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von Göler (Hrsg.) / Barbara Ackermann-Sprenger / § 2303

§ 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils

(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1Das Pflichtteilsrecht hat innerhalb der erbrechtlichen Normen die größte praktische Bedeutung. Der weitaus größte Anteil erbrechtlicher Auseinandersetzungen, insbesondere auch der Gerichtsverfahren beschäftigt sich mit Fragen des Pflichtteilsrechts. Die besondere Problematik entsteht u.a. daraus, dass für die Ermittlung pflichtteilsrechtlicher Ansprüche Vermögensverfügungen, insbesondere Schenkungen bzw. Ausstattungen des Erblassers zu Lebzeiten Relevanz erhalten können und entsprechend schwer aufklärbar sind. Die Ermittlung der Nachlasswerte, die für die Pflichtteilsberechnung relevant sind, bringt ebenfalls Streitpotential.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

2Die hohe Streitbarkeit des Pflichtteilsrechts geht u.a. auch auf die als konflikthaft empfundene Begrenzung der Testierfreiheit des Erblassers zurück. Obwohl die erbrechtliche Mindestbeteiligung, wie sie das Pflichtteilsrecht vorsieht, im Vergleich mit ausländischen Regelungen keine überdurchschnittlich große Eingriffstiefe mit sich bringt, ist das Pflichtteilsrecht auch verfassungsrechtlich bereits intensiv diskutiert worden.

2) Definitionen

a) Abkömmlinge

7Der Kreis der Abkömmlinge umfasst alle mit dem Erblasser in absteigender gerader Linie gemäß § 1589 Satz 1 BGB verwandten Personen, also Kinder, Enkel und Urenkel. Dabei sind entferntere Abkömmlinge gemäß § 2309 BGB nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn der nähere Abkömmling weggefallen ist, insbesondere durch Vorversterben, jedoch ggf. auch durch Erbverzicht mit Wirkung nur für den Verzichtenden selbst, anstatt für seinen gesamten Stamm.

Die Behandlung nichtehelicher Abkömmlinge bringt nach einer gesetzlichen Neuregelung keine Probleme mehr. Nichteheliche Kinder sind ehelichen in erbrechtlicher Hinsicht mittlerweile vollständig gleichgestellt. Lediglich für vor dem 01.07.1949 geborene nichteheliche Kinder gab es eine rechtliche Möglichkeit, durch die Erfüllung eines Erbersatzanspruchs auf einseitige Initiative des Elternteils abzufinden. Das Recht der DDR setzte die vollständige Gleichstellung bereits seit 1979 um. Nachdem es für die Frage der Pflichtteilsberechtigung ausschließlich auf die tatsächliche Abstammung ankommt, stellt die Vaterschaft eine Vorfrage dar, deren Klärung familienrechtlichen Vorgaben insbesondere bei rechtlicher Ehelichkeit des pflichtteilsberechtigten Kindes folgt. Von der Feststellung hängt nicht nur der Pflichtteilsanspruch des nichtehelichen Kindes, sondern die Quote der weiteren, d.h. ehelichen Abkömmlinge ab.vgl. detaillierter BeckOK § 2303 Rn. 11

b) Adoptivkinder

8Hat der Erblasser ein Kind adoptiert, steht dieses einem leiblichen bzw. ehelichen Kind vollständig gleich. Bei der Annahme eines Minderjährigen gemäß §§ 1741 bis 1766 BGB erlöschen durch die Annahme alle bisher bestehenden Verwandtschaftsverhältnisse zu der Herkunftsfamilie und es werden zu der Familie des Annehmenden ausschließlich neue Verwandtschaftsverhältnisse begründet, so als wäre das angenommene Kind schon immer leiblicher Abkömmling des Annehmenden gewesen (sogenannte Volladoption). Der Angenommene erwirbt mithin ein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht auch gegenüber den Eltern des Annehmenden (Adoptivgroßeltern), obwohl diese an der Adoption nicht beteiligt waren. Wird das Kind des Ehegatten adoptiert, bleibt die Verwandtschaft zu diesem gemäß § 1755 Abs. 2 BGB bestehen. Die Sonderregelung der Verwandtenadoption gemäß § 1756 Abs. 1 BGB führt dazu, dass nur die Verwandtschaftsverhältnisse zu den Eltern des Kindes erlöschen, im Übrigen jedoch fortbestehen. Dies hat zur Folge, dass bei Adoption eines Neffen dessen Verwandtschaft mit seinen Eltern, also Geschwister bzw. Verschwägerte des Annehmenden, erlischt, nicht jedoch die zu Großeltern und Urgroßeltern. In diesem Fall hat der Annehmende Erb- und Pflichtteilsrechte gegenüber drei Großelternpaaren.vgl. anschaulich MüKo BGB § 2303 Rn. 28

Von der Minderjährigenadoption mit der starken Wirkung einer Volladoption zu unterscheiden ist die Annahme eines Volljährigen. Durch diese werden grundsätzlich die Verwandtschaftsverhältnisse des Volljährigen gemäß § 1770 Abs. 2 BGB nicht berührt. Neben den bisherigen verwandtschaftlichen Beziehungen entstehen neue ausschließlich zwischen dem Annehmenden und dem Angenommenen sowie dessen Abkömmlingen.vgl. §§ 1767 Abs. 2, 1754, 1770 Abs. 1 Der adoptierte Volljährige ist mithin gegenüber seinem leiblichen Elternpaar und seinen Adoptiveltern erb- und pflichtteilsberechtigt.

c) Eltern

9Die Eltern sind gemäß § 2303 Abs. 2 Satz 1 BGB nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn diese in der zweiten Ordnung als gesetzliche Erben berufen werden.vgl. § 1930 BGB § 2309 BGB schließt das Pflichtteilsrecht der Eltern aus, wenn eigene Abkömmlinge des Erblassers erb- bzw. pflichtteilsberechtigt sind. Der nichteheliche Vater eines nach dem 01.07.1949 geborenen Kindes ist in seit dem 01.01.1970 eingetretenen Erbfällen pflichtteilsberechtigt, wenn er die Vaterschaft anerkannt hat oder diese gemäß § 1592 Nr. 2, 3 BGB festgestellt ist. Die leiblichen Eltern eines durch Minderjährigenadoption Angenommenen haben kein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht mehr,vgl. § 1755 BGB jedoch die Adoptiveltern.vgl. §§ 1754, 1767 Abs. 2 BGB Im Fall einer Volljährigenadoption sind leibliche und Adoptiveltern gleichermaßen pflichtteilsberechtigt. Das volljährige Adoptivkind hat demnach ggf. vier pflichtteilsberechtigte Eltern.

d) Ehegatten

10Pflichtteilsberechtigt ist ein Ehegatte, wenn er mit dem Erblasser in rechtsgültiger Ehe gelebt hat und der Erblasser weder einen begründeten Scheidungsantrag gestellt noch die Zustimmung zu einem solchen Antrag des anderen Ehegatten erklärt hat. Das Ehegattenerbrecht erlischt mithin lediglich dann, wenn der Ehegatte selbst Veranlassungen gerichtet auf Scheidung oder auch Aufhebung der Ehe unternommen hat. Ein langes Getrenntleben ohne eigenen Scheidungsantrag des Erblassers ist bedeutungslos. Auch reicht die Antragstellung allein für den Wegfall des Ehegattenerbrechts gemäß § 1933 Satz 2 BGB nicht aus, sondern es müssen die materiellen Ehescheidungsvoraussetzungen gemäß §§ 1565 bis 1568 BGB vorliegen.vgl. Juris PK-BGB § 2303 Rn. 49 ff Zur Begründung des Ehescheidungsantrags muss also im Regelfall das Trennungsjahr abgelaufen sein oder die Voraussetzungen einer sogenannten Härtescheidung vorliegen. Prozessual setzt die Anwendbarkeit von § 1933 BGB die Rechtshängigkeit, also die förmliche Zustellung des Scheidungsantrags durch das Familiengericht voraus.vgl. BGH NJW 1990, 2382 (2383) Die Rücknahme des Scheidungsantrags lässt die Rechtswirkungen gemäß § 1933 BGB entfallen, nicht jedoch die Wirkungen einer bereits erklärten Zustimmungserklärung des Erblassers. 

e) Lebenspartner

11Gemäß § 10 Abs. 6 Satz 2 LPartG ist der Lebenspartner wie ein Ehegatte zu behandeln. Dies bedeutet, dass alle Bestimmungen zur Ermittlung des Ehegattenpflichtteilsrechts, insbesondere die mögliche Wahl zwischen güterrechtlicher und erbrechtlicher Lösung, für Lebenspartner unterschiedslos entsprechend anzuwenden sind. Auch das Erbrecht des Lebenspartners erlischt in gleicher Weise wie das Ehegattenerbrecht, wenn der Erblasser einen Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 LPartG gestellt oder diesem zugestimmt hat.

f) Ausschluss von der Erbfolge

12Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs setzt voraus, dass der Berechtigte von der Erbfolge testamentarisch bzw. durch letztwillige Verfügung ausgeschlossen wurde. Dabei ist unerheblich, ob ihm ein Erbanteil oder ein Vermächtnis zugewandt wurde. Erhält der Pflichtteilsberechtigte durch letztwillige Verfügung weniger, als seiner Pflichtteilsquote entsprechen würde, kann er einen Ergänzungspflichtteil gemäß § 2305 BGB geltend machen, ohne vorher ausschlagen zu müssen. Enterbt ist auch, wer als Ersatzerbe berufen ist, wenn der Haupterbe die Erbschaft angenommen hat. Ein bedingter bzw. befristeter Erbe ist nicht enterbt. Der Hauptanwendungsfall einer Bedingung bzw. Befristung ist die Berufung als Nacherbe z.B. auf den Tod oder für den Fall der Wiederverheiratung des Vorerben. Der Schlusserbe in einem sogenannten Berliner Testament, bei dem sich die Ehegatten zunächst gegenseitig begünstigen, wonach auf den Tod des Letztversterbenden die Kinder berufen sind, ist auf den ersten Erbfall der Eltern enterbt.

Ist der Pflichtteilsberechtigte z.B. als Nacherbe nicht enterbt, muss er die Erbschaft zunächst ausschlagen. Gleiches gilt für die Zuwendung eines Vermächtnisses. Schlägt der Begünstigte nicht aus, kann er lediglich den Ergänzungspflichtteil geltend machen, auf den der Wert der Zuwendung bzw. des Erbanteils angerechnet werden muss. Durch die Ausschlagung erlischt regelmäßig nicht nur das Erb-, sondern auch das Pflichtteilsrecht. Es gibt lediglich zwei gesetzlich vorgesehene Ausnahmefälle, in denen eine Ausschlagung erfolgen kann, um einen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen: Im Fall der Wahl der güterrechtlichen Lösung ermöglicht § 1371 Abs. 3 BGB dem überlebenden Ehegatten, neben dem sogenannten kleinen Pflichtteil den Zugewinnausgleichsanspruch geltend zu machen. § 2306 BGB eröffnet die Möglichkeit der Ausschlagung zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen ferner dann, wenn die letztwillige Zuwendung mit Beschränkungen, wie etwa einer Vor- und Nacherbfolge, Auflage oder Testamentsvollstreckung belastet ist. Vor der Erbausschlagungserklärung, die regelmäßig in der kurzen 6-Wochenfrist nach Kenntniserlangung von dem Erbfall und dem Inhalt letztwilliger Verfügungen zu erfolgen hat, ist deshalb sicherzustellen, dass einer der Fälle vorliegt, die die taktische Ausschlagung zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen überhaupt zulassen. Ist dies nicht der Fall, kann lediglich der Ergänzungspflichtteil gemäß § 2305 BGB geltend gemacht werden. Eine Ausschlagung ist dann unbedingt zu vermeiden, da mit dieser auch der Pflichtteilsanspruch untergeht.

3) Abgrenzungen, Kasuistik

a) Pflichtteilsschuldner

13Pflichtteilsschuldner ist der Erbe bzw. die Miterben als Gesamtschuldner. Der Pflichtteilsanspruch ist gemäß § 2317 BGB auf eine Geldzahlung gerichtet.

Ist Testamentsvollstreckung angeordnet, ist der Testamentsvollstrecker weder Schuldner des Pflichtteilsanspruchs, noch der auf dessen Ermittlung gerichteten Auskunft.

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

19Ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling kann einen Auskunftsanspruch über den Nachlasswert erst geltend machen, wenn er eine Nacherbschaft ausgeschlagen hat. Die bloße Absicht, die Nacherbschaft auszuschlagen, rechtfertigt einen Auskunftsanspruch nicht.vgl. OLG Karlsruhe BeckRS 2014, 13795

Der gem. § 2306 BGB belastete Miterbe hat eine pflichtteilsrechtlichen Auskunftsanspruch gem.


Fußnoten