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von Göler (Hrsg.) / Steffen Köster / § 2219

§ 2219 Haftung des Testamentsvollstreckers

(1) Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer verantwortlich.

(2) Mehrere Testamentsvollstrecker, denen ein Verschulden zur Last fällt, haften als Gesamtschuldner.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1Diese Norm kann in der anwaltlichen Beratungspraxis in vielen Fällen dazu verwendet werden, den Testierenden bei der Entscheidung zu unterstützen, für seinen Nachlass einen Testamentsvollstrecker einzusetzen. Der Testierende kann dem Testamentsvollstrecker in seinem Testament Vorgaben machen, an welche sich dieser zu halten hat. Verstößt er gegen diese Vorgaben, so ist er den Erben oder Vermächtnisnehmern gegenüber zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verpflichtet. 

Da eine Testamentsvollstreckung mit nicht unerheblicher Arbeit verbunden ist und die Vergütung zumeist durch eine pauschale Abgeltung erfolgt, wird jeder Testamentsvollstrecker bemüht sein, eine solche Inanspruchnahme, durch die seine Vergütung geschmälert oder aufgebraucht werden könnte, zu verhindern.

Es besteht daher ein hoher Anreiz auf Seiten des Testamentsvollstreckers, sich an das geschriebene Wort des Erblassers zu halten.

Es ist auch denkbar, dass sich der Testamentsvollstrecker eines Schadensersatzanspruchs gegenübersieht, der seine Vergütung übersteigt.

Gleichzeitig ist die Norm eine der wenigen Möglichkeiten des Erben, Einfluss zu nehmen auf das Handeln des Testamentsvollstreckers, und sei es nur durch das stets über ihm schwebende Haftungsrisiko.

Dem Testamentsvollstrecker ist in einer Situation, in der eine Haftung denkbar werden könnte, dringend zu empfehlen, vor einer weitreichenden Maßnahme die Zustimmungen der Erben einzuholen oder sich vorab rechtlich über seine Rechte und Pflichten beraten zu lassen.

2Ist der Testamentsvollstrecker selbst kein Rechtsanwalt und ist eine rechtliche Beratung erforderlich, u.a. wenn eine Haftung für ihn oder für den Nachlass droht, so darf er anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen und kann die hierfür erforderlichen Aufwendungen aus dem Nachlassvermögen nehmen. Einem nichtjuristischen Testamentsvollstrecker ist daher in diesen Fällen gleich mehrfach zur Beauftragung eines Fachanwalts für Erbrecht und zertifizierten Testamentsvollstreckers zu raten. Er erspart sich die eigene rechtliche Überprüfung, welchen Pflichten er unterliegt und welche Haftungsrisiken er dabei eingeht. Für einzelne Maßnahmen kann er sich komplett von diesem Anwalt vertreten lassen, sodass er Zeit und Arbeit einspart. Darüber hinaus sichert er sich damit für den Fall von Haftungsansprüchen ab, wenn und soweit er sich an den Rat des Rechtsanwalts hält. Denn sollte dieser einen Fehler begehen oder den Testamentsvollstrecker falsch beraten, so stünde hierfür grundsätzlich die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts ein. Der Testamentsvollstrecker erspart sich Beiträge für eine eigene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, zu deren Abschluss ihm ohne Beauftragung eines Rechtsanwalt dringend zu raten wäre. Ob er die hierfür anfallenden Kosten dem Nachlass belasten dürfte, ist umstritten.Ersatz grundsätzlich möglich: Birk, Vergütung und Aufwendungsersatz des Testamentsvollstreckers, 2002, S.150; Differenzierung im Einzelfall: Rott/Schiffer in Pruns, Moderne Formen der Vergütung von Testamentsvollstreckern, Tagungsband zum 3. Deutschen Testamentsvollstreckertag, Bonn 2010, S. 135-168 

Der Erbe haftet bei der Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten durch den Testamentsvollstrecker für dessen Verschulden genauso, wie für eigenes Verschulden.Rott/Kornau/Zimmermann, Testamentsvollstreckung, § 10, Rn.50 Um den Erben daher vor Ansprüchen Dritter zu schützen und ihm einen aufwändigen Regress-Prozess gegen den Testamentsvollstrecker zu ersparen, sollte ein „Fachmann“ mit der Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten beauftragt werden.

Und letztlich haftet der Testamentsvollstrecker nicht selbst für die Rechtsanwaltsgebühren, wenn diese zur Ausübung seines Amtes erforderlich waren. Er muss in diesem Fall auch nicht seine Testamentsvollstreckervergütung dafür einsetzen. Er kann die Kosten dem Nachlassvermögen entnehmen.

Überlässt der Erblasser die Auswahl des Testamentsvollstreckers in seinem Testament dem Nachlassgericht (§ 2200 BGB), so hat auch dieses möglichst einen Fachanwalt für Erbrecht und zertifizierten bzw. erfahrenen Testamentsvollstrecker einzusetzen, da andernfalls eine Amtshaftung nach § 839 BGB drohen könnte, wenn der Testamentsvollstrecker schuldhaft seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, hieraus ein Schaden entsteht und vom Testamentsvollstrecker selbst ein Regress nicht zu erhalten ist.Dauner-Lieb/Heidel/Ring/Weidlich, Anwaltkommentar Erbrecht, § 2219 Rn.10; Münchner Kommentar/Zimmermann, § 2219 Rn.19 

Der Testamentsvollstrecker ist allerdings verpflichtet, über alle Beauftragungen eines Rechtsanwalts, den genauen Inhalt des Mandats und die hierbei entstandenen Gebühren und Auslagen Buch zu führen und im Falle einer länger dauernden Verwaltung gemäß § 2218 II BGB jährlich Rechnung zu legen gegenüber dem oder den Erben.

Weiter sollte der Testamentsvollstrecker den Rechtsanwalt daran erinnern, dass dieser mit seiner Vermögensschadenshaftpflichtversicherung klärt, ob die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker von seinem Versicherungsvertrag umfasst ist oder ob eine sogenannte Excedentenversicherung abgeschlossen werden sollte.

Derzeit wird die Testamentsvollstreckung wohl von den meisten Versicherungsgesellschaften standardmäßig mit abgesichert, da sie zum „Kernbereich" der rechtsanwaltlichen Dienstleistung gehören.

Ist jedoch eine geschäftsmäßige Testamentsvollstreckung für jedermann zulässigBGH, AnwBl 2005, 289; § 5 II Nr. 1 RDG, kann dies so nicht mehr argumentiert werden. Es könnte sein, dass einige Versicherungsgesellschaften diese Steilvorlage dankend aufnehmen und im Rahmen anstehender Sparmaßnahmen den Bereich der Testamentsvollstreckung aus dem Versicherungsumfang ausnehmen könnten.So: Rott/Schiffer, Testamentsvollstreckung, BBEV 2007, 391-397 

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

3Wann der Testamentsvollstrecker zum Schadensersatz verpflichtet ist, ergibt sich aus den nachfolgenden Haftungsvoraussetzungen.

2) Definitionen

4a) Haftungsschuldner

Haftungsschuldner ist der Testamentsvollstrecker mit seinem persönlichen Vermögen. Bei mehreren Testamentsvollstreckern haften diese nach § 2219 II BGB als Gesamtschuldner im Sinne des § 431 BGB.

Im Außenverhältnis kann es aufgrund einer Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers zu einer Haftung der Erben gegenüber Dritten kommen. Hier wird die Anwendung des § 278 BGB analog vertreten.

3) Abgrenzungen, Kasuistik

14a) Eine Haftung des Testamentsvollstreckers wurde in diesen Fällen angenommen:

  • Schuldhafter Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht (Streuen bei Schnee- und Eisglätte) bezüglich eines zum Nachlass gehörenden GrundstücksRott/ Kornau/Zimmermann, Testamentsvollstreckung, 2. Aufl. 2012, § 10 Rn.9 
  • Erfüllen von unwirksamen Vermächtnissen nach schuldhaft fehlerhafter Überprüfung letztwilliger VerfügungenMünchner Kommentar/Zimmermann, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch-BGB, zu § 2219, Rn. 14 
  • Schuldhaftes Einleiten überflüssiger GerichtsprozesseMünchner Kommentar/Zimmermann, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch-BGB, zu § 2219, Rn. 14 
  • Schuldhaftes Unterlassen der Überwachung eines vom Erblasser selbst eingesetzten Vermögensverwalters, der seine Tätigkeit nach dem Tod des Erblassers auf Beauftragung des Testamentsvollstreckers fortsetztBGH FamRZ 1999, 435 
  • Schuldhaft herbeigeführte Unmöglichkeit der Zahlung der Erbschaftssteuer, z.B. wenn der Nachlass zuvor bereits teilweise oder ganz an die Erben aufgeteilt wurde; der Testamentsvollstrecker haftet dann persönlich für die nicht mehr beizutreibende Steuer (§§ 32 I S.2 ErbStG, 69 i.V.m. 34 III AO oder 35 AO).Hess. FG, Urteil vom 23.02.1995, EFG 1996, 666 
  • Versteigerung von Nachlassgegenständen trotz der Möglichkeit, diese auch freihändig zu veräußern und damit einen höheren Kaufpreis zu erzielen.Oberster Gerichtshof für die Britische Zone in Zivilsachen, OGHZ 3, 242, 247; BGH v. 28.09.1960, V ZR 196/58, BB 1961, 5; BGH v. 23.05.2001, IV ZR 64/00, juris Rn. 6, LM BGB, § 2216 Nr. 11 (4/2002) 
  • Schuldhaftes Führen eines überflüssigen oder durch eigene persönliche Interessen beeinflussten ProzessesBGH, Urteil vom 07.11.1966, III ZR 48/66, LM Nr. 31 zu § 3 ZPO; OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.07.2004, 14 U 87/03, FamRZ 2005, 842, 843; RG, Urteil vom 16.07.1936, IV 77/36 Berlin, JW 1936, 3388; Reimann in: Staudinger, BGB-Kommentar zu § 2219 BGB, Rn.5; Palandt/Weidlich, zu § 2219, Rn.4, Münchner Kommentar/Zimmermann, zu § 2219, Rn. 14 
  • Schuldhafte Verzögerung oder Verweigerung der NachlassauseinandersetzungBayObLG, Urteil vom 04.02.1910, OLGE 21, 312, 313; Palandt/Weidlich, zu § 2219, Rn. 2, Münchner Kommentar/Zimmermann, zu § 2219, Rn. 14; Staudinger/Reimann, § 2219, Rn. 5 
  • Schuldhafter Verstoß gegen die Pflicht des Testamentsvollstreckers, Nachlassgegenstände möglichst günstig und sicher anzulegen oder zu verwerten, z.B. Auswahl einer zuverlässigen BankRG, LZ 1914, 1361; BGH, Urteil vom 07.11.1966, III ZR 48/66, LM Nr. 31 zu § 3 ZPO; Münchner Kommentar/Zimmermann, § 2219 Rn.14 n.w.N.; Palandt/Weidlich, § 2219 Rn.1 
  • Schuldhaftes Unterlassen des Abschlusses verkehrsüblicher Versicherungsverträge für NachlassgegenständeStaudinger/Reimann, § 2219 Rn. 4; Münchner Kommentar/Zimmermann, § 2219 Rn. 14 

15b) Eine Haftung des Testamentsvollstreckers wurde in diesen Fällen abgelehnt:

  • Verfügungen, die der Testamentsvollstrecker auf der Grundlage einer vertretbaren Auslegung des Testaments getroffen hat.BGH, Urteil vom 11.03.1992, IV ZR 31/91, NJW-RR 1992, 775, 776 
  • Der Testamentsvollstrecker haftet nicht persönlich für die anfallende Erbschaftssteuerschuld.
  • Hat der Testamentsvollstrecker einen zum Nachlass gehörenden Geschäftsanteil zu verwalten und stellen sich von ihm getroffene unternehmerische Entscheidungen im Nachhinein als nachteilig heraus, so folgt hieraus nicht zwangsläufig deren Pflichtwidrigkeit. Dem Testamentsvollstrecker steht bei der Vornahme dieser Entscheidungen ein hinreichend weiter Ermessensspielraum zu.OLG Bamberg, Urteil vom 21.05.2008, 3 U 34/07, ErbR 2010, 27-29; ErbR 2009, 386-387; NWB 2010, 95; NWB direkt 2010, 36; RENOpraxis 2010, 200-201; ZAP EN-Nr. 417/2010; ZAP EN-Nr. 0/2010 

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

  • 16BGH, Entscheidung vom 11.03.1992, IV ZR 31/91, NJW-RR 1992, 775-776 (zu: Haftungsmaßstab bei Testamentsauslegung durch den Testamentsvollstrecker)
  • BGH, Entscheidung vom 18.09.2002, IV ZR 287/01, BGHR 2002, 1081-1082; BGHReport 2002, 1081-1082; BRAK-Mitteilungen 2002, 266; DStZ 2003, 323; EBE/ BGH 2002, 342-343; EzFamR aktuell 2003, 36; FamRZ 2003, 308-309, FamRZ 2003, 92-93; KF 2003,

5) Literaturstimmen

17Damrau/Bonefeld, Praxiskommentar Erbrecht, 2. Aufl. 2011
Frieser/Rott, Fachanwaltskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2013
Prütting/Wegen/Weinreich/Schiemann, BGB Kommentar, 9.Aufl. 2014
Münchner Kommentar, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch-BGB, 6.Aufl. 2013
Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 15.Aufl. 2012
Palandt, BGB-Kommentar, 73.Aufl. 2014
Rott/Kornau/Zimmermann, Testamentsvollstreckung, 2.Aufl. 2012
Rott/Schiffer, Testamentsvollstreckung, Haftungsgefahren erkennen und vermeiden!, in: BBEV 2007, S. 391-397
Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, 3.Aufl. 2010
Reimann, Zur Beweislast im Testamentsvollstreckerhaftpflichtverfahren, ZEV 2006, 186
Rüdiger Birk, Vergütung und Aufwendungsersatz des Testamentsvollstreckers, 2003
Dauner-Lieb/Heidel/Ring, Anwaltskommentar Erbrecht, 1.Aufl. 2006
Zöller, Zivilprozessordnung: ZPO, Kommentar, 30.Aufl. 2014
Schiffer, Schiedsverfahren und Mediation, 2.Aufl. .2005

6) Häufige Paragraphenketten

18§§ 195, 199, 278, 664, 823 ff., 839, 2039, 2040, 2200, 2201, 2204, 2205, 2206, 2216, 2218, 2220, 2227 BGB
§§ 32 I S. 2 ErbStG
§ 51b BRAO
§ 19 BNotO
§§ 34, 35, 69 AO
§§ 12, 13, 27, 287, 1031, 1066 ZPO

7) Prozessuales

19Für Klagen gegen den Testamentsvollstrecker sind nicht die Nachlassgerichte zuständig, sondern stets die ordentlichen Zivilgerichte.

Der Haftungsanspruch ist im Wege einer Leistungsklage vor dem Zivilgericht geltend zu machen, in dessen Bezirk der Testamentsvollstrecker seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, §§ 12, 13 ZPO. Daneben gilt der besondere Gerichtsstand der Erbschaft nach § 27 ZPO.Zöller/Vollkommer, ZPO-Kommentar, § 27 Rn.3 Der Erbe kann daher auch das Zivilgericht wählen, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.

Abweichend von dieser gesetzlichen Grundregelung kann der Erblasser allerdings gemäß § 1066 ZPO alle Streitigkeiten aus seinem Erbfall an ein Schiedsgericht verweisen.Schiffer, Schiedsverfahren und Mediation, S.160ff Dies ist immer dann interessant, wenn der Erblasser (z.B. weil er prominent ist) verhindern möchte, dass der Streit um sein Erbe in die Öffentlichkeit gelangt. Nachträglich kann die Wahl des Schiedsgerichts nur noch unter Mitwirkung aller Beteiligter gemäß § 1031 ZPO erfolgen.

8) Anmerkungen

20§ 2219 BGB ist eine wichtige Norm im Testamentsvollstreckungsrecht, sorgt sie doch letztlich für die zuverlässige Umsetzung des Erblasserwillens, für eine zügige Nachlassauseinandersetzung und schützt die Erben vor der Verschleuderung des Nachlasses. Erreicht wird dies durch die permanent drohende Haftungsgefahr, in der sich der Testamentsvollstrecker befindet.

Dieser wiederum sollte sich gegen diese Haftungsgefahr wappnen, indem er vor Annahme des Testamentsvollstreckeramtes prüft, ob er der Aufgabe gewachsen ist, wichtige Entscheidungen mit den Erben abstimmt und sich erforderlichenfalls fachanwaltlich beraten und/oder vertreten lässt.


Fußnoten