG NJW-RR 1997, 1027 (1030); FamRZ 1992, 988 (989)

Sofern daher etwa Formulierungen im Testament enthalten sind, wie etwa – "…unabhängig davon, wie viele Kinder wir haben werden…." – oder ähnliches, stellt dies ein starkes Indiz für den Willen des Erblassers dar, eine abschließende Regelung treffen zu wollen. 

 2.     Definitionen

a)   Pflichtteilsberechtige

Hinsichtlich der Pflichtteilsberechtigung bzw. des diesbezüglichen Zeitpunkts unterscheidet § 2079 BGB drei Fallgruppen. 

Die letztwillige Verfügung kann daher angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls 

-       einen vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder

-       der erst nach der Errichtung geboren oder 

-       pflichtteilsberechtigt geworden ist

Pflichtteilsberechtigte sind nach § 2303 BGB die leiblichen und adoptierten Abkömmlinge und der Ehepartner bzw. der eingetragene Lebenspartner.

Sind keine Abkömmlinge der Erblassers vorhanden, sind die seine Eltern pflichtteilsberechtigt. Die Eltern und entferntere Abkömmlinge werden allerdings von näheren Abkömmlingen ausgeschlossen. 

b)  Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten

Grundsätzlich liegt das Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten im Sinne des § 2079 S. 1 BGB vor, wenn der Erblasser ihn nicht bedacht hat, aber auch nicht von der Erbfolge ausschließen wollte.RG 148, 218 (223); RG 59, 60 (62); RG 50, 238 (239)

c)   Kein Ausschluss der Anfechtung gemäß § 2285 BGB analog 

Die Anfechtung darf nicht nach § 2285 BGB ausgeschlossen sein. Demnach können anfechtungsberechtige Personen den Erbvertrag nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist. 

Nach herrschender Auffassung findet diese Vorschrift, obwohl unmittelbar nur für Erbvertrag normiert, analog auch auf wechselbezügliche Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments Anwendung.BayObLG NJW-RR 1989, 1090; Grüneberg/Weidlich BGB § 2285 Rn. 1

Der Erblasser kann einen Erbvertrag oder eine wechselbezügliche Verfügung eines gemeinschaftlichen Testaments nach §§ 2281, 2285, 2079 BGB anfechten, sobald er erfährt, dass er bei Abfassung seiner letztwilligen Verfügung ein Pflichtteilsberechtigter übergangen hat. Der typische und häufigste Fall ist die Wiederheirat. Die Anfechtung des Erblassers muss innerhalb der Jahresfrist gemäß des § 2283 BGB erfolgen. Sofern diese Frist zu Lebzeiten des Erblassers abgelaufen ist, ist auch das Anfechtungsrecht des übergangenen Pflichtteilsberechtigten nach § 2285 BGB ausgeschlossen.Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2079 Rn. 17

d)  Beweislast
aa) § 2079 S. 1 BGB

Die Beweislast für das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes unterliegt den allgemeinen Beweislastregeln, sodass diese denjenigen trifft, der sich auf die Wirksamkeit der Anfechtung beruft.BayBbLG FamRZ 1997, 772 (773); 1985, 534 (535); OLG München NJW-RR 2008, 1112 Der Anfechtende muss daher die Pflichtteilsberechtigung und die Nichtberücksichtigung in der letztwilligen Verfügung beweisen. 

bb) § 2079 S. 2 BGB

Den entgegenstehenden hypothetischen Erblasserwillen im Sinne des § 2079 S. 2 BGB, dass der Erblasser ebenso testiert hätte, sofern er Kenntnis von der Sachlage gehabt hätte, muss der Anfechtungsgegner beweisen.BGH LM BGB § 2079 Nr. 1; BayObLG NJW-RR 2005, 91 (93); ZEV 2001, 314 (315); NJW-RR 1989, 1090; OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1024; OLG Frankfurt a.M: NJW-RR 1995, 1350; OLG Hamburg FamRZ 1990, 910 (912) 

e)   Rechtsfolge 

Die Rechtsfolge einer durchgreifenden Anfechtung ist grundsätzlich die rückwirkende Gesamtnichtigkeit gemäß § 142 Abs. 1 BGB. Das Testament wird daher im Falle einer durchgreifenden Anfechtung behandelt, als wäre es nie geschrieben worden. 

