(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für deren bis dahin begründete Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig sind und
- 1. daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 bezeichneten Art festgestellt sind oder
- 2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts.
Ist die Verbindlichkeit auf Schadensersatz gerichtet, haftet der ausgeschiedene Gesellschafter nach Satz 1 nur, wenn auch die zum Schadensersatz führende Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten vor dem Ausscheiden des Gesellschafters eingetreten ist. Die Frist beginnt, sobald der Gläubiger von dem Ausscheiden des Gesellschafters Kenntnis erlangt hat oder das Ausscheiden des Gesellschafters im Gesellschaftsregister eingetragen worden ist. Die §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
LFR Wirtschaftsanwälte ist eine Münchner Wirtschaftskanzlei für Unternehmen, Unternehmer, Selbstständige, Freiberufler, Gesellschafter Geschäftsführer, leitende Angestellte, Gründer und Erben.
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Als qualifizierte Fachanwälte im Gesellschafts-, Arbeits- und Insolvenz- und Steuerrecht, als zertifizierte Restrukturierungs- und Sanierungsexperten lösen wir sämtliche, wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen. Dabei hilft uns unsere langjährige Erfahrung in der Zusammenarbeit mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Patentanwälten und spezialisierten Anwaltskollegen anderer Fachrichtungen.
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Zur Kommentierung für Juristen
zu § 728b Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Der Gesellschafter haftet zum einen für Fehlbeträge, also Verluste der Gesellschaft. Diese Haftung ergibt sich aus § 728a BGB. Darüber hinaus haftet er gegenüber Gesellschaftsgläubigern persönlich und unbeschränkt für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Ausscheiden auch für Verbindlichkeiten, die bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens begründet wurden. Diese Haftung ergibt sich aktuell aus § 728b BGB (davor: § 736 Abs. 2 BGB i.V.m. § 160 HGB a.F.).
Der Gesellschafter haftet zum einen für Fehlbeträge, also Verluste der Gesellschaft. Diese Haftung ergibt sich aus § 728a BGB. Darüber hinaus haftet er gegenüber Gesellschaftsgläubigern persönlich und unbeschränkt für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Ausscheiden auch für Verbindlichkeiten, die bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens begründet wurden. Diese Haftung ergibt sich aktuell aus § 728b BGB (davor: § 736 Abs. 2 BGB i.V.m. § 160 HGB a.F.).
Der Gesellschafter haftet nach § 728b BGB auch nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die während seiner Mitgliedschaft begründet wurden (Altverbindlichkeiten), soweit seine Nachhaftung nicht nach § 728b BGB begrenzt ist oder in den Grenzen, die für die offene Handelsgesellschaft, die PartG und die Kommanditgesellschaft vorgesehen sind. So bereits zur Vorgängerregelung des § 736 Abs. 2 BGB i.Vm.
Muss ich mich wehren, wenn Gläubiger auch nach Ablauf von 5 Jahren nach meinem Ausscheiden als Gesellschafter meine persönliche Haftung fordern?
Die fünfjährige Haftungsbegrenzung des § 728b BGB ist nach dem klaren Gesetzeswillen als Ausschlussfrist und damit als Einwendung konzipiert Vgl. die Gesetzesbegründung im Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG v. 17.03.2021, Deutscher Bundestage Drucksache 19/27635: zu § 728b, unter https://dserver.bundestag.de/btd/19/276/1927635.pdf, Seite 177., d.h. anderes als eine Verjährungsregelung, die einredeweise erhoben werden muss, entfaltet der Anspruch seine Wirkung kraft Gesetzes. Vom Gericht müssen sie von Amts wegen berücksichtigt werden. Deshalb genügt es, dass das Gericht von den entsprechenden Tatsachen erfährt (dafür muss aber Sorge getragen werden), um sie im Urteil zu berücksichtigen. Keine Rolle spielt allerdings, ob Kläger oder Beklagter sie vortragen.
Wechselt ein Gesellschafter