Tritt in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund ein, kann er durch Beschluss der anderen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn ihm die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. Dem Beschluss steht nicht entgegen, dass nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt.
Als Sozietät hochqualifizierter Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare ist KESSLER bereits seit 1868 in erster Linie auf die rechtliche und steuerliche Beratung von Wirtschaftsunternehmen spezialisiert und zeichnet sich insbesondere durch wirtschaftliches Denken aus. Gleichermaßen setzt sich KESSLER für den privaten Rechtsuchenden und Steuerpflichtigen ein. Allen betreuten Mandanten kommt das über Jahrzehnte entwickelte umfassende Spektrum an Möglichkeiten und Erfahrungen zugute. Die Fremdsprachenkompetenz der Rechtsanwälte und Steuerberater deckt die Sprachen Englisch, Spanisch und Polnisch ab.
Unternehmer und Unternehmen betreut KESSLER in allen wesentlichen Rechts- und Steuerfragen: von der Gesellschaftsgründung und den damit zusammenhängenden Fragen – wie der Wahl der passenden Rechtsform und der Kapitalausstattung, insbesondere unter steuerlichen Aspekten – über die Haftungsrisiken, den Pflichtenkreis der Gesellschafter und Geschäftsführer bis hin zur vertraglichen Ausgestaltung, der steuerlichen Optimierung und notariellen Umsetzung.
Wenn nötig, setzt KESSLER die vielfältigen rechtlichen und steuerlichen Interessen von Unternehmen auch gerichtlich durch, sei es im Forderungsinkasso, Handels- und Gesellschafts-, Arbeits- und Gewährleistungsrecht oder im Wettbewerbs- und Vertragsrecht. Dabei schöpft KESSLER alle rechtlichen Möglichkeiten aus und zwar einschließlich der Einlegung von Verfassungsbeschwerden. So führte KESSLER unter Federführung des Autoren Dr. Arvid Siebert Verfahren zum ESM-Schutzschirm vor dem Bundesverfassungsgericht; zudem war KESSLER gleichfalls unter Federführung des Autoren Dr. Siebert in einem Verfahren gegen das Gewerbesteuergesetz im Nachgang zu einer Unternehmenstransaktion tätig.
Gleichermaßen betreut KESSLER in privaten Rechtsfragen, wobei vielfach die Verknüpfung der geschäftlichen und der privaten Themenstellungen zu beachten ist. Die Schwerpunkte liegen hier vor allem auf den Gebieten des Arbeits-, Erb- sowie Immobilienrechts.
Des Weiteren nutzen die Mandanten von KESSLER die Möglichkeit einer umfassenden Steuerberatung, die durch die Experten bis ins Detail auf die jeweilige individuelle Situation abgestimmt wird.
Erfolg im Rechts- und Wirtschaftsleben bedeutet, die eigenen Interessen zu wahren und wirkungsvoll durchsetzen zu können. Dementsprechend wird bei KESSLER jeder Fall zunächst gründlich analysiert und die Mandanten dann klar im Wege eines ganzheitlichen Ansatzes verständlich über die Rechte und gangbaren Wege aufgeklärt. Dabei können sich Mandanten auf ein Team hochqualifizierter Fachleute verlassen, das schnell und kostenbewusst tätig wird.
Das Zusammenspiel der erfahrenen Rechtsanwälte und Steuerberater sowie der Notare der Sozietät garantiert ein auf den Einzelfall ausgearbeitetes Konzept und Gestaltungen, die nicht nur zivilrechtlich geprüft, sondern auch auf den steuerlichen und wirtschaftlichen Rahmen abgestimmt werden.
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 727 Ausschließung aus wichtigem Grund
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Seit geraumer Zeit wird eine Reform des Personengesellschaftsrechts, insbesondere das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als notwendig erachtet. Der Gesetzgeber hat nun mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrecht (MoPeG) den Reformgedanken aufgegriffen und in Gesetzesform gebracht. Das MoPeG, beschlossen am 10.08.2021, bringt bedeutende Veränderungen mit sich und integriert teilweise schon länger in der Rechtsprechung und Literatur verbreitete Ansichten in das Gesetz.
