von Göler (Hrsg.) / Lennart Matzke , Christine Behrens / § 727

§ 727 Ausschließung aus wichtigem Grund

Tritt in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund ein, kann er durch Beschluss der anderen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn ihm die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. Dem Beschluss steht nicht entgegen, dass nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

a) Einleitung

Durch die Neugestaltung des § 727 BGB erhalten die Gesellschafter das Recht, einen Gesellschafter auszuschließen, wenn in seiner Person ein wichtiger Grund für seinen Ausschluss aus der Gesellschaft liegt. Insofern ändert sich nichts an der aktuellen Rechtslage, da ein solcher Ausschluss zuvor auch schon nach § 737 BGB aF möglich war. MüKoBGB/Schäfer, BGB § 727 Rn. 1; Servatius BGB § 727 Rn. 1; BeckOK BGB/Schöne,  BGBnF § 727 Rn. 1

Die Beurteilung des Vorliegens eines wichtigen Grundes bleibt identisch. Zuvor war jedoch entweder eine im Gesellschaftsvertrag geregelte Fortsetzungsklausel erforderlich oder eine Kündigung der ganzen Gesellschaft (§ 723 BGB aF). MüKoBGB/Schäfer, BGB § 727 Rn. 1; Servatius BGB § 727 Rn. 1; BeckOK BGB/Schöne,  BGBnF § 727 Rn. 3 Letztere Möglichkeit war umständlich und mit viel Aufwand verbunden, so

2) Abgrenzungen, Kasuistik

Zu der Abgrenzung von § 727 BGB nF zu § 725 II BGB nF und § 731 BGB nF siehe oben.

§ 727 BGB nF ist lex specialis gegenüber § 314 BGB.

3) Zusammenfassung der Rechtsprechung

BGH, Urteil v. 15.9.2020 – II ZR 20/19

BGH, Urteil v. 04.04.1951 - II ZR 10/50

BGH, Urteil v. 31.03.2003 - II ZR 8/01

BGH, Urteil v. 24.09.2013 - II ZR 216/11

BGH, Urteil v. 30.11.1951 - II ZR 109/51

OLG Hamm, Urteil v. 08.06.1999 – 27 U 18/99

BGH, Urteil v. 27.02.1954 – II ZR 17/53

OLG Karlsruhe, Urteil v. 20.12.2018 – 7 U 149/18

BGH, Urteil v. 15.01.2007 – II ZR 245/05

BGH, Urteil v. 24.11.2008 – II ZR 116/08

BGH, Urteil v. 28.4.1975 – II ZR 16/73

BGH, Urteil v. 15.01.2007 – II ZR 245/05

BGH, Urteil v. 02.07.1990 – II ZR 243/89

OLG Karlsruhe, Beschluss v. 14.05.1996 – 11 Wx 86/95

BGH, Urteil v. 01.03.2011 - II ZR 83/09

4) Literaturstimmen

Prof. Dr. Servatius, Wolfgang, in: Kommentar zur Bürgerlichen Gesellschaft, Dr. Wolfgang Servatius (Hrsg.), 1. Aufl. 2023, (zitiert: Servatius GbR/Servatius).

Dr. Schäfer, Carsten, in: Kommentar zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Partnergesellschaft, Dr. Carsten Schäfer (Hrsg.), Dr. Dr. h.c. mult. Peter Ulmer (Hrsg.), Sonderausgabe aus Band 7 des Kommentars zum Bürgerlichen Gesetzbuch der 9. Auflage, 9. Auflage, München 2023, (zitiert: MüKoBGB/Schäfer).

Dr. Schäfer, Carsten, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Dr. Dr. Dres. h.c. Franz. Jürgen Säcker (Hrsg.), Dr. Roland Rixecker (Hrsg.), Dr. Hartmut Oetker (Hrsg.), Bettina Limperg (Hrsg.), Band 7, 8. Aufl., München 2022, (zitiert: MüKoBGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020).

Dr. Dr. h.c. Holger Fleischer, LL.M. (Univ. of Michigan), Dipl.-Kfm., in: Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, Dr. Ingo Dreschner (Hrsg.), Dr. Dr. h.c. Holger Fleischer, LL.M. (Univ. of Michigan), Dipl.-Kfm.

5) Prozessuales

Zu den Beweis- und Darlegungslasten siehe oben.

Autor & Kanzlei
Lennart Matzke, Rechtsanwalt im Bankrecht und Kapitalmarktrecht in Bremen
Herr Rechtsanwalt Lennart Matzke
matzke@kessler-rs.com +49 [0] 421 – 4 60 23 – 0

Herr Rechtsanwalt Lennart Matzke ist seit Anfang 2019 Rechtsanwalt bei KESSLER in Bremen. Zuvor war er mehrere Jahre in wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Kanzleien im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts und der Prozessführung tätig. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist die Beratung von Unternehmen und Unternehmern im Zusammenhang mit Transaktionen, häufig mit Bezug zu kartellrechtlichen Fragestellungen, insbesondere bei Anmeldungen von Zusammenschlussvorhaben. Ein weiterer Schwerpunkt von Herrn Rechtsanwalt Matzke stellt das Vertragsrecht und damit zusammenhängend die gerichtliche Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen in komplexen Verfahren, regelmäßig auch in Gesellschafterstreitigkeiten, dar. Herr Rechtsanwalt Matzke hat in Göttingen studiert und war an verschiedenen zivilrechtlichen Lehrstühlen tätig. Herr Rechtsanwalt Matzke hält regelmäßig Vorträge und Veranstaltungen zu den oben genannten Schwerpunkten.

Rechtsanwältin Gesellschaftsrecht Bremen Notarin
Frau Rechtsanwältin Christine Behrens
Behrens@kessler-rs.com +49 421 4 60 23-0

Frau Behrens ist seit dem Jahr 2021 als Rechtsanwältin und Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht in der KESSLER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Bremen tätig. Zuvor war sie mehrere Jahre in wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Kanzleien im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie des Erbrechts tätig.

Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit ist die Beratung in den Bereichen des Gesellschaftsrechts, des Erbrechts sowie des allgemeinen Zivilrechts. Hierbei berät sie Unternehmen und Unternehmer, aber auch Privatpersonen, u.a. in den Bereichen von Transaktionen (von der Gründung, über die Bildung von Holdingstrukturen, bei Zusammenschlüssen sowie Unternehmenstrennungen und bis zur Abwicklung von Gesellschaften). Ebenso berät Frau Behren bei erbrechtlichen Streitigkeiten. Ein weiterer Schwerpunkt von Frau Rechtsanwältin Behrens stellt das Notariat und alle damit zusammenhängenden Bereiche, wie das Grundstücks- und Gesellschaftsrecht, die Erstellung von Testamenten und Erbverträgen, aber auch die Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung dar.

KESSLER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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Fußnoten