§ 2326 Ergänzung über die Hälfte des gesetzlichen Erbteils
Der Pflichtteilsberechtigte kann die Ergänzung des Pflichtteils auch dann verlangen, wenn ihm die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen ist. Ist dem Pflichtteilsberechtigten mehr als die Hälfte hinterlassen, so ist der Anspruch ausgeschlossen, soweit der Wert des mehr Hinterlassenen reicht.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1Die Vorschrift komplementiert den Schutz des Pflichtteilsberechtigten. Sie gewährt demjenigen, der zum Kreis der potentiell Pflichtteilsberechtigten gehört, unabhängig der Frage, ob er Erbe geworden ist, ausgeschlagen hat oder enterbt worden ist, einen Pflichtteilsergänzungsanspruch und damit Schutz vor beeinträchtigenden Verfügungen durch den Erblasser zu dessen Lebzeiten.
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
2Die Vorschrift vervollständigt den Schutz des Pflichtteilsberechtigten. Sie stellt klar, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch unabhängig vom Schicksal des ordentlichen Pflichtteilsanspruchs ist.
Darüber hinaus stellt die Norm klar, dass auch derjenige der durch Erbeinsetzung bedacht worden ist, den Ergänzungsanspruch geltend machen kann.Müller-Engels/BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 53. Ed.,
Ausreichend ist, dass der Anspruchsberechtigte zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört. Nicht erforderlich ist, dass auch ein konkreter Pflichtteilsanspruch besteht.BGH, Urteil vom 21.3.1973, IV ZR 157/71 Für den Anspruch nach
2) Abgrenzungen, Kasuistik
Pflichtteilsberechtigter Erbe
3Ist der Pflichtteilsberechtigte Erbe geworden, und wurde ihm weniger als der hälftige gesetzliche Erbteil (= Pflichtteil) zugewandt, steht ihm neben seinem Anspruch der Pflichtteilsrechtsanspruch nach