§ 727 BGB nF ersetzt zwar § 737 BGB aF, allerdings wird der Normzweck als solcher beibehalten. § 727 BGB nF bildet ein Verteidigungsrecht der Gesellschaft, um einen „störendenden“ Gesellschafter bei vorliegenden eines wichtigen Grundes auszuschließen. BeckOK BGB/Schöne, 68. Ed. 1.1.2024, BGBnF § 727 Rn. 2
Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist nach den bereits bestehenden Maßstäben zu bemessen. Mit „wichtiger Grund“ ist ein Umstand in der Person eines Gesellschafters gemeint, der die Fortsetzung der Gesellschaft mit ihm unzumutbar macht. Dabei sind einige Konstellationen denkbar, wie die vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Auch objektive Gründe, wie eine längere Unfähigkeit der Wahrnehmung von Gesellschafterrechten können ausreichen, wenn diese zur Unmöglichkeit der Erfüllung von wesentlichen Vertragspflichten führen. Wichtig ist, dass das pflichtwidrige Verhalten einen Bezug zur Gesellschaft haben muss. MüKoBGB/Schäfer, BGB § 727 Rn. 5; BeckOK BGB/Schöne, BGBnF § 727 Rn. 4; Servatius BGB § 711 Rn. 11, 12
Trotz alledem ist die Bewertung des Vorliegens eines wichtigen Grundes stets eine Einzelfallabwägung und voll gerichtlich überprüfbar. MüKoBGB/Schäfer, BGB § 727 Rn. 5, 12; BeckOK BGB/Schöne, BGBnF § 727 Rn. 5 Beispielsweise ist davon auszugehen, dass die Gesellschaft auch mit dem „Störer“ fortgesetzt werden kann, wenn bisheriges Fehlverhalten geduldet wurde oder die übrigen Gesellschafter ebenfalls pflichtwidrig gehandelt haben. Servatius BGB § 727 Rn. 15; MüKoBGB/Schäfer, BGB § 727 Rn. 5 Ein Verschulden ist indes nicht zwingend notwendig. Servatius BGB § 727 Rn. 13; MüKoBGB/Schäfer, BGB § 727 Rn. 5
Die Beurteilung erfolgt aus der Sicht eines objektiven Dritten und zielt auf eine objektive Prognose ab. Eine solche Prognose soll aufzeigen, ob es geboten ist, dass der Gesellschafter weiterhin Gesellschafterrechte innehat. Servatius BGB § 727 Rn. 15 Bei der Beurteilung ist zu beachten, dass der Ausschluss eines Gesellschafters nur das letzte Mittel (ultima ratio) darstellt. Bei einem vorsätzlichen Verhalten ist der Ausschluss damit wahrscheinlicher, als bei einer grobfahrlässigen Pflichtverletzung, bei der es auf die objektive Schwere und seine Auswirkungen auf das Vertrauensverhältnis in der Gesellschaft ankommt. MüKoBGB/Schäfer, BGB § 727 Rn. 6, 8; BeckOK BGB/Schöne, BGBnF § 727 Rn. 5
Im Liquidationsstadium kommt ein Ausschluss hingegen nur in Betracht, wenn die Mitwirkung des „störenden“ Gesellschafters unzumutbar ist oder die Durchführung der Liquidation gefährdet. MüKoBGB/Schäfer, BGB § 727 Rn.10; Servatius BGB § 727 Rn. 16
Ebenfalls regelt die Neufassung, dass der Ausschluss eines „störenden“ Gesellschafters keine Fortsetzungsklausel mehr benötigt. MüKoBGB/Schäfer, BGB § 727 Rn. 1; vgl. Servatius BGB § 727 Rn. 8
Der Ausschluss erfolgt durch einstimmigen Gesellschaftsbeschluss oder durch gesellschaftsvertraglich vereinbarte Mehrheitsentscheidung. Dem Auszuschließenden steht dabei kein Stimmrecht zu. Der Beschluss wird durch Mitteilung an den Betroffenen wirksam, denn es bedarf des Zugangs. MüKoBGB/Schäfer, BGB § 727 Rn. 14; Servatius BGB § 727 Rn. 17, 20 Dies entfällt, wenn der Auszuschließende bei der Beschlussfassung anwesend war. Ein Recht auf rechtliches Gehör kommt dem Betroffenen nicht zu. MüKoBGB/Schäfer, BGB § 727 Rn. 15; Servatius BGB § 727 Rn. 17; andere Ansicht: BeckOK BGB/Schöne, BGBnF § 727 Rn. 8 Ebenfalls ist zu beachten, dass das gesamte Beschlussverfahren auf Rechtsmissbräuchlichkeit gerichtlich überprüfbar ist. Servatius BGB § 727 Rn. 18
a) Einleitung
Durch die Neugestaltung des § 727 BGB erhalten die Gesellschafter das Recht, einen Gesellschafter auszuschließen, wenn in seiner Person ein wichtiger Grund für seinen Ausschluss aus der Gesellschaft liegt. Insofern ändert sich nichts an der aktuellen Rechtslage, da ein solcher Ausschluss zuvor auch schon nach § 737 BGB aF möglich war. MüKoBGB/Schäfer, BGB § 727 Rn. 1; Servatius BGB § 727 Rn. 1; BeckOK BGB/Schöne, BGBnF § 727 Rn. 1
Die Beurteilung des Vorliegens eines wichtigen Grundes bleibt identisch. Zuvor war jedoch entweder eine im Gesellschaftsvertrag geregelte Fortsetzungsklausel erforderlich oder eine Kündigung der ganzen Gesellschaft (§ 723 BGB aF). MüKoBGB/Schäfer, BGB § 727 Rn. 1; Servatius BGB § 727 Rn. 1; BeckOK BGB/Schöne, BGBnF § 727 Rn. 3 Letztere Möglichkeit war umständlich und mit viel Aufwand verbunden, so
Zu der Abgrenzung von § 727 BGB nF zu § 725 II BGB nF und § 731 BGB nF siehe oben.
§ 727 BGB nF ist lex specialis gegenüber § 314 BGB.
BGH, Urteil v. 15.9.2020 – II ZR 20/19
BGH, Urteil v. 04.04.1951 - II ZR 10/50
BGH, Urteil v. 31.03.2003 - II ZR 8/01
BGH, Urteil v. 24.09.2013 - II ZR 216/11
BGH, Urteil v. 30.11.1951 - II ZR 109/51
OLG Hamm, Urteil v. 08.06.1999 – 27 U 18/99
BGH, Urteil v. 27.02.1954 – II ZR 17/53
OLG Karlsruhe, Urteil v. 20.12.2018 – 7 U 149/18
BGH, Urteil v. 15.01.2007 – II ZR 245/05
BGH, Urteil v. 24.11.2008 – II ZR 116/08
BGH, Urteil v. 28.4.1975 – II ZR 16/73
BGH, Urteil v. 15.01.2007 – II ZR 245/05
BGH, Urteil v. 02.07.1990 – II ZR 243/89
OLG Karlsruhe, Beschluss v. 14.05.1996 – 11 Wx 86/95
BGH, Urteil v. 01.03.2011 - II ZR 83/09
Prof. Dr. Servatius, Wolfgang, in: Kommentar zur Bürgerlichen Gesellschaft, Dr. Wolfgang Servatius (Hrsg.), 1. Aufl. 2023, (zitiert: Servatius GbR/Servatius).
Dr. Schäfer, Carsten, in: Kommentar zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Partnergesellschaft, Dr. Carsten Schäfer (Hrsg.), Dr. Dr. h.c. mult. Peter Ulmer (Hrsg.), Sonderausgabe aus Band 7 des Kommentars zum Bürgerlichen Gesetzbuch der 9. Auflage, 9. Auflage, München 2023, (zitiert: MüKoBGB/Schäfer).
Dr. Schäfer, Carsten, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Dr. Dr. Dres. h.c. Franz. Jürgen Säcker (Hrsg.), Dr. Roland Rixecker (Hrsg.), Dr. Hartmut Oetker (Hrsg.), Bettina Limperg (Hrsg.), Band 7, 8. Aufl., München 2022, (zitiert: MüKoBGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020).
Dr. Dr. h.c. Holger Fleischer, LL.M. (Univ. of Michigan), Dipl.-Kfm., in: Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, Dr. Ingo Dreschner (Hrsg.), Dr. Dr. h.c. Holger Fleischer, LL.M. (Univ. of Michigan), Dipl.-Kfm.
Zu den Beweis- und Darlegungslasten siehe oben.