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von Göler (Hrsg.) / Uta Heidenreich / § 2314

§ 2314 Auskunftspflicht des Erben

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1I. Normzweck

Die Vorschrift des § 2314 BGB ist von sehr großer Bedeutung. Es gibt quasi keine pflichtteilsrechtliche Streitigkeit, bei der § 2314 BGB nicht eine zentrale Rolle spielt. § 2314 BGB normiert verschiedene Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten gegen (vorrangig) den Erben:

  • Anspruch auf Erstellung eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses (§ 2314 Abs. 1 S. 1 BGB)
  • Anspruch auf Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses (§ 2314 Abs. 1 S. 3 BGB)
  • Hinzuziehungsrecht (2314 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 1 BGB)
  • Wertermittlungsanspruch (§ 2314 Abs. 1 S. 2 a. E. BGB)
  • Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (i.V.m. § 260 BGB)

Die Geltendmachung der verschiedenen Ansprüche ermöglicht einem Pflichtteilsberechtigten die Durchsetzung seiner Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche. Es handelt sich um vorbereitende Ansprüche, die dem Pflichtteilsberechtigten Kenntnisse von Bestand und Wert sowohl des realen (im Zeitpunkt des Erbfalls tatsächlich vorhandenen) als auch des fiktiven Nachlasses (insbesondere Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten) verschaffen sollen, damit der Pflichtteilsberechtigte die Höhe seiner Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche errechnen kann.

II. Anspruch auf Erstellung eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses

2Üblicherweise verlangt der Pflichtteilsberechtigte vom Erben zuerst Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Dabei kann der Erbe zur Erstellung eines privatschriftlichen Verzeichnisses oder eines notariellen Verzeichnisses aufgefordert werden. Es besteht für den Pflichtteilsberechtigten auch die Möglichkeit, zunächst ein privatschriftliches Verzeichnis zu begehren und danach zusätzlich noch ein notarielles Nachlassverzeichnis.

Der Inhalt der Verzeichnisse ist in beiden Fällen gleich: Der Erbe muss zum einen Auskunft geben über die tatsächlich vorhandenen Vermögensgegenstände des Erblassers, also z.B. Sachen – auch solche, die der auskunftspflichtige Erbe für wertlos hält -, Immobilien, Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen, Bargeld, Wertpapiere, Bankguthaben, Forderungen etc., eine mögliche Beteiligung an einem Zweitnachlass sowie Angaben darüber, ob der Erblasser die Erbschaft oder ein ihm zugewandtes Vermächtnis angenommen hat. Ferner gehören zum realen Nachlass auch Nachlassverbindlichkeiten, bedingte Rechte und Verbindlichkeiten sowie ungewisse Rechte und zweifelhafte Verbindlichkeiten, Sachen, die im (Mit-) Besitz des Erblassers waren, Gegenstände, die (vermeintlich) zum Voraus zählen, der Güterstand, in dem der Erblasser lebte sowie Angaben über die Anzahl der weiteren gesetzlichen Erben und deren jeweiliges verwandtschaftliches Verhältnis zum Erblasser. Zum anderen ist auch über den sogenannten fiktiven Nachlass Auskunft zu geben. Dies sind alle Schenkungen des Erblassers in den letzten zehn Jahren, bei Schenkungen an den Ehegatten und Abkömmlinge auch über die Zehnjahresfrist hinaus. Auch Lebensversicherungsverträge mit Bezugsberechtigung eines Dritten stellen Schenkungen dar, über die Auskunft zu geben ist. Sogar über sogenannte Pflicht- und Anstandsschenkungen im Sinne des § 2330 BGB, also Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke etc. muss informiert werden. Dies kann zur Folge haben, dass beim Tod eines verheirateten Erblassers Auskunft über die Schenkungen des Ehegatten an den Erblasser im Falle einer jahrzehntelang bestehenden Ehe über eben diesen jahrzehntelangen Zeitraum zu geben ist, obwohl sogenannte Pflicht- und Anstandsschenkungen keine Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen.
Die umfassende Auskunftspflicht begründet sich darin, dass das Nachlassverzeichnis alle Tatsachen enthalten soll, die für eine Schlussberechnung des Nachlasses erforderlich sind, damit der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteil errechnen kann. Dabei kann der auskunftspflichtige Erbe sich nicht darauf zurückziehen, keine Kenntnisse vom Bestand des Nachlasses zu haben, sondern muss sich diese ggf. durch Nachfrage bei anderen Personen, Kreditinstituten, Grundbuchämtern etc. beschaffen, notfalls auch klageweise. Der Pflichtteilsberechtigte kann nicht nur den Erben, sondern auch die vom Erblasser beschenkten Personen zur Auskunft in Anspruch nehmen. Beschenkte müssen Auskunft über die ihnen zugeflossenen Zuwendungen geben.

III. Anspruch auf Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses

3Ein notarielles Verzeichnis soll eine höhere Richtigkeitsgewähr bieten, weshalb es auch noch nach Vorlage eines Privatverzeichnisses verlangt werden darf. Die Erstellung eines notariellen Verzeichnisses dauert regelmäßig deutlich länger und ist mit zusätzlichen Notargebühren verbunden, deren Höhe sich nach dem Wert des Nachlasses richtet. Wenn ein Notar beauftragt wird, ein notarielles Nachlassverzeichnis zu erstellen, muss er den Nachlassbestand zu ermitteln. Der Notar darf nicht bloß ein vom Erben erstelltes Verzeichnis beurkunden. Zwar muss er zunächst von den Angaben des Erben ausgehen, er darf sich hierauf aber nicht beschränken, sondern muss weitere Nachforschungen anstellen, um den Nachlassbestand möglichst vollständig aufzunehmen. Diese bestehen insbesondere in der Begehung der Erblasserwohnung, der Durchsicht von Bank- und Versicherungsunterlagen des Erblassers sowie Anfragen bei Grundbuchämtern und Banken vor Ort. Da dem Notar aber keine Zwangsmittel und Ermittlungskompetenzen zustehen, ist es für ihn nur in den seltensten Fällen möglich, Nachlasspositionen aufzudecken, die der Erbe versucht zu verheimlichen.

IV. Hinzuziehungsrecht

4Gemäß § 2314 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 1 BGB hat der pflichtteilsberechtigte Nichterbe sowohl im Rahmen der Erstellung eines privaten als auch eines notariellen Verzeichnisses ein Hinzuziehungsrecht, d.h. ein Recht auf Anwesenheit. Deshalb ist ihm bei Erstellung eines notariellen Verzeichnisses der hierfür vorgesehene Termin bekanntzugeben. Das Hinzuziehungsrecht stellt ein bloßes Anwesenheitsrecht dar. Mitwirkungsrechte oder Mitwirkungspflichten umfasst es nicht, noch nicht einmal das Recht, eigene Erkenntnisse über den Nachlassbestand mitzuteilen und Angaben des Auskunftspflichtigen anzuzweifeln. Erst Recht regelt das Hinzuziehungsrecht keine Befugnis, eigene Nachforschungen über den Nachlassbestand anzustellen. Deshalb ist die Geltendmachung des Hinzuziehungsrechts in der Praxis wenig hilfreich.

V. Wertermittlungsanspruch

5Zu einem ordnungsgemäßen Nachlassverzeichnis gehören keine Wertangaben, grundsätzlich auch nicht die Vorlage von Belegen oder sonstigen wertermittlungsrelevanten Unterlagen. Damit der Pflichtteilsberechtigte den Wert des Nachlasses erkennen kann, gibt es den in § 2314 Abs. 1 S. 1 a. E. BGB geregelten Wertermittlungsanspruch, der von den Ansprüchen auf Erstellung eines privatschriftlichen oder notariellen Nachlassverzeichnisses strikt zu trennen ist. Grundsätzlich kann in Bezug auf jede Nachlassposition Wertermittlung verlangt werden. In der Praxis geltend gemacht wird der Anspruch insbesondere in Bezug auf Immobilien. Der zur Wertermittlung verpflichtete Erbe kann den Anspruch erfüllen, indem er entweder Unterlagen vorlegt, aus denen sich der Wert der Nachlassposition zum maßgeblichen Zeitpunkt ergibt oder er – falls solche Unterlagen nicht vorliegen – den Wert durch einen Sachverständigen ermitteln lässt. Dabei wird unter Wert grundsätzlich der Wert verstanden, den eine Nachlassposition für jeden hat, d.h. der Betrag, der bei einer Veräußerung auf dem freien Markt erzielt werden kann. Dies folgt der gesetzgeberischen Intention, einen Pflichtteilsberechtigten grundsätzlich so zu stellen, als ob der Nachlass beim Tode des Erblassers in Geld umgesetzt worden wäre. Wertermittlung kann auch in Bezug auf fiktive Nachlasspositionen verlangt werden. Praxisrelevant ist dies vorrangig bei zu Lebzeiten übertragenen Immobilien.

VI. Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

6Der Pflichtteilsberechtigte kann die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Vollständigkeit und Richtigkeit des Nachlasses verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde. An dieser mangelt es, wenn die objektive Besorgnis der Mangelhaftigkeit vorliegt. Das ist z.B. dann der Fall, wenn sich der Auskunftspflichtige mit allen Mitteln einer Auskunftserteilung widersetzt oder entzieht, wenn er die Auskunft nur schleppend erteilt, wenn er mit allen juristischen Mitteln versucht, die Auskunftserteilung zu verhindern, wenn er mehrfache Korrekturen vorgenommen hat, wenn die Auskunft nicht alle Bereiche umfasst, für die sie begründet gefordert wurde oder wenn die Angaben vage oder zweifelhaft sind. Im Falle eines notariellen Nachlassverzeichnisses bezieht sich die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf die Angaben, die der Notar als solche des auskunftspflichtigen Erben gekennzeichnet im Verzeichnis aufgenommen hat. Zuständig für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist das Amtsgericht des Wohnsitzes des auskunftspflichtigen Erben (funktional der Rechtspfleger).

VII. Kosten

7Die Kosten sind gemäß § 2314 Abs. 2 BGB vom Nachlass zu tragen. Dadurch muss sich der Pflichtteilsberechtigte mittelbar mit seiner Pflichtteilsquote an den Kosten beteiligen.

VIII. Verfahren / Vollstreckung

8Der Pflichtteilsberechtigte kann die Ansprüche des § 2314 BGB im Wege einzelner Klagen oder auch zusammen im Wege einer sogenannten Stufenklage geltend machen. Die Stufenklage sieht üblicherweise so aus, dass auf erster Stufe die Erstellung eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses, auf zweiter Stufe die eines notariellen Nachlassverzeichnis, auf dritter Stufe ggf. die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, auf vierter Stufe Wertermittlung und auf fünfter Stufe der Zahlungsanspruch (gerichtet auf Zahlung der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche) geltend gemacht wird. Vorteil der Stufenklage ist, dass sie die Verjährung aller mit der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche hemmt. Wenn der Erbe zur Auskunft oder Wertermittlung verurteilt wird und er dem nicht nachkommt, kann der Pflichtteilsberechtigte die Vollstreckung dergestalt betreiben, dass gegen den Erben zunächst ein Zwangsgeld verhängt wird und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft angeordnet wird. 

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

9Zur Durchsetzung seiner Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche benötigt der Pflichtteilsberechtigte die in § 2314 BGB normierten vorbereitenden Ansprüche. Nur wenn dem Pflichtteilsberechtigten Bestand und Wert sowohl des realen als auch des fiktiven Nachlasses bekannt sind, kann er seine Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche beziffern.

2) Definitionen

a) Anspruch auf Erstellung eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses (§ 2314 Abs. 1 S. 1 BGB)

aa) Personaler Anwendungsbereich

13Nach der Formulierung des § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB ist der Anwendungsbereich auf Nichterben beschränkt. Das begründet sich in der gesetzgeberischen Überlegung, dass jeder Miterbe – eben auch der pflichtteilsberechtigte Miterbe – sich die erforderlichen

3) Zusammenfassung der Rechtsprechung

In Bezug auf § 2314 BGB finden sich sehr viele Urteile, in den letzten Jahren
insbesondere zu den Anforderungen an die Erstellung eines notariellen
Nachlassverzeichnisses. Nachfolgend eine Auswahl wegweisender Entscheidungen:

BGH, Beschluss vom 13.9.2018 – I ZB 109/17 = BGH, NJW 2019, 231 ff.
BGH, Beschluss vom 8.3.2017 – IV ZB 18/16 = BGH, ZEV 2017, 278 ff.
BGH, Urteil vom 23. 5. 2012 - IV ZR 250/11 = BGH, ZEV 2012, 478 ff.
BGH, Urteil vom 28.04.2010, Az.: IV ZR 73/08 = BGH, VuR 2010, 316 f.
BGH, Urteil vom 02.06.1993 - IV ZR 259/92 = BGH, NJW 1993, 2737 f.
BGH, Urteil vom 04.10.1989 - IV a ZR 198/88 = BGHZ 108, 393 ff.
BGH, Urteil vom 19.04.1989 - IVa ZR 85/88 = BGHZ 107, 200 ff.
BGH, Urteil vom 28.02.1989 - XI ZR 91/88 = BGHZ 107, 104 ff.
BGH, Urteil vom 26. 2. 1986 - IV a ZR 87/84 = BGHZ 97, 188 ff.
BGH, Urteil vom 08.07.1985 - II ZR 150/84 = BGH, NJW 1986, 127 ff.
BGH, Urteil vom 09.11.1983 - IVa ZR 151/82 = BGHZ 89, 24 ff.
BGH, Urteil vom 04.12.1980 - IVa ZR 46/80 = BGH, NJW 1981, 2051 f.
BGH, Urteil vom 15. 3. 1972 - IV ZR 131/70 = BGHZ 58, 237 ff.
BGH, Urteil vom 1. 3. 1971 - III ZR 37/68 = BGHZ 55, 378 ff.
BGH, Urteil vom 4. 5. 1964 - III ZR 159/63 = BGH, NJW 1964, 1414 ff.
BGH, Urteil vom 2. 11. 1960 - V ZR 124/5 = BGHZ 33, 373 ff.
BGH, Urteil vom 1. 10. 1958 - V ZR 53/58 = BGHZ 28, 177 ff.

OLG Koblenz, Beschluss vom 30.4.2018 – 1 W 65/18 = ZEV 2018, 413 ff.

4) Literaturstimmen

Coing, Zur Auslegung des § 2314 BGB, NJW 1983, 1298

Cornelius, Auskunfts- und Wertermittlungsverlangen des enterbten Pflichtteilsberechtigten bei pflichtteilsergänzungsrechtlich relevanten Veräußerungen, ZEV 2005, 286

Damrau, Der Anspruch auf Berichtigung und Ergänzung des Bestandsverzeichnisses (§ 2314 BGB), ZEV 2009, 274

Dieckmann, Zum Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten, NJW 1988, 1809

Edenfeld, Auskunftsansprüche der Pflichtteilsberechtigten, ZErb 2005, 346

Heidenreich, Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche des Pflichtteilsberechtigten, 2010

Heidenreich, Keine Ermittlungspflicht des Notars bei Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses, ZErb 2011, 71

Horn, Notarielles Nachlassverzeichnis: Ermittlungspflichten und Untätigkeitsbeschwerde, ZEV 2018, 376

Nieder, Das notarielle Nachlassverzeichnis im Pflichtteilsrecht, ZErb 2004, 60

Sarres, Auskunftsansprüche des Pflichtteilsberechtigten, ZEV 1998, 4

Schreinert, Das notarielle Nachlassverzeichnis, RNotZ 2008, 61

  • Palandt,BGB-Kommentar, 79. Auflage, 2020
  • Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Erbrecht, 8. Auflage, 2020
  • Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, 2015

5) Prozessuales

a) Verfahrensfragen

Der Auskunftsberechtigte kann die Ansprüche aus § 2314 BGB sowohl im Wege einzelner Leistungsklagen als auch – verknüpft mit seinen pflichtteilsrechtlichen Zahlungsansprüchen – mittels einer Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO geltend machen.OLG Dresden, ErbR 2014, 176, 176; OLG Zweibrücken, FamRZ 1969, 230, 231; Fleischer / Horn, ZErb 2013, 105, 107; Lange, in: MK, § 2314, Rn. 54


Fußnoten