Im Gegensatz zur Anfechtung nach § 2078 BGB führt daher eine nach § 2079 BGB durchgreifende Anfechtung grundsätzlich zur Nichtigkeit des gesamten Testaments.BayObLG NJW-RR 2005, 91 (93); FamRZ 1985, 534 (535); BayObLGZ 1975, 6 ff.; NJW 1971, 1565; OLG Schleswig ZEV 2016 263 (265); OLG Stuttgart ErbR 2018, 529 f.; OLG Hamburg FamRZ 1990, 910 (912); Grüneberg/Weidlich Rn. 6; a.A. OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 122 (123); MüKoBGB/Leipold Rn. 26 ff. mit unterschiedlichen Begründung und rechtlichen Auffassungen zum Umfang der Gesamtnichtigkeit Im Detail ist der Regelfall der Gesamtnichtigkeit allerdings streitig. 

Sofern die Gesamtnichtigkeit eintritt, wirkt diese absolut und daher nicht nur gegenüber dem Anfechtenden, sondern gegen über Jedermann.BGH NJW 1985, 2025 (2026)

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

2a) Normzweck

§ 2079 BGB ist eine weitere Spezialvorschrift für die Anfechtung letztwilliger Verfügungen. Es handelt sich bei der Vorschrift um einen Sonderfall des Motivirrtums nach § 2078 Abs. 2 BGB.Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2079 Rn. 1  Eine Anfechtung kann nach herrschender Auffassung auf beide Normen gestützt werde,So bereits das RGZ 148, 218 (223); BayObLG NJW-RR 1997, 1027; OLG Karlsruhe ZEV 1995, 454 (456)

2) Definitionen

a)    4Pflichtteilsberechtige

Nach § 2079 S. 1 BGB kann eine letztwillige Verfügung angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist

Pflichtteilsberechtigte sind nach § 2303 BGB die leiblichengemäß § 1923 Abs. 2 BGB und adoptierten Abkömmlingegemäß §§ 1754, 1755 BGB. und der Ehepartner§ 2303 Abs. 2 BGB bzw. der eingetragene Lebenspartner.§ 11 VI LPartG

Sind keine Abkömmlinge der Erblassers vorhanden, sind die seine Eltern pflichtteilsberechtigt.§ 2303 Abs. 2 BGB; Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2079 Rn. 6. Die Eltern und entferntere Abkömmlinge werden allerdings von näheren Abkömmlingen ausgeschlossen, § 2309 BGB. m.w.H. Schlitt/Müller/PflichtteilsR-HdB/Schlitt § 1 Rn. 12 

b)    5Fehlende Kenntnis des Erblassers von einem Pflichtteilsberechtigten im Zeitpunkt der Testamentserrichtung, § 2079 S. 1 Alt. 1 BGB

 aa) Unkenntnis der Person

Dem Erblasser muss im Zeitpunkt der Testamentserrichtung die Geburt eines Abkömmlings nicht bekannt gewesen sein oder er nahm irriger Weise an, eine pflichtteilsberechtigte Peron sei bereits verstorben. Sofern er im letzten Fall den irrigen Tod für gegeben erachtete, ist entscheidend, ob der Erblasser subjektiv den Pflichtteilsberechtigten für verstorben hielt, auch wenn dies nicht zu seiner Gewissheit feststand.Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2079 Rn. 8 Der Pflichtteilsberechtigte muss daher tatsächlich nicht verstorben sein, aber der Erblasser muss davon ausgegangen sein. 

§ 2079 S. 1 Alt. 1 BGB ist zudem einschlägig, wenn der Erblasser zwar die Existenz der Person kennt, aber sich über das Verwandtschaftsverhältnis und die damit einhergehende Pflichtteilsberechtigung dieser Person im Zeitpunkt der Testamentserrichtung irrt. Diese Irrtumskonstellation betrifft typischerweise nichteheliche Kinder, bezüglich derer die Vaterschaft des Erblassers durch eine spätere Vaterschaftsfeststellung verifiziert wird. 

bb) Unkenntnis über Pflichtteilsberechtigung 

Streitig ist, ob der Rechtsirrtum über die Pflichtteilsberechtigung vorgenannter Personen ausreichend ist, wenn der Erblasser nicht über die Vorschrift des § 2303 BGB informiert ist oder der irrigen Annahme unterliegt, dass der/die Verwandten nicht pflichtteilsberechtigt seien.

