§ 1926 Gesetzliche Erben dritter Ordnung
(1) Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.
(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Großelternpaar der Großvater oder die Großmutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so fällt der Anteil des Verstorbenen dem anderen Teil des Großelternpaars und, wenn dieser nicht mehr lebt, dessen Abkömmlingen zu.
(4) Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Großelternpaar nicht mehr und sind Abkömmlinge der Verstorbenen nicht vorhanden, so erben die anderen Großeltern oder ihre Abkömmlinge allein.
(5) Soweit Abkömmlinge an die Stelle ihrer Eltern oder ihrer Voreltern treten, finden die für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften Anwendung.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge bilden die dritte Ordnung des Verwandtenerbrechts. Da die Großeltern nur äußerst selten die Enkel überleben, handelt es sich um Onkel und Tanten und deren Abkömmlinge (Cousins und Cousinen). Sie werden durch Erben höherer Ordnungen (1924,1925) ausgeschlossen (1930). 2303 erwähnt die dritte Ordnung nicht als Pflichtteilsberechtigte, so dass sie bei Erwähnung auch nur eines anderen Erben -egal, ob zur Familie gehörend oder nicht - im Testament des Erblassers auch insoweit als Erben wegfallen. Sind Großeltern des Erblassers noch vorhanden, ist dies für den Ehegatten des Erblassers insoweit "unerfreulich", als er neben ihnen nur zu 1/2 (1931 I) erbt, wobei sich im Falle einer Zugewinngemeinschaft sein Anteil um 1/4 erhöht (1931 I, 3; 1371 I). Erst gegenüber den Abkömmlingen der verstorbenen Großeltern erbt der Ehegatte zu 100 %. Onkel und Tanten sowie deren Abkömmlinge treten gegenüber dem Erbrecht des Ehegatten zurück (1931 I 2).
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
1Nach den gleichen Parentelgrundsätzen wie schon bei §
2Nach II erben die Großeltern (wie dies bereits bei den Eltern in
3Der Ehegatte des Erblassers erbt neben den Großeltern nur zu 1/2 (1931 I), wobei sich im Falle einer Zugewinngemeinschaft sein Anteil um 1/4 auf 3/4 erhöht (1931 I, 3; 1371 I). Erst gegenüber den Abkömmlingen der verstorbenen Großeltern erbt der Ehegatte zu 100 %. Immerhin ist das Erbrecht des überlebenden Ehegatten so stark, dass verbleibende Onkel und Tanten sowie deren Abkömmlinge keinen Anteil mehr erhalten (1931 I 2).