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von Göler (Hrsg.) / Steffen Köster / § 2219

§ 2219 Haftung des Testamentsvollstreckers

(1) Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer verantwortlich.

(2) Mehrere Testamentsvollstrecker, denen ein Verschulden zur Last fällt, haften als Gesamtschuldner.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1Diese Norm kann in der anwaltlichen Beratungspraxis in vielen Fällen dazu verwendet werden, den Testierenden bei der Entscheidung zu unterstützen, für seinen Nachlass einen Testamentsvollstrecker einzusetzen. Der Testierende kann dem Testamentsvollstrecker in seinem Testament Vorgaben machen, an welche sich dieser zu halten hat. Verstößt er gegen diese Vorgaben, so ist er den Erben oder Vermächtnisnehmern gegenüber zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verpflichtet. 

Da eine Testamentsvollstreckung mit nicht unerheblicher Arbeit verbunden ist und die Vergütung zumeist durch eine pauschale Abgeltung erfolgt, wird jeder Testamentsvollstrecker bemüht sein, eine solche Inanspruchnahme, durch die seine Vergütung geschmälert oder aufgebraucht werden könnte, zu verhindern.

Es besteht daher ein hoher Anreiz auf Seiten des Testamentsvollstreckers, sich an das geschriebene Wort des Erblassers zu halten.

Es ist auch denkbar, dass sich der Testamentsvollstrecker eines Schadensersatzanspruchs gegenübersieht, der seine Vergütung übersteigt.

Gleichzeitig ist die Norm eine der wenigen Möglichkeiten des Erben, Einfluss zu nehmen auf das Handeln des Testamentsvollstreckers, und sei es nur durch das stets über ihm schwebende Haftungsrisiko.

Dem Testamentsvollstrecker ist in einer Situation, in der eine Haftung denkbar werden könnte, dringend zu empfehlen, vor einer weitreichenden Maßnahme die Zustimmungen der Erben einzuholen oder sich vorab rechtlich über seine Rechte und Pflichten beraten zu lassen.

2Ist der Testamentsvollstrecker selbst kein Rechtsanwalt und ist eine rechtliche Beratung erforderlich, u.a. wenn eine Haftung für ihn oder für den Nachlass droht, so darf er anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen und kann die hierfür erforderlichen Aufwendungen aus dem Nachlassvermögen nehmen. Einem nichtjuristischen Testamentsvollstrecker ist daher in diesen Fällen gleich mehrfach zur Beauftragung eines Fachanwalts für Erbrecht und zertifizierten Testamentsvollstreckers zu raten. Er erspart sich die eigene rechtliche Überprüfung, welchen Pflichten er unterliegt und welche Haftungsrisiken er dabei eingeht. Für einzelne Maßnahmen kann er sich komplett von diesem Anwalt vertreten lassen, sodass er Zeit und Arbeit einspart. Darüber hinaus sichert er sich damit für den Fall von Haftungsansprüchen ab, wenn und soweit er sich an den Rat des Rechtsanwalts hält. Denn sollte dieser einen Fehler begehen oder den Testamentsvollstrecker falsch beraten, so stünde hierfür grundsätzlich die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts ein. Der Testamentsvollstrecker erspart sich Beiträge für eine eigene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, zu deren Abschluss ihm ohne Beauftragung eines Rechtsanwalt dringend zu raten wäre. Ob er die hierfür anfallenden Kosten dem Nachlass belasten dürfte, ist umstritten.Ersatz grundsätzlich möglich: Birk, Vergütung und Aufwendungsersatz des Testamentsvollstreckers, 2002, S.150; Differenzierung im Einzelfall: Rott/Schiffer in Pruns, Moderne Formen der Vergütung von Testamentsvollstreckern, Tagungsband zum 3. Deutschen Testamentsvollstreckertag, Bonn 2010, S. 135-168 

Der Erbe haftet bei der Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten durch den Testamentsvollstrecker für dessen Verschulden genauso, wie für eigenes Verschulden.Rott/Kornau/Zimmermann, Testamentsvollstreckung, § 10, Rn.50 Um den Erben daher vor Ansprüchen Dritter zu schützen und ihm einen aufwändigen Regress-Prozess gegen den Testamentsvollstrecker zu ersparen, sollte ein „Fachmann“ mit der Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten beauftragt werden.

Und letztlich haftet der Testamentsvollstrecker nicht selbst für die Rechtsanwaltsgebühren, wenn diese zur Ausübung seines Amtes erforderlich waren. Er muss in diesem Fall auch nicht seine Testamentsvollstreckervergütung dafür einsetzen. Er kann die Kosten dem Nachlassvermögen entnehmen.

