von Göler (Hrsg.) / Marc Laukemann , Elisa Roggendorff / § 728

§ 728 Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters

(1) Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesellschaft verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschafter von der Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu befreien und ihm eine dem Wert seines Anteils angemessene Abfindung zu zahlen. Sind Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch nicht fällig, kann die Gesellschaft dem Ausgeschiedenen Sicherheit leisten, statt ihn von der Haftung nach § 721 zu befreien.

(2) Der Wert des Gesellschaftsanteils ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

Welche Folgen hat das Ausscheiden eines Gesellschafters?

Die Antworten auf diese Frage sind, soweit sie das Innenverhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft betreffen, in den §§ 728 bis 728b geregelt.

Folge 1:

Der Gesellschaftsanteil geht auf die verbleibenden Gesellschafter über bzw. „wächst“ diesen an (sogenannte dingliche Wirkung des § 712 Abs.1, auch „Anwachsung“ genannt).

Folge 2:

Der ausscheidende Gesellschafter hat verschiedene Ansprüche auf Auskunft, Zahlung, Herausgabe, Befreiung und Sicherheitsleistung („Ausscheidungsansprüche“).

  • Zum einen erhält er einen Abfindungsanspruch (§ 728 Abs.1 S. 1 Alt.2 BGB).

Darüber hinaus hat er Anspruch auf

  • Zum anderen Schuldbefreiung (§ 728 Abs. 1 S. 2 BGB) bzw. Sicherheitsleistung (§ 728 Abs. 1 S. 2 BGB) hinsichtlich derjenigen Verbindlichkeiten, die aus seiner Gesellschafterstellung resultieren (beide Ansprüche richten sich gegen die Mitgesellschafter)

Wann entstehen die Ausscheideansprüche?

Die Ansprüche entstehen

2) Prozessuales

Was ist die wichtigste prozessuale Folge des Ausscheidens?

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH führt das Ausscheiden eines Gesellschafters (ebenso wie die Auflösung der Gesellschaft) grundsätzlich dazu, dass ein Gesellschafter die ihm gegen die Gesellschaft und die Mitgesellschafter zustehenden Ansprüche nicht mehr selbstständig im Wege der Leistungsklage durchsetzen kann (sogenannte „Durchsetzungssperre“). Seine Forderung(en) sind vielmehr ebenso wie die Gegenforderungen der Gesellschaft als unselbstständige Rechnungsposten in die Schlussrechnung (= Auseinandersetzungsrechnung oder Abschichtungsbilanz oder Auseinandersetzungsbilanz) aufzunehmen. Ihr Saldo ergibt, wer von wem noch etwas zu fordern hat. Vgl. BGH Urt. v. Urteil, 17. Mai 2011 - II ZR 285/09

Muss ein Gesellschafter immer die Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz abwarten, bevor er seinen Anspruch geltend machen kann?

Von dem Grundsatz, dass ein Gesellschafter von dem anderen nichts verlangen kann, solange die abgeschlossene Auseinandersetzungsrechnung nicht vorliegt,

3) Anmerkungen

Der Verlustanteil nach § 728a BGB berechnet sich grundsätzlich nach § 722 BGB im Verhältnis der Beteiligung bzw. vertraglichen Regelung. Neben der Haftung für Fehlbeträge treten offene Sozialansprüche (d.h. Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis s.o.), soweit diese nicht bereits Eingang in die Abfindungsbilanz gefunden haben.

Fehlbetrag ist die Summe, um den das Passivvermögen (Gesamthandsverbindlichkeiten einschließlich derjenigen gegenüber Gesellschaftern sowie Wert der zurückerstatteten Einlagen) das Aktivvermögen übersteigt. Ein negatives Kapitalkonto des Ausgeschiedenen begründet als solches keinen Anspruch der Gesellschaft gegen ihn, sondern bildet einen Posten für die Fehlbetragsrechnung. Vgl. BGH, Urteil vom 3. 5. 1999 - II ZR 32–98.

Autor & Kanzlei
Dr. Marc Laukemann, Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz in München
Herr Rechtsanwalt Dr. Marc Laukemann

Qualifikationen

  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
  • zertifizierter Wirtschaftsmediator (IHK)
  • Business Coach (IHK)

Beruflicher Werdegang

  • 2016-heute Gründungsgesellschafter eines Münchner Startup im Bereich Health-Care
  • 2015 bis heute: Gründungspartner von LFR Laukemann Former Rösch Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
  • 2014 bis heute: Coach für Selbständige, Geschäftsführer, Gesellschafter und Freiberufler (Ausbildung zum systemischen Businesscoach mit Supervision IHK Augsburg)
  • 2008 bis heute: Wirtschaftsmediator und anwaltlicher Begleiter in Wirtschaftsmediation (Ausbildung bei IHK München), seit 01.09.2017 auch zertifizierter Wirtschaftsmediator gem. § 7 Abs. (1) ZMediatAusbV
  • 2016-2017: Lehrbeauftragter an der Zeppelin Universtität Friedrichshafen
  • 2002-2014: Partner der Kanzlei Schaal, Partner mbB Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte, München
  • 2000-2001: Mitarbeiter bei Dr. Westerhoff, Schaal & Kollegen, München
  • Tätigkeit als Leiter der Rechtsabteilung eines Computerspiele- und Technologieunternehmens
  • 2001 Promotion im Wettbewerbs- und Medienrecht bei Prof. Dr. iur. Dr. rer. publ. Dr. h.c. mult. Michael Martinek M.C.J. (New York)
  • Diverse Veröffentlichungen zu wirtschaftsrechtlichen Themen
  • 1995 – 2008 diverse Tätigkeiten als Geschäftsführer und Interimsvorstand bei verschiedenen Kapitalgesellschaften oder Stiftungen
  • Studium an der Universität des Saarlandes und Referendariat am OLG Saarbrücken

Tätigkeitsbereiche

  • Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, insbesondere Unternehmensverkäufe, Gesellschafterstreitigkeiten, M&A-Litigation sowie GmbH-Geschäftsführerhaftung
  • Recht der Freiberuflergesellschaften, insbesondere Partnerschaft und Auseinandersetzungen
  • IT-Recht (= EDV-, Wettbewerbsrecht, gewerblicher Rechtsschutz, einschließlich Urheberrecht sowie Onlinemarketing und Datenschutz)
  • Handelsvertreter- und Vertriebsrecht, insbesondere im Zusammenhang mit digitalen Geschäftsmodellen
  • Mediation und Coaching bei Konfliktlösungen auf Unternehmer- bzw. Gesellschafterebene
Elisa Roggendorff, Rechtsanwältin für Gesellschaftsrecht, Restrukturierung und Sanierung sowie Steuerberaterin in München
Frau Rechtsanwältin | Steuerberaterin Elisa Roggendorff
BERUFLICHER WERDEGANG
  • Studium an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, Uni Lausanne, Westfälische Wilhelms Universität Münster
  • Referendariat am OLG München
  • Tätigkeit in einer Kanzlei spezialisiert auf Steuerstrafrecht/ Steuerrecht
  • Tätigkeit in einer Steuerberatung / Wirtschaftsprüfung
  • Seit 2019 bei LFR Wirtschaftsanwälte
lfr wirtschaftsanwälte
lfr wirtschaftsanwälte
München

lfr Laukemann Former Rösch Partnerschaft mbB

Amiraplatz 3 (Im Luitpoldblock)
D-80333 München

Tel.: +49 89 29 19 60 60
Fax: +49 89 29 19 60 88,

Profil

LFR Wirtschaftsanwälte ist eine Münchner Wirtschaftskanzlei für Unternehmen, Unternehmer, Selbstständige, Freiberufler, Gesellschafter Geschäftsführer, leitende Angestellte, Gründer und Erben.

Beratungsschwerpunkte
Arbeitsrecht
Steuerrecht
Gesellschaftsrecht
Vermögensnachfolge
Gewerblicher Rechtsschutz
Wettbewerbsrecht
Insolvenzrecht
IT-Recht
Erbrecht
Handels- und Gesellschaftsrecht
Sanierung
Restrukturierung
Immobilienrecht
Mietrecht und Pachtrecht
Prozessführung / Litigation
Litigation
Strategische Ausrichtung

Wir bieten unseren Mandanten eine fachübergreifende Beratung im Wirtschaftsrecht, in dem wir ausschließlich tätig sind. Unsere Mandanten sind überwiegend mittelständische Unternehmen, Unternehmer, Freiberufler, Vorstände, Geschäftsführer, leitende Angestellte oder Betriebsräte.

Als qualifizierte Fachanwälte im Gesellschafts-, Arbeits- und Insolvenz- und Steuerrecht, als zertifizierte Restrukturierungs- und Sanierungsexperten lösen wir sämtliche, wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen. Dabei hilft uns unsere langjährige Erfahrung in der Zusammenarbeit mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Patentanwälten und spezialisierten Anwaltskollegen anderer Fachrichtungen.

Standorte & Anwälte

München, 10 Rechtsanwälte

Vorherige Norm
§ 727 Ausschließung aus wichtigem Grund
Nächste Norm
§ 728a Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag
Fußnoten