Leipold spricht sich gegen Anwendung des § 2079 BGB bei Vorliegen eines derartigen Rechtsirrtums aus. Die Grenzziehungsschwierigkeiten, die bei der Prüfung des Rechtsirrtums auftreten, seien das entscheidende Argument, das gegen eine Verwirklichung des § 2079 BGB bei einem derartigen Rechtsirrtum spreche. Otte hält § 2079 BGB allerdings für anwendbar, da der Fall des Rechtsirrtums wertungsmäßig nicht anders liege, als der Fall einer später entstandenen Pflichtteilsberechtigung, die unstreitig zur Anfechtung berechtigt. Die letztgenannte wohl überwiegende Meinung vertritt daher die Auffassung, dass es sich hierbei um einen beachtlichen Rechtsirrtum handelt. Nicht nur die Verwandtschaft zu einer Person, sondern die rechtliche Tatsache der Pflichtteilsberechtigung als solche ist Anfechtungstatbestandsmerkmal.so Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2079 Rn. 10 m.w.H.; MüKoBGB/Leipold, 9. Aufl. 2022, BGB § 2079 Rn. 10

c)    6Spätere Geburt eines Pflichtteilsberechtigten, § 2079 S. 1 Alt. 2 BGB

Die Verfügung ist auch dann anfechtbar, wenn der Pflichtteilsberechtigte nach der Errichtung geboren wird. Die spätere Geburt eines Abkömmlings des Erblassers nach Testamentserrichtung stellt einen typischen Fall des § 2079 BGB dar.BayObLG FamRZ 1985, 534 

d)    7Spätere Pflichtteilsberechtigung einer zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung bereits existierenden Person, § 2079 S. 1 Alt. 3 BGB

Im Unterschied zur Alt. 2 des § 2079 S. 1 BGB ist die Verfügung nach § 2079 S. 1 Alt. 3 BGB auch dann anfechtbar, wenn die Person bereits zur Zeit der Testamentserrichtung existent ist, aber erst nach Testamentserrichtung pflichtteilsberechtigt wird.

Die spätere Pflichtteilsberechtigung kann etwa durch die Eheschließung des Erblassers, Begründung einer Lebenspartnerschaft, einer Adoption oder einer aufgehobenen Adoption eintreten. Sofern allerdings das beherrschende Motiv der Heirat oder Adoption die treuwidrige Schaffung eines Anfechtungsgrundes ist, schließt dies die Anfechtung nur unter besonderen Umständen aus.So BeckOK BGB/Litzenburger BGB § 2079 Rn. 7; BGH FamRZ 1970, 79 (82); MüKoBGB/Leipold Rn. 12  Sollte das Anfechtungsrecht aber lediglich willkommener Nebeneffekt sein, so ist dessen Ausübung nicht ausgeschlossen.BeckOK BGB/Litzenburger BGB § 2079 Rn. 7; a.A. OLG Hamburg MDR 1965, 139 

Ferner kann die Ursache einer späteren Pflichtteilsberechtigung auch in dem Fall vorliegen, wenn gesetzliche Erben vor dem Erbfall sterben.BeckOK BGB/Litzenburger BGB § 2079 Rn. 7  Wichtig ist in diesem Zusammenhang vor allem, die Fallgestaltung zu beachten, dass ein ausdrücklich enterbtes Kind – ohne ausdrücklich Enterbung seines Stammes – vorverstirbt. Grundsätzlich würden seine Abkömmlinge an seine Stelle treten, §§ 1924 III, 1925 III, 1926 III BGB und wären somit zumindest formal pflichtteilsberechtigt. Der Ausschluss von der Erbfolge nach § 1938 BGB ist zwar hinsichtlich der Abkömmlinge des Enterbten, daher auch dessen Stammes, stillschweigend möglich und durch Auslegung des Testaments zu ermitteln, § 2084 BGB, aber bedarf konkreter Anhaltspunkte.M.w.N. Grüneberg/Weidlich, 81. Aufl. 2022, § 1938 Rn. 2 Es ist daher zu beachte, dass im Zweifel nur der ausdrücklich Genannte von der Erbfolge ausgeschlossen ist.BayObLG FamRZ 89, 1006, Köln FamRZ 15, 1529 