Überlässt der Erblasser die Auswahl des Testamentsvollstreckers in seinem Testament dem Nachlassgericht (§ 2200 BGB), so hat auch dieses möglichst einen Fachanwalt für Erbrecht und zertifizierten bzw. erfahrenen Testamentsvollstrecker einzusetzen, da andernfalls eine Amtshaftung nach § 839 BGB drohen könnte, wenn der Testamentsvollstrecker schuldhaft seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, hieraus ein Schaden entsteht und vom Testamentsvollstrecker selbst ein Regress nicht zu erhalten ist.Dauner-Lieb/Heidel/Ring/Weidlich, Anwaltkommentar Erbrecht, § 2219 Rn.10; Münchner Kommentar/Zimmermann, § 2219 Rn.19 

Der Testamentsvollstrecker ist allerdings verpflichtet, über alle Beauftragungen eines Rechtsanwalts, den genauen Inhalt des Mandats und die hierbei entstandenen Gebühren und Auslagen Buch zu führen und im Falle einer länger dauernden Verwaltung gemäß § 2218 II BGB jährlich Rechnung zu legen gegenüber dem oder den Erben.

Weiter sollte der Testamentsvollstrecker den Rechtsanwalt daran erinnern, dass dieser mit seiner Vermögensschadenshaftpflichtversicherung klärt, ob die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker von seinem Versicherungsvertrag umfasst ist oder ob eine sogenannte Excedentenversicherung abgeschlossen werden sollte.

Derzeit wird die Testamentsvollstreckung wohl von den meisten Versicherungsgesellschaften standardmäßig mit abgesichert, da sie zum „Kernbereich" der rechtsanwaltlichen Dienstleistung gehören.

Ist jedoch eine geschäftsmäßige Testamentsvollstreckung für jedermann zulässigBGH, AnwBl 2005, 289; § 5 II Nr. 1 RDG, kann dies so nicht mehr argumentiert werden. Es könnte sein, dass einige Versicherungsgesellschaften diese Steilvorlage dankend aufnehmen und im Rahmen anstehender Sparmaßnahmen den Bereich der Testamentsvollstreckung aus dem Versicherungsumfang ausnehmen könnten.So: Rott/Schiffer, Testamentsvollstreckung, BBEV 2007, 391-397 

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

3Wann der Testamentsvollstrecker zum Schadensersatz verpflichtet ist, ergibt sich aus den nachfolgenden Haftungsvoraussetzungen.

2) Definitionen

4a) Haftungsschuldner

Haftungsschuldner ist der Testamentsvollstrecker mit seinem persönlichen Vermögen. Bei mehreren Testamentsvollstreckern haften diese nach § 2219 II BGB als Gesamtschuldner im Sinne des § 431 BGB.

Im Außenverhältnis kann es aufgrund einer Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers zu einer Haftung der Erben gegenüber Dritten kommen. Hier wird die Anwendung des § 278 BGB analog vertreten.

5b) Haftungsgläubiger

Der Haftungsanspruch fällt in den Nachlass. Bei mehreren Erben steht dieser Haftungsanspruch allen Erben gemeinsam zu. Er ist grundsätzlich vom neu eingesetzten Testamentsvollstrecker geltend zu machen. Der Testamentsvollstrecker ist klagebefugt gemäß § 2212 BGB.BGH, Urteil vom 18.09.2002, IV ZR 287/01, ZEV 02, 499

Ausnahmsweise kann der Schadensersatzanspruch von einem einzelnen Miterben geltend gemacht werden, wenn nur dieser in seinem Erbteil geschädigt wurde, weil er beispielsweise bei der Auseinandersetzung benachteiligt wurde. RGZ 138, 132, 134; Heilmann, § 2219 Rn 19; Zimmermann § 2219 Rn 6; Reimann, § 2219 Rn 32.

Der Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker wird im Wege der Ersetzung entsprechend § 2041 BGB als Surrogat dem Nachlass hinzugerechnet.

Tritt der Schaden bei einem Vermächtnisnehmer ein, kann dessen Regressanspruch nicht in den Nachlass fallen (RGZ 138, 132 (134 f)). Hier stellt sich die dogmatische Frage, ob sich dieser zunächst an den Erben als den eigentlich Verpflichteten zur Auszahlung des Vermächtnisses halten muss. Nach herrschender Meinung besteht jedoch ein direkter Anspruch des Vermächtnisnehmers gegen den Testamentsvollstrecker, den der Vermächtnisnehmer – ohne Einschalten der Erben – selbständig geltend machen kann.Rott/Kornau/Zimmermann, Testamentsvollstreckung, § 10, Rn. 18; Münchner Kommentar/Zimmermann, § 2219, Rn.7Nach Ansicht von Muscheler ZEV 2011, 229 muss -nicht kann- dieser Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden.

Entsteht der Schaden bei einer dritten Person, so greift § 2219 BGB nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht. Hier kommen alternative Haftungsnormen in Betracht, wie etwa § 311 III, §§ 823 ff. BGB oder Ansprüche nach den Regeln der Drittschadensliquidation.

c) Haftungsvoraussetzungen

6aa) Objektive Pflichtverletzung

Die Hauptpflicht des Testamentsvollstreckers ist die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses, § 2216 BGB. Nach dieser Generalklausel ist der Testamentsvollstrecker zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausführung der ihm obliegenden Verrichtungen verpflichtet.Palandt/Weidlich, BGB-Kommentar, zu § 2219 BGB, Rn. 1 

Die weiteren Pflichten des Testamentsvollstreckers ergeben sich aus den §§ 2203 bis 2209, 2215 bis 2218, 2226 III i.V.m. § 671 II, III BGB. Der Testamentsvollstrecker hat danach insbesondere

  • die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen, § 2203 BGB
  • die Auseinandersetzung unter mehreren Erben zu bewirken, § 2204 BGB
  • dem Erben unverzüglich nach Annahme des Amts ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, § 2215 I BGB
  • dem Erben Beihilfe zur Aufnahme des Inventars zu leisten, § 2215 I BGB
  • dem Erben Nachlassgegenstände herauszugeben, die er zur Erfüllung seiner Obliegenheiten nicht benötigt, § 2217 I BGB

Die Auflistung dieser Pflichten ist nicht abschließend.

Hinzu treten die ausdrücklichen Anordnungen des Erblassers, an die sich der Testamentsvollstrecker zu halten hat.

Die Erben sind dagegen nicht befugt, dem Testamentsvollstrecker Weisungen zu erteilen oder Verpflichtungen aufzustellen.

Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Testamentsvollstrecker gegen eine der vorstehenden oder sonstigen Pflichten verstößt, also eine pflichtwidrige Handlung vornimmt oder eine pflichtgemäße Handlung unterlässt.Münchner Kommentar/Zimmermann, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch-BGB, zu § 2219, Rn. 2; Staudinger/Reimann, Kommentar zu § 2219 BBG, Rn. 5 

7bb) Subjektives Verschulden

Das Verschulden richtet sich nach § 276 BGBBayObLG München, Urteil vom 18.12.1997, 1Z BR 97/97, Rpfleger 1998, 246-249; Staudinger/Reimann, § 2219 Rn. 8, Münchner Kommentar/Zimmermann, § 2219 Rn. 11 und erfasst damit Vorsatz und Fahrlässigkeit. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Vorlage des Verschuldens ist der Moment der Pflichtverletzung.Staudinger/Reimann, § 2219, Rn. 7 

Bei besonderer Qualifikation des Testamentsvollstreckers (z.B. Rechtsanwalt oder Steuerberater) sind darüber hinaus die besonderen berufsständischen Vorschriften zu beachten.Mayer/Bonefeld/Mayer, Testamentsvollstreckung, § 20, Rn. 20 

Mitverschulden des Erben gemäß § 254 BGB ist möglich, wenn der Testamentsvollstrecker vom Erben erkennbar seine Pflichten verletzt. Der Erbe müsste in diesem Fall rechtzeitig Klage gegen den Testamentsvollstrecker erheben.RGZ 138, 132, 137 

Ein Verschulden des Testamentsvollstreckers wurde gerichtlich auch bereits darin gesehen, dass dieser das Amt des Testamentsvollstreckers annimmt oder beibehält, obwohl er nicht über die für die Ausübung dieses Amts notwendige Sachkunde und Erfahrung verfügt.OLG Stuttgart, Urteil vom 12.10.1961, 2 U 132/60, BWNotZ 1962, 61; Münchner Kommentar/Zimmermann, § 2219, Rn.11, Palandt/Weidlich, § 2219, Rn. 1 Jedem Testamentsvollstrecker ist daher vor der Übernahme des Amtes und zu jedem Zeitpunkt während der Ausführung zu raten zu überprüfen, ob er den Aufgaben gewachsen ist oder sich in Haftungsrisiken begibt. Im Zweifel sollte immer der Rat eines spezialisierten Rechtsanwalts eingeholt werden. Sollte auch dann ein Haftungsfall eintreten, könnte sich der Testamentsvollstrecker an der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts schadlos halten.

