§ 2332 Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.
(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1Bei dem Pflichtteil handelt es sich, anders z.B. als bei der Stellung als Erben, um einen Anspruch, der innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden muss. Macht der Pflichtteilsberechtigte den Anspruch nicht rechtzeitig – ggf. gerichtlich – geltend, so kann sich der Zahlungspflichtige nach Ablauf der Frist auf Verjährung berufen.
Grundsatz: 3-jährige Verjährungsfrist ab Kenntnis
Die Verjährungsfrist für alle Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Erbe Kenntnis von Tod und Enterbung erhalten hat (
Sonderregel für Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen den Beschenkten
2Beispiel: Der verwitwete Erblasser verstarb am 10. November 2016, sein einziger Sohn wird sofort informiert. Von dem Testament, wonach eine gemeinnützige Organisation den Nachlass im Wert von 40.000 € erbt, erfährt er am 01. März 2017. Erst am 11. November 2019 erfährt der Sohn zufällig, dass sein Vater kurz vor seinem Tod seiner damaligen Lebensgefährtin 200.000 € geschenkt hatte. Der Sohn beschließt daraufhin, seine Pflichtteils- und Pflichtteilergänzungsansprüche (insgesamt ½ x 240.000 € = 120.000 €) geltend zu machen.
Die gemeinnützige Organisation muss diese in Höhe von 40.000 € bezahlen. Die Ansprüche gegen die gemeinnützige Organisation sind auch nicht verjährt, da für den Beginn der „regelmäßigen Verjährung“ nicht der Todeszeitpunkt bzw. die Kenntnis vom Tod ausreicht, sondern auch Kenntnis des Testaments erforderlich ist. Diese Kenntnis hatte der Sohn erst in 2017, die Verjährung beginnt also am 31.12.2017 und endet drei Jahre später. Mehr als 40.000 € muss die gemeinnützige Organisation als Erbin aber nicht bezahlen, da sie sich auf die Haftungsbeschränkung auf den Nachlass berufen kann.
Wegen der restlichen 80.000 € kann/muss sich der Sohn an die Lebensgefährtin halten, die nach
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
3Durch das am 01.01.2010 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.2009 wurden die ursprünglich in
2) Abgrenzungen, Kasuistik
a) Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten nach § 2329 BGB
6Für den nur ausnahmsweise bestehenden Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten (