§ 2304 Auslegungsregel
Die Zuwendung des Pflichtteils ist im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1Wendet der Erblasser testamentarisch den Pflichtteil zu, findet die negative Auslegungsregel von
Mit der Zuwendung des Pflichtteils kann der Erblasser entweder eine Erbeinsetzung auf die Pflichtteilsquote des Berechtigten, eine Enterbung gemäß
Die Abgrenzung der drei verschiedenen Auslegungsalternativen ist von erheblicher praktischer Bedeutung: Bei einer Erbeinsetzung in Höhe der Pflichtteils-, also regelmäßig der hälftigen Erbquote, wird der so Begünstigte Mitglied der Erbengemeinschaft. Ihm stehen alle Mitbestimmungsrechte zu, die einem anderen Miterben mit höherer Erbquote zustehen. Lediglich bei der Verteilung des Nachlasses ist sein Anteil geringer als z.B. bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge. Die Vermächtnisanordnung kann insbesondere im Anwendungsbereich von
Für die Auslegung als Vermächtnisanordnung bzw. Erbeinsetzung spricht, wenn der Erblasser den Pflichtteil zuwendet, obwohl der Begünstigte auf diesen etwa vertraglich verzichtet hat.
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
a) Zweifelsregelung
2Wie jede Auslegungsregel ist
2) Definitionen
Auslegung
Pflichtteil
Vermächtnis
Erbeinsetzung
3) Zusammenfassung der Rechtsprechung
6Die Abgrenzung, ob Abkömmlingen ein Vermächtnis in Höhe des Pflichtteilsanspruchs zugewandt werden soll, hängt davon ab, ob der Erblasser den Abkömmling begünstigen oder ihm lediglich belassen wollte, was ihm ohnehin nicht entzogen werden kann.vgl. BGH DNotZ 2005, 45
Wird Stiefkindern, die nicht pflichtteilsberechtigt sind, ein Pflichtteil zugewandt, stellt dies ein Vermächtnis dar.vgl. BGH NJW-RR 1991, 706
Die Verwendung der Begriffs Vermächtnis oder vermachen kann eine Auslegungshilfe dahingehend sein, dass ein Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils zugewandt werden soll. Fehlt eine solche Formulierung, kann daraus allein aber noch nicht darauf geschlossen werden, dass kein Vermächtnis gewünscht war.vgl. OLG Nürnberg BeckRS 2001, 301819200
4) Häufige Paragraphenketten
§§ 2304, 2084 BGB
5) Prozessuales
7Die Zweifelsregel des