§ 2311 Wert des Nachlasses
(1) Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz.
(2) Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
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Kommt ein Pflichtteilsanspruch vor Gericht, besteht meist Einigkeit darüber, ob der Kläger zu dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört. Auch steht die Pflichtteilsquote meist unstreitig fest. Diese Klagevoraussetzungen ergeben sich aus dem Gesetz, sind also reine Rechtsfragen, die vorab von den beteiligten Rechtsanwälten zuverlässig und meist übereinstimmend geklärt werden können.
Entscheidend für die Höhe des Anspruchs ist dann jedoch, aus welchem Nachlasswert die Pflichtteilsquote für den Pflichtteilsberechtigen zu berechnen ist. Hierzu kommt es auf den Bestand und den Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls an (
Sowohl in der Situation des Pflichtteilsberechtigten als auch in der Situation des auf den Pflichtteil in Anspruch genommenen Erben ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Erbrecht dringend zu empfehlen. Sobald der Anspruch vor Gericht geltend gemacht wird, wird ohnehin in den meisten Fällen Anwaltszwang bestehen, da der Streitwert meist einen Betrag von 5.000,00 € übersteigt. Kompetente Beratung kann oftmals zu einer sinnvollen außergerichtlichen Vergleichslösung führen. Aber auch wenn eine gerichtliche Auseinandersetzung unumgänglich ist, empfiehlt sich eine rechtliche Vertretung von Beginn an, um die Auseinandersetzung in die richtigen Bahnen zu lenken.
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
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2) Abgrenzungen, Kasuistik
14Typischer Anwendungsfall der Norm ist die Wertbestimmung des Nachlasses im Rahmen einer Pflichtteilsklage, Klage auf Pflichtteilsergänzung oder auf den Zusatzpflichtteil.
3) Zusammenfassung der Rechtsprechung
15BGH v. 16.09.1987, IVa ZR 97/86, NJW 1988, 136, 137; https://www.jurion.de/Urteile/BGH/1987-09-16/IVa-ZR-97_86 (zu: Vermächtnisse und Auflagen sind keine Passiva iSd
BVerfG NJW 1952, 1173, 1174; BVerfG vom 26.04.1988, 2 BvL 13/86, NJW 1988, 2723, 2724; BGH vom 13.03.91, IV ZR 52/90, NJW-RR 1991, 900, 901; BGH vom 14.10.
4) Literaturstimmen
16Prütting/Wegen/Weinreich/Deppenkemper: BGB Kommentar, 9. Auflage 2014
Damrau, Praxiskommentar Erbrecht, 2. Auflage 2011
Mayer/Süß/Tanck/Bittler/Wälzholz, Handbuch Pflichtteilsrecht, 2. Auflage 2010
5) Häufige Paragraphenketten
6) Prozessuales
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Wurde vom Erben bereits ein Nachlassverzeichnis vorgelegt, läuft der Pflichtteilsberechtigte Gefahr, dass seine Klage abgewiesen wird, wenn er auf Auskunft klagt, da er das Verzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält. Denn auch ein unvollständiges oder unrichtiges Nachlassverzeichnis kann den Auskunftsanspruch erfüllen.
In diesem Fall sollte auf Abgabe eines notariellen Nachlassverzeichnisses gemäß
Bereits im Rahmen der Auskunftsstufe wird sodann vor dem Gericht der Nachlassbestand und der Wert der Nachlassgegenstände verhandelt werden. In diesem Stadium kann meist ein sinnvoller und interessengerechter Vergleich erzielt werden. Ist dies nicht möglich, erfolgt – bei Vorliegen eines Auskunftsanspruchs – ein Teilurteil auf Auskunftserteilung,
Grundsätzlich werden die Kosten für die Wertermittlung vom Nachlass getragen. Wenn ein Pflichtteilsberechtigter einen anderen Verkehrswert als den tatsächlichen Veräußerungserlös behauptet, ist dieser insoweit darlegungs- und beweispflichtig und hat damit auch die entsprechenden Kosten für die erforderliche Wertermittlung zu tragenBGH, Urteil v. 29.09.2021 – IV ZR 328/20; BeckRS 2021, 30852.
7) Anmerkungen
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