Darüber hinaus kann durch eine Gesetzesänderung eine spätere Pflichtteilsberechtigung entstehen.BeckOK BGB/Litzenburger BGB § 2079 Rn. 7; m.w. H. und Vertiefungen Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2079 Rn. 12

e)    8Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten

Grundsätzlich liegt das Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten im Sinne des § 2079 S. 1 BGB vor, wenn der Erblasser ihn nicht bedacht hat, aber auch nicht von der Erbfolge ausschließen wollte.RG 148, 218 (223); RG 59, 60 (62); RG 50, 238 (239); zu einzelnen Abgrenzungsschwierigkeiten siehe unten unter Abrenzung/Kasuistik. 

f)    9Kein Ausschluss der Anfechtung gemäß § 2285 BGB analog

Die Anfechtung darf nicht nach § 2285 BGB ausgeschlossen sein. Nach § 2285 BGB können die nach § 2080 BGB anfechtungsberechtigen Personen den Erbvertrag auf Grund der §§ 2078, 2079 BGB nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist. 

Nach herrschender Auffassung findet § 2285 BGB, obwohl unmittelbar nur für Erbvertrag normiert, analog auch auf wechselbezügliche Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments Anwendung.BayObLG NJW-RR 1989, 1090; Grüneberg/Weidlich BGB § 2285 Rn. 1 

Der Erblasser kann einen Erbvertrag oder eine wechselbezügliche Verfügung eines gemeinschaftlichen Testaments nach §§ 2281, 2285, 2079 BGB anfechten, sobald er erfährt, dass er bei Abfassung seiner letztwilligen Verfügung einen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat. Der typische und häufigste Fall ist die Wiederheirat. Die Anfechtung des Erblassers muss innerhalb der Jahresfrist gemäß des § 2283 BGB erfolgen. Sofern diese Frist zu Lebzeiten des Erblassers abgelaufen ist, ist auch das Anfechtungsrecht des übergangenen Pflichtteilsberechtigten nach § 2285 BGB ausgeschlossen.Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2079 Rn. 17

Die Frist für die Anfechtung beginnt gemäß § 2283 Abs. 2 S. 1 BGB mit Kenntnis des Erblassers vom Anfechtungsgrund, daher der Existenz eines Pflichtteilsberechtigten oder später pflichtteilsberechtigt Gewordenen. Vorausgesetzt wird weiter, dass dieser bei der letztwilligen Verfügung nicht bedacht wurde. Die Anfechtung durch den Erblasser muss gemäß § 2283 Abs. 1 BGB innerhalb eines Jahres erfolgen. 

Strittig ist die Frage, ob der Erblasser Bewusstsein über die Bindungswirkung seiner letztwilligen Verfügung haben muss, damit die Frist zu laufen beginnt. Im Falle einer Wiederheirat beginnt die Frist daher nicht zwingend mit der Eheschließung. Es muss vielmehr das Bewusstsein des Erblassers im Hinblick auf die erbvertragliche Bindung bzw. die wechselbezügliche Bindung beim gemeinschaftlichen Testament hinzukommen.Strittig MüKoBGB/Musielak 9. Aufl. 2022, BGB § 2283 Rn. 3; OLG Köln ZEV 2011, 83 (84) m.w.H.; a.A. OLG München ZEV 2012, 157

Das BayObLG ist der Auffassung, dass Frist der Anfechtung etwa dann nicht zu laufen beginnt, wenn die letztwillige Verfügung soweit aus der Erinnerung des Erblassers entschwunden ist, dass sie selbst bei Befassung mit der Frage der eigenen Nachlassregelung nicht in dessen Bewusstsein zurückgerufen wird.BayObLG ZEV 1995, 105; OLG Düsseldorf NJW-RR 2007, 947 (948)

g)    10Gesetzliche Vermutung

Gemäß § 2079 S. 1 BGB berechtigt bereits die bloße Unkenntnis des Erblassers von der Existenz eines Pflichtteilsberechtigten zur Anfechtung. Auf die Kausalität des Irrtums kommt es insoweit nicht an.Grüneberg/Weidlich BGB § 2079 Rn. 5; Staudinger/Otte Rn. 1 Daher wird im Gegensatz zu § 2078 BGB grundsätzlich bei § 2079 BGB vermutet, dass der Erblasser bei Kenntnis der Sachlage den Pflichtteilsberechtigten nicht übergangen hätte.BayObLG NJW-RR 2005, 91 (93); ZEV 2001, 314 (315) 

Nach § 2079 S. 2 BGB entfällt diese Regelvermutung allerdings, wenn ein entgegenstehender hypothetischer Erblasserwille dahingehend festgestellt werden kann, dass er auch bei Kenntnis der Sachlage im Zeitpunkt der Testamentserrichtung die Verfügung getroffen hätte.BGH NJW 1981, 1735 (1736); BayObLG NJW-RR 2005, 91 (93); ZEV 2001, 314 (315) 

Das OLG Düsseldorf hält für die Ermittlung des hypothetischen Erblasserwillens auch den Umstand für relevant, ob der Erblasser die letztwillige Verfügung "geflissentlich", daher - trotz Kenntnis über die Existenz des Pflichtteilsberechtigen - absichtlich hat weiter weiterlaufen lassen.OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1024  Das OLG Hamburg lässt das reine Untätigbleiben des Erblassers allerdings nicht ausreichen.OLG Hamburg FamRZ 1990, 910 (912) 

Bei gemeinschaftlichen Testamenten, die vom Erblasserwillen beider Testierenden getragen sind, kommt es für die Prüfung des hypothetischen Willens des Erblassers im Sinne des § 2079 S. 2 BGB nur auf den hypothetischen Willen des Letztversterbenden und gerade nicht darauf an, ob sein etwaig abweichendes Testierverhalten dem Interesse oder dem hypothetischen Willen der Erstversterbenden entsprochen hätte.BayObLG 2001, 314 (315)

h)    11Rechtsfolge 

Die Rechtsfolge einer durchgreifenden Anfechtung ist grundsätzlich die rückwirkende Gesamtnichtigkeitgemäß § 142 Abs. 1 BGB. Im Gegensatz zur Anfechtung nach § 2078 BGB führt daher eine nach § 2079 BGB durchgreifende Anfechtung grundsätzlich zur Nichtigkeit des gesamten Testaments.BayObLG NJW-RR 2005, 91 (93); FamRZ 1985, 534 (535); BayObLGZ 1975, 6 ff.; NJW 1971, 1565; OLG Schleswig ZEV 2016 263 (265); OLG Stuttgart ErbR 2018, 529 f.; OLG Hamburg FamRZ 1990, 910 (912); Grüneberg/Weidlich Rn. 6; a.A. OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 122 (123); MüKoBGB/Leipold Rn. 26 ff. mit unterschiedlichen Begründungen und rechtlichen Auffassungen zum Umfang der Gesamtnichtigkeit. Im Detail ist der Regelfall der Gesamtnichtigkeit allerdings streitig. 

Otte geht nicht von einer Gesamtnichtigkeit des Testamentes aus, sondern nimmt die Nichtigkeit nur bezüglich der Verfügungen an, die den anfechtenden Pflichtteilsberechtigten als gesetzlichen Erben "beschweren" würden, also grundsätzlich nur Erbeinsetzungen und Vermächtnisse. Andere Beschwerungen, die allerdings seine quotale bzw. wertmäßige Beteiligung am Nachlass nicht schmälern, etwa eine Testamentsvollstreckung, wären von der Nichtigkeit der Anfechtung nicht umfasst.Staudigern/Otte Rn. 16 ff.  

Leipold macht die Wirkung der Anfechtung von ihrer zeitlichen Komponente abhängig, nämlich ob sie nach dem Erbfall durch den Pflichtteilsberechtigten oder vor dem Erbfall durch den Erblasser selbst erfolgt. Da die Anfechtung nach dem Erbfall lediglich dem Schutz des Pflichtteilsberechtigten dient, beseitige die Anfechtung nur die Verfügungen, die und soweit dem gesetzlichen Erbrecht des Pflichtteilsberechtigten entgegenstehen. Um dem Erblasser seine vollumfängliche Entscheidungs- und Testierfreiheit zurückzugewähren, würde eine Gesamtnichtigkeit des Testaments nur im Falle der Anfechtung des Erblassers vor dem Erbfall in Betracht kommen.MüKoBGB/Leipold Rn. 26 ff., 28, 29

Czubayko lehnt beide Ansätze, die die Nichtigkeit als Regelfall nur bejahen, soweit die Verfügung den Pflichtteilsberechtigten von seinem gesetzlichen Erbrecht ausschließt und im Übrigen die Wirksamkeit des Testaments aufrechterhält, ab. Der Regelfall der Gesamtnichtigkeit ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 2079 S. 1 BGB, der im Gegensatz zu § 2078 BGB nicht die Einschränkung hinsichtlich des Umfangs der Anfechtung durch das Wort "soweit" enthält. Die Einschränkung der Rechtsfolge über den Wortlaut "soweit" erfolge erst im Rahmen des Ausschlusses der Anfechtung nach § 2079 S. 2 BGB über die Prüfung des entgegenstehenden hypothetischen Erblasserwillens.Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2079 Rn. 23; BayOblG FamRZ 1985, 534 (535); NJW 1971, 1565 (1566); OLG Schleswig ZEV 2016, 263 (265) Die Gesamtnichtigkeit tritt als Regelfall daher nicht unter allen Umständen ein, sodass eine Teilnichtigkeit sich aus einem etwaig entgegenstehenden hypothetischen Erblasserwillen im Zeitpunkt der Testamentserrichtung ergeben kann.BayObLGZ 1980, 42 (59) = Rpfl 1980, 140; RGZ 59, 60 (64); BayObLG NJW-RR 2005, 91 (93); OLG Brandenburg FamRZ 1998, 59 (60); OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 122 

Sofern die Gesamtnichtigkeit eintritt, wirkt diese absolut und daher nicht nur gegenüber dem Anfechtenden, sondern gegen über jedermann.BGH NJW 1985, 2025 (2026) 

3) Abgrenzungen, Kasuistik

12Probleme bereitet in der Praxis häufig die Prüfung, ob das vermeintlich objektiv vorliegende Übergehen des Pflichtteilsberechtigten bewusst oder unbewusst seitens des Erblassers bzw. Testierenden erfolgte. Sofern er den Pflichtteilsberechtigten bewusst nicht bedacht hat, liegt kein Übergehen des Pflichtteilsberechtigten im Sinne von § 2079 S. 1 BGB vor.

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

  • 13RG, 06.10.1904 - Rep. IV. 97/04
  • RG (4. Senat), Urteil vom 19.02.1907 - IV 292/06
  • RG, 22.06.1935 - IV B 36/35
  • OLG Hamburg v. 18. 9. 64 - 2a W 4/64
  • OLG Celle,  Beschluß vom  10. 9. 1968 -  10 Wx 6/68
  • BGH,  Urteil vom  3. 11.

5) Literaturstimmen

  • 14Grüneberg BGB-Kommentar, 81. Auflage 2022 
  • Schlitt/Müller Handbuch Pflichtteilsrecht, 2. Auflage 2017 
  • Burandt/Rojahn Erbrecht, 4. Auflage 2022 
  • Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch 9. Aufl. 2022 
  • Hau/Poseck, Beck Online-Kommentar BGB, 63. Edition, Stand 01.08.2022

6) Häufige Paragraphenketten

15§ 2079, § 2078, § 2080, § 2081, § 2082, § 2083, § 2084, § 2085, § 2086, § 2281 BGB

7) Prozessuales

a)    16Beweislast

aa) § 2079 S. 1 BGB

Die Beweislast für das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes unterliegt den allgemeinen Beweislastregeln, sodass diese denjenigen trifft, der sich auf die Wirksamkeit der Anfechtung beruft.BayBbLG FamRZ 1997, 772 (773); 1985, 534 (535); OLG München NJW-RR 2008, 1112 Der Anfechtende muss daher die Pflichtteilsberechtigung und die Nichtberücksichtigung in der letztwilligen Verfügung beweisen. 

Die falsche Personenstandsangabe in einem notariellen Testament durch den Erblasser reicht nach dem OLG München zum Nachweis eines Anfechtungsgrundes – Nichtberücksichtigung - nicht aus.OLG München NJW-RR 2008, 1112

Sofern sich der Anfechtungsgegner auf den Ausschluss der Anfechtung aufgrund der analogen Anwendung von § 2285 BGB beruft, trägt er für die entsprechenden Tatsachen die Beweislast.Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2079 Rn. 17, 21 Der Anfechtungsgegner trägt daher die Beweislast für die Kenntnis des Erblassers von allen die Anfechtung begründeten Tatsachen, insbesondere über die Kenntnis der Existenz der Bindungswirkung der früheren letztwilligen Verfügung.BayObLG ZEV 1995, 105; OLG Düsseldorf NJW-RR 2007, 947 (948)

bb) § 2079 S. 2 BGB

Den entgegenstehenden hypothetischen Erblasserwillen im Sinne des § 2079 S. 2 BGB, dass der Erblasser ebenso testiert hätte, sofern er Kenntnis von der Sachlage gehabt hätte, muss der Anfechtungsgegner beweisen.BGH LM BGB § 2079 Nr. 1; BayObLG NJW-RR 2005, 91 (93); ZEV 2001, 314 (315); NJW-RR 1989, 1090; OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1024; OLG Frankfurt a.M: NJW-RR 1995, 1350; OLG Hamburg FamRZ 1990, 910 (912)

 

8) Anmerkungen

17§ 2079 BGB ist eine der Vorschriften, die zeigen, welcher Stellenwert der Schutz des Pflichtteilsberechtigten für den Gesetzgeber hat. 

Aufgrund der Tatsache, dass die bloße Nichterwähnung des Pflichtteilsberechtigten - etwa bereits im Rahmen der Vorbemerkungen eines notariellen Testaments - ein klares Indiz für das ungewollte Ausschließen des Pflichtteilsberechtigten ist und der Tatsache, dass der Gesetzgeber in § 2079 BGB grundsätzlich für diese Fälle von einer Anfechtbarkeit ausgeht, muss besonderes Augenmerk auf Vollständigkeit der Verwandtschaftsverhältnisse im Rahmen von Vorbemerkungen von letztwilligen Verfügungen gelegt werden. 

Natürlich sind im Zeitpunkt der Testamentserrichtung spätere Adoptionen, etwa typischerweise Stiefkindadoptionen, nicht abschließend zu antizipieren, aber dennoch sollte man unter den durchaus geringen Voraussetzungen im Sinne von § 2079 BGB sämtliche zukünftige das Verwandtschaftsverhältnis betreffende Maßnahmen im Zeitpunkt mit der Testamentserrichtung durchdenken, um das Bestehen der eigenen letztwilligen Verfügung sicherzustellen. 

Um selbst einer Anfechtung im Rahmen der eigenen testamentarischen Verfügung entgegenzuwirken, ist über eine auflösende Bedingung im Falle der Anfechtung durch einen nichtbedachten, übergangen Pflichtteilsberechtigten bzw. eine klare Formulierung der Begünstigung dahingehend anzuraten, dass diese auch gelten soll, wenn später ein Pflichtteilsberechtigter hinzutritt etc., um den Ausnahmetatbestand der Anfechtbarkeit nach § 2079 S. 2 BGB zu erfüllen, indem man den hypothetischen Willen zu einem klar formulierten Erlasserwillen werden lässt. 

Die Vorschrift stellt ferner einen besonderen Fall dar, in dem insbesondere die Bindungswirkung gemeinschaftlicher Testamente und von Erbverträgen über den Verweis von § 2281 Abs. 1 BGB durchbrochen wird. 

Es ist insbesondere bemerkenswert, dass § 2079 BGB aufgrund der gesetzlich angeordneten Vermutung im Regelfall von einer Anfechtbarkeit ausgeht. Nur durch Nachweis eines entgegenstehenden hypothetischen Erblasserwillens kann die gesetzliche Vermutung durchbrochen werden. Der Nachweis eines hypothetischen Erblasserwillens stellt sich in der Praxis zumeist mehr als schwierig dar, sodass die Anfechtbarkeit nach § 2079 BGB in der Praxis eine "erhebliche Gefahr" für eigentlich bindend oder zumindest partiell bindend gewünschte, gemeinschaftliche Testamente oder Erbverträge darstellt. 

Es ist daher von erheblicher Relevanz, dass im Rahmen der Besprechung der Bindungswirkung bzw. etwaigen Öffnungsklauseln im Rahmen von gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen über einen vorweggenommenen Verzicht des Längerlebenden auf die Geltendmachung der Anfechtung nach § 2079 BGB gesprochen wird. 


Fußnoten