§ 1925 Gesetzliche Erben zweiter Ordnung
(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.
(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein.
(4) In den Fällen des § 1756 sind das angenommene Kind und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Wenn keine Abkömmlinge des Erblassers vorhanden sind, ist die zweite Ordnung "an der Reihe". Die zweite Ordnung im Verwandtenerbrecht wird von den Eltern des Erblassers angeführt. Eltern hoffen natürlich darauf, genau diesen Fall, nämlich den Tod eines Kindes (Abkömmlings), nicht miterleben zu müssen. Sie bilden aber dennoch auf jeden Fall (auch nach ihrem Tod) den Ausgangspunkt der dann Begünstigten, nämlich ihrer weiteren Abkömmlinge, sofern diese noch leben (1923 I). Zwischen Adoptivkindern und leiblichen Kindern wird kein Unterschied gemacht. Erst volljährig angenommene Kinder erben quasi doppelt (
Die den kinderlosen Abkömmling überlebenden Elternteile erben gleichrangig (
Ist ein Elternteil bereits verstorben und auch kein weiterer Abkömmling (als der verstorbene Erblasser/Abkömmling) vorhanden, erbt der überlebende Elternteil alles alleine (
IV stellt klar, dass bei Adoptivkindern, die als Minderjährige angenommen wurden, das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern und deren Abkömmlingen erloschen ist.
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
1Nach I stehen die Eltern des Erblassers an der Spitze der zweiten Ordnung im Verwandtenerbrecht, gefolgt von ihren Abkömmlingen mit Ausnahme des Erblassers und seiner Abkömmlinge, der die erste Ordnung (§ 1924) anführt. Die Eltern kommen allerdings nur zum Zuge, sofern kein Verwandter einer höheren Ordnung vorhanden ist (§ 1930). Lebt also noch ein Kind des Erblassers erbt es allein (§ 1930). Auch der Vater eines nichtehelichen Kindes ist erbberechtigt, wenn sein Verwandtschaftsverhältnis zum Kind durch die förmliche Anerkennung der Vaterschaft gesichert ist.
2Adoptivkinder sind leiblichen Kindern gleichgestellt. Kinder, die bei der Adoption bereits volljährig waren, erben "doppelt" (
3Die den kinderlosen Abkömmling überlebenden Elternteile erben zu gleichen Teilen (
4Ist ein Elternteil bereits verstorben und auch kein weiterer Abkömmling vorhanden, erbt der überlebende Elternteil alles alleine (
5Nach IV sind Adoptivkinder, die als Minderjährige angenommen wurden, mit ihren leiblichen Eltern und deren Abkömmlingen nicht mehr verwandt.