von Göler (Hrsg.) / Karin Meyer-Götz / § 1574

§ 1574 Angemessene Erwerbstätigkeit

(1) Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.

(2) Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind insbesondere die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.

(3) Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist, obliegt es dem geschiedenen Ehegatten, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, wenn ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

Die Obliegenheit der Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit nach § 1574 BGB basiert auf dem Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit der Ehegatten nach der Scheidung. Danach ist grundsätzlich jeder Ehegatte verpflichtet, durch eigene Erwerbstätigkeit für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Die Unterhaltsansprüche der §§ 1570 ff. BGB bilden - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - die Ausnahmen des vorgenannten Grundsatzes.

Was unter einer angemessenen Erwerbstätigkeit zu verstehen ist, wurde in § 1574 Abs. 2 BGB legal definiert und dient somit als Auslegungshilfe bei der jeweiligen Unterhaltsnorm. Ist eine Erwerbstätigkeit angemessen im Sinne des § 1574 BGB, ist dem geschiedenen Ehegatten die Aufnahme oder Ausweitung seiner Erwerbstätigkeit zumutbar. 

Der geschiedene Ehegatte ist darüber hinaus nach § 1574 Abs. 3 BGB auch verpflichtet, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, soweit dies für die Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist. Die Regelungen des § 1574 BGB treffen nicht nur den unterhaltsberechtigten, sondern auch den unterhaltspflichtigen Ehegatten. 

Die Prüfung der Angemessenheit obliegt dem Tatrichter und erfolgt in zwei Stufen. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Erwerbstätigkeit als angemessen im Sinne des § 1574 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB zu sehen ist. Dabei wird anhand aller aufgelisteter Kriterien geprüft, in welchem Umfang dem geschiedenen Ehegatten eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Es ist hierbei nicht erforderlich, dass die ausgeübte Erwerbstätigkeit ausreicht, um den vollen Unterhaltsbedarf zu decken. BGH FamRZ 1985, 782. 

In einer zweiten Prüfungsebene obliegt es dem Tatrichter, eine Billigkeitsabwägung gemäß § 1574 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB vorzunehmen. Dieser Schritt dient vor allem dem Zweck, den geschiedenen, unterhaltsberechtigten Ehegatten vor einem unangemessenen sozialen Abstieg nach der Scheidung zu bewahren. 

2) Definitionen

Die Prüfung des § 1574 BGB erfolgt in den vorgenannten zwei Stufen: Der Prüfung der Angemessenheit der Erwerbstätigkeit und der Billigkeitsabwägung.

1. Angemessenheitsprüfung (1. Stufe)

In dieser Stufe sind die in § 1574 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 BGB definierten Kriterien zu prüfen. 

a) Ausbildung

Beachtlich sind nur berufliche Ausbildungen, die vor oder während der Ehezeit abgeschlossen wurden. Abgebrochene Ausbildungen sind unbeachtlich, ebenso wie berufliche Ausbildungen, die aufgrund geänderter Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr ausgeübt werden können. In einem solchen Fall kann ggf. die Obliegenheit für eine weitere Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung bestehen. 

Auf die abgeschlossene Ausbildung darf jedoch nur dann abgestellt werden, wenn es dem Unterhaltsberechtigten objektiv und subjektiv möglich ist, eine darauf aufbauende Erwerbstätigkeit auszuüben. So kann eine approbierte Ärztin, die jedoch nie in ihrem Beruf

Autor & Kanzlei
Karin Meyer-Götz, Rechtsanwältin für Familienrecht und Erbrecht in Dresden
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Fußnoten