8cc) Schaden

Wie jeder Schadensersatzanspruch erfordert § 2219 BGB den Eintritt eines Schadens. Der Hauptanwendungsfall ist die schuldrechtliche Verpflichtung der Erben durch ein Handeln des Testamentsvollstreckers, welche für die Erben von Nachteil ist.Münchner Kommentar/Zimmermann, § 2219 Rn. 16 

9dd) Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität

Der eingetretene Schaden muss kausal auf der schuldhaften Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers beruhen.

Im Hinblick auf den Schadenseintritt hat der Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen, dass der Schaden bei rechtmäßigem Handeln des Testamentsvollstreckers nicht entstanden wäre.OLG Bamberg, Urteil vom 21.05.2008, 3 U 34/07, ErbR 2010, 27-29 (hat der Testamentsvollstrecker schuldhaft Pachtzinsen nicht eingefordert, hat der Erbe darzulegen und zu beweisen, dass der Pächter den Pachtzins auf Anforderung bezahlt hätte) 

10ee) Darlegungs- und Beweislast

Das Vorliegen der Normvoraussetzungen hat der Anspruchsteller zu beweisen. Dies ist Ausfluss des Grundprinzips, nach welchem die Darlegungs- und Beweislast für anspruchsbegründende Tatsachen stets denjenigen trifft, der sich auf sie beruft.BGH, Urteil vom 23.05.2001, IV ZR 64/00, LM § 2216 Nr. 11, Reimann, ZEV 2006, 186 

11ff) Kein Haftungsausschluss

Von seinen Verpflichtungen nach § 2215 (Nachlassverzeichnis), § 2216 (ordnungsgemäße Verwaltung) und § 2218 (u.a. Rechnungslegung) kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht befreien. Er kann auch nicht wirksam die Haftung des Testamentsvollstreckers nach § 2219 BGB ausschließen. Es handelt sich hierbei um zwingendes Recht gemäß § 2220 BGB.

Eine Haftungsbefreiung durch den Erben – bzw. gemäß § 2040 I BGB durch die Erben gemeinschaftlich – ist nach herrschender Meinung möglich, zumindest nach Eintritt des Erbfalls.Palandt/Weidlich, § 2220, Rn. 1; Münchner Kommentar/Zimmermann, § 2220, Rn.4 , § 2120, Rn. 3 

Ohne Haftungsausschluss ist dem Testamentsvollstrecke anzuraten, über einzelne Verfügungen oder die Eingehung von Verbindlichkeiten einen Konsens mit den Erben bzw. den Vermächtnisnehmern herbeizuführen. Stimmt der Erbe in Kenntnis aller Umstände einer solchen Maßnahme zu, kann er den Testamentsvollstrecker danach nicht in Haftung nehmen.

12gg) Verjährung

Vor der zum 01.01.2010 in Kraft getretenen Erbrechtsreform war unklar, in welcher Frist die Haftungsansprüche gegen den Testamentsvollstrecker verjähren. Der Bundesgerichtshof ging von einer 30-jährigen Verjährungsfrist aus.BGH, Urteil vom 18.09.2002, IV ZR 287/01, NJW 2002, 3773; MDR 2002, 1372; FamRZ 2003, 308; FamRZ 2003, 92; WM 2003, 539 

Durch die Erbrechtsreform gilt nun für die Testamentsvollstreckerhaftung die dreijährige Regelverjährung, §§ 199, 195 BGB.

13d) Gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Testamentsvollstrecker

Gemäß § 2219 Absatz 2 BGB haften mehrere Testamentsvollstrecker gesamtschuldnerisch, wenn jeden von ihnen ein Verschulden trifft.

Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich die Testamentsvollstrecker die Aufgaben untereinander aufgeteilt haben.Münchner Kommentar/Zimmermann, § 2219 Rn. 5; Staudinger/Reimann, § 2219 Rn. 18 

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung die Aufgaben der Testamentsvollstrecker voneinander abgegrenzt hat. Dann haftet jeder Testamentsvollstrecker nur noch für die schuldhaften Pflichtverletzungen in seinem persönlichen Aufgabenkreis.Münchner Kommentar/Zimmermann, § 2219 Rn.5; Staudinger/Reimann, § 2219 Rn. 18 

3) Abgrenzungen, Kasuistik

14a) Eine Haftung des Testamentsvollstreckers wurde in diesen Fällen angenommen:

  • Schuldhafter Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht (Streuen bei Schnee- und Eisglätte) bezüglich eines zum Nachlass gehörenden GrundstücksRott/ Kornau/Zimmermann, Testamentsvollstreckung, 2. Aufl. 2012, § 10 Rn.9 
  • Erfüllen von unwirksamen Vermächtnissen nach schuldhaft fehlerhafter Überprüfung

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

  • 16BGH, Entscheidung vom 11.03.1992, IV ZR 31/91, NJW-RR 1992, 775-776 (zu: Haftungsmaßstab bei Testamentsauslegung durch den Testamentsvollstrecker)
  • BGH, Entscheidung vom 18.09.2002, IV ZR 287/01, BGHR 2002, 1081-1082; BGHReport 2002, 1081-1082; BRAK-Mitteilungen 2002, 266; DStZ 2003, 323; EBE/ BGH 2002, 342-343; EzFamR aktuell 2003, 36; FamRZ 2003, 308-309, FamRZ 2003, 92-93; KF 2003,

5) Literaturstimmen

17Damrau/Bonefeld, Praxiskommentar Erbrecht, 2. Aufl. 2011
Frieser/Rott, Fachanwaltskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2013
Prütting/Wegen/Weinreich/Schiemann, BGB Kommentar, 9.Aufl. 2014
Münchner Kommentar, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch-BGB, 6.Aufl. 2013
Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 15.Aufl. 2012
Palandt, BGB-Kommentar, 73.Aufl. 2014
Rott/Kornau/Zimmermann, Testamentsvollstreckung, 2.Aufl. 2012
Rott/Schiffer, Testamentsvollstreckung, Haftungsgefahren erkennen und vermeiden!, in: BBEV 2007, S. 391-397
Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, 3.Aufl. 2010
Reimann, Zur Beweislast im Testamentsvollstreckerhaftpflichtverfahren, ZEV 2006, 186
Rüdiger Birk, Vergütung und Aufwendungsersatz des Testamentsvollstreckers, 2003
Dauner-Lieb/Heidel/Ring, Anwaltskommentar Erbrecht, 1.Aufl. 2006
Zöller, Zivilprozessordnung: ZPO, Kommentar, 30.Aufl. 2014
Schiffer, Schiedsverfahren und Mediation, 2.Aufl. .2005

6) Häufige Paragraphenketten

18§§ 195, 199, 278, 664, 823 ff., 839, 2039, 2040, 2200, 2201, 2204, 2205, 2206, 2216, 2218, 2220, 2227 BGB
§§ 32 I S. 2 ErbStG
§ 51b BRAO
§ 19 BNotO
§§ 34, 35, 69 AO
§§ 12, 13, 27, 287, 1031, 1066 ZPO

7) Prozessuales

19Für Klagen gegen den Testamentsvollstrecker sind nicht die Nachlassgerichte zuständig, sondern stets die ordentlichen Zivilgerichte.

Der Haftungsanspruch ist im Wege einer Leistungsklage vor dem Zivilgericht geltend zu machen, in dessen Bezirk der Testamentsvollstrecker seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, §§ 12, 13 ZPO. Daneben gilt der besondere Gerichtsstand der Erbschaft nach § 27 ZPO.Zöller/Vollkommer, ZPO-Kommentar, § 27 Rn.3 Der Erbe kann daher auch das Zivilgericht wählen, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.

Abweichend von dieser gesetzlichen Grundregelung kann der Erblasser allerdings gemäß § 1066 ZPO alle Streitigkeiten aus seinem Erbfall an ein Schiedsgericht verweisen.Schiffer, Schiedsverfahren und Mediation, S.160ff Dies ist immer dann interessant, wenn der Erblasser (z.B. weil er prominent ist) verhindern möchte, dass der Streit um sein Erbe in die Öffentlichkeit gelangt. Nachträglich kann die Wahl des Schiedsgerichts nur noch unter Mitwirkung aller Beteiligter gemäß § 1031 ZPO erfolgen.

8) Anmerkungen

20§ 2219 BGB ist eine wichtige Norm im Testamentsvollstreckungsrecht, sorgt sie doch letztlich für die zuverlässige Umsetzung des Erblasserwillens, für eine zügige Nachlassauseinandersetzung und schützt die Erben vor der Verschleuderung des Nachlasses. Erreicht wird dies durch die permanent drohende Haftungsgefahr, in der sich der Testamentsvollstrecker befindet.

Dieser wiederum sollte sich gegen diese Haftungsgefahr wappnen, indem er vor Annahme des Testamentsvollstreckeramtes prüft, ob er der Aufgabe gewachsen ist, wichtige Entscheidungen mit den Erben abstimmt und sich erforderlichenfalls fachanwaltlich beraten und/oder vertreten lässt.


Fußnoten