(1) Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.
(2) Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind insbesondere die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.
(3) Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist, obliegt es dem geschiedenen Ehegatten, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, wenn ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist.
Die Kanzlei wurde von den RAen JUDr. Heinrich und Karin Meyer-Götz 1978 in Stuttgart gegründet und ist seit 1990 in Dresden tätig. Seit Juni 2015 ist Rechtsanwalt David Oertel Partner der Kanzlei. Wir beraten Sie gerne in allen familien- und erbrechtlichen Fragen.
Wir vertreten Sie bundesweit vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten und sind national und international mit anderen spezialisierten Kanzleien und beratenden Berufen vernetzt. Unser Ziel ist die umfassende und optimale Vertretung unserer Mandanten in besonders schwierigen Lebensphasen.
Wir haben uns auf folgendes für Sie spezialisiert:
Ehe- und Familienrecht
Wir beraten Sie bei allen Rechtsproblemen einer Trennung und Ehescheidung einschließlich Kindes- und Ehegattenunterhalt, Zugewinnausgleich und Vermögensauseinandersetzung, Sorgerecht und Umgang bezüglich gemeinsamer Kinder, Hausratsteilung und Wohnungszuweisung. Wir helfen Ihnen auch bei der Auseinandersetzung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften. Zudem bieten wir Ihnen vorsorgliche Rechts-beratung bei der Gestaltung von Ehe- und Partnerschaftsverträgen an und optimieren diese unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten. Ein weiterer Schwerpunkt unserer Tätigkeit ist das internationale Familienrecht und die Hilfe bei der Rückführung von entführten Kindern aus dem In- und Ausland.
Erbrecht und Vermögensnachfolge
Wir entwerfen für Sie Testamente und sonstige letztwillige Verfügungen unter besonderer Berücksichtigung des Pflichtteilsrisikos. Mit Ihnen gemeinsam entwickeln wir Vermögenstransferplanungen für Ihre Familie und regeln gesellschaftsrechtliche Nachfolgeproblematiken Ihrer Firma mit optimaler steuerrechtlicher Gestaltung.
Wir unterstützen Sie außerdem bei außergerichtlichen und gerichtlichen Erbauseinandersetzungen, auch bei der Durchsetzung Ihrer Pflichtteilsansprüche und eventueller Pflegevergütungen im Erbfall.
Vorsorgeverfügungen
Wir gestalten für Sie Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten, Sorgeverfügungen sowie Trauer- und Organverfügungen. Wir beraten Sie bei vorsorgenden Verfügungen für den Krankheits- und Todesfall und bei notwendigen rechtlichen Betreuungen, um für Sie rechtzeitig Vorsorge zu treffen. Außerdem arbeiten wir mit der DVZ - Deutsche Verfügungszentrale AG und der Stiftung VorsorgeDatenbank zusammen. Dort können wir Ihre Verfügungen einstellen, damit Ihre Wünsche auch jederzeit vom Betreuungsgericht, von Krankenhäusern und Ärzten gefunden und berücksichtigt werden können. Dies gilt auch bei Erbangelegenheiten.
Außergerichtliche Streitbeilegung oder gerichtliches Verfahren
Wir favorisieren die außergerichtliche Streitbeilegung. Insbesondere, wenn gemeinsame Kinder betroffen sind, sollte in deren Interesse eine beidseitig gangbare Lösung gefunden werden. Dafür eignen sich Vierergespräche unter Beteiligung der jeweiligen Rechtsanwälte oder die Hinzuziehung eines unabhängigen anwaltlichen Schlichters. Wir arbeiten auch mit Mediatoren, Familientherapeuten und sonstigen Beratungsstellen zusammen. Gibt es keine außergerichtliche Lösung, muss ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden. Besprechen Sie mit uns, welcher Weg für Sie in Frage kommt.
Des weiteren sind wir Gründer bzw. Mitglieder des Deutschen Schlichterbundes e.V. sowie Mitglied der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensvorsorge e.V. DVEV und der CoopeRAtion, einer Vereinigung von Fachanwälten für Familienrecht, und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Dresden
6 Rechtsanwälte
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1574 Angemessene Erwerbstätigkeit
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
§ 1574 BGB regelt die Obliegenheit des geschiedenen Ehegatten, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben, um seinen Lebensunterhalt sicherzustellen.
Was genau einer angemessenen Erwerbstätigkeit entspricht, wird in Absatz 2 der Vorschrift definiert. Demnach handelt es sich um eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre.
Nach früherer Rechtsprechung waren die ehelichen Lebensverhältnisse garantiert. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte war nach einer langjährigen Ehe und bei gehobenen Einkommensverhältnissen nach der Scheidung nicht verpflichtet, in einem niederqualifizierten Beruf zu arbeiten, um seinen Unterhalt sicherzustellen.
Dies wurde mit der Unterhaltsreform im Jahr 2008 geändert. Der nun aufgestellte Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB) verlangt von den geschiedenen Ehegatten, nach der Scheidung selbst für ihr wirtschaftliches Fortkommen zu sorgen.
Die Obliegenheit der Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit nach § 1574 BGB basiert auf dem Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit der Ehegatten nach der Scheidung. Danach ist grundsätzlich jeder Ehegatte verpflichtet, durch eigene Erwerbstätigkeit für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Die Unterhaltsansprüche der §§ 1570 ff. BGB bilden - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - die Ausnahmen des vorgenannten Grundsatzes.
Was unter einer angemessenen Erwerbstätigkeit zu verstehen ist, wurde in § 1574 Abs. 2 BGB legal definiert und dient somit als Auslegungshilfe bei der jeweiligen Unterhaltsnorm. Ist eine Erwerbstätigkeit angemessen im Sinne des § 1574 BGB, ist dem geschiedenen Ehegatten die Aufnahme oder Ausweitung seiner Erwerbstätigkeit zumutbar.
Der geschiedene Ehegatte ist darüber hinaus nach § 1574 Abs. 3 BGB auch verpflichtet, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, soweit dies für die Aufnahme einer angemessenen
Die Prüfung des § 1574 BGB erfolgt in den vorgenannten zwei Stufen: Der Prüfung der Angemessenheit der Erwerbstätigkeit und der Billigkeitsabwägung.
1. Angemessenheitsprüfung (1. Stufe)
In dieser Stufe sind die in § 1574 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 BGB definierten Kriterien zu prüfen.
a) Ausbildung
Beachtlich sind nur berufliche Ausbildungen, die vor oder während der Ehezeit abgeschlossen wurden. Abgebrochene Ausbildungen sind unbeachtlich, ebenso wie berufliche Ausbildungen, die aufgrund geänderter Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr ausgeübt werden können. In einem solchen Fall kann ggf. die Obliegenheit für eine weitere Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung bestehen.
Auf die abgeschlossene Ausbildung darf jedoch nur dann abgestellt werden, wenn es dem Unterhaltsberechtigten objektiv und subjektiv möglich ist, eine darauf aufbauende Erwerbstätigkeit auszuüben. So kann eine approbierte Ärztin, die jedoch nie in ihrem Beruf tätig war, nach der Scheidung nicht einfach als Ärztin tätig sein. OLG Hamm FamRZ 1998, 243.
b) Fähigkeiten
Fähigkeiten entsprechen persönlichen Eigenschaften, die der jeweilige Ehegatte im Zeitpunkt der Scheidung bereits erworben hat und die beruflich verwertbar sind, z.B. Fremdsprachenkenntnisse. Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte während der Ehezeit die Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernommen, kann angenommen werden, dass während dieser Zeit Fähigkeiten erworben wurden, die u.a. in Pflegeberufen eingesetzt werden könnten. BGH FamRZ 1987, 691.
c) frühere Erwerbstätigkeit
Grundsätzlich gilt, dass die Wiederaufnahme einer Tätigkeit, die vor der Ehe ausgeübt wurde, auch nach der Scheidung regelmäßig als angemessene Erwerbstätigkeit zu sehen ist. OLG Celle FamRZ 2010, 1673. Es muss jedoch ggf. im Rahmen der Billigkeit geprüft werden, ob die Tätigkeit im Vergleich zu den ehelichen Verhältnissen als unterqualifiziert erscheint.
d) Alter
Eine allgemein gültige Altersgrenze ist nicht vorgesehen. Die Grenze dürfte regelmäßig die gesetzliche Regelaltersgrenze der Rentenversicherung bilden. Die Voraussetzungen entsprechen demnach denen des § 1571 BGB. Für bestimmte Berufe muss die Angemessenheit des Alters im Einzelfall beurteilt werden, so u.a. bei Berufssportlern.
e) Gesundheitszustand
Anhand der Gesundheit des geschiedenen Ehegatten ist zu prüfen, ob grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann und wenn ja, in welchem Rahmen. So kann im Einzelfall ein Wechsel der Arbeitsstelle oder die Reduzierung auf eine Teilzeittätigkeit in Betracht kommen. Die Kriterien entsprechen hierbei denen des § 1572 BGB.
2. Billigkeitsprüfung (2. Stufe)
In der zweiten Stufe ist zu prüfen, inwiefern eine Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der ehelichen Lebensverhältnisse für den geschiedenen Ehegatten angemessen erscheint. Ausschlaggebend sind hierbei die ehelichen Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung, sodass Veränderungen während der Trennungszeit beachtlich sind. BGH FamRZ 1984, 561.
Entscheidend in der Billigkeitsprüfung sind zudem die Dauer der Ehe sowie Kindererziehungszeiten. Je länger die Ehe andauert, desto mehr sind die Ehegatten sowohl wirtschaftlich als auch allgemein miteinander verflochten und ggf. voneinander abhängig. BGH FamRZ 1981, 140. Haben die Ehegatten zudem in wirtschaftlich oder sozial gehobenen Verhältnissen gelebt, ist dem geschiedenen Ehegatten mitunter die Ausübung einer niederqualifizierten Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten.