(1) Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesellschaft verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschafter von der Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu befreien und ihm eine dem Wert seines Anteils angemessene Abfindung zu zahlen. Sind Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch nicht fällig, kann die Gesellschaft dem Ausgeschiedenen Sicherheit leisten, statt ihn von der Haftung nach § 721 zu befreien.
(2) Der Wert des Gesellschaftsanteils ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.
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Zur Kommentierung für Juristen
zu § 728 Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
§ 728 BGB regelt die Frage, welche Ansprüche dem ausscheidenden Gesellschafter für den Verlust seiner Mitgliedschaft zustehen.
Der ausscheidende Gesellschafter erhält für diesen Verlust einen Abfindungsanspruch, der dem Wert seines Geschäftsanteils entsprechen sein soll (§ 728 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB). Anders als noch nach § 738 Abs. 1 S. 2 Var. 3 BGB a.F. knüpft die Wertberechnung hier nicht unmittelbar an den fiktiven Auseinandersetzungsanspruch an. Der Abfindungsanspruch kann gem. § 728 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB bereits im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Soweit erforderlich, kann der Wert des Gesellschaftsanteils gem. § 728 Abs. 2 geschätzt werden.
Außerdem kann er von den Mitgesellschaftern Schuldbefreiung (§ 728 Abs. 1 S. 2 BGB) bzw. Sicherheitsleistung hinsichtlich derjenigen Verbindlichkeiten verlangen, die sich aus seiner Gesellschafterstellung ergeben.
Jedoch kann der ausgeschiedene Gesellschafter nicht mehr die Rückgabe der überlassenen Gegenstände (§ 738 Abs. 1 S. 2 Var. 1 BGB a.F.) verlangen.
Für OHG, KG und PartG enthält das Gesetz keine speziellen Regelungen über die Abfindung beim Ausscheiden. Daher ist § 728 BGB auch auf diese Gesellschaften entsprechend (analog) anzuwenden. Darüber hinaus ist § 728 BGB analog auch bei der Ermittlung der Abfindungszahlung eines ausscheidenden Gesellschafters einer GmbH zu berücksichtigen.
Welche Folgen hat das Ausscheiden eines Gesellschafters?
Die Antworten auf diese Frage sind, soweit sie das Innenverhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft betreffen, in den §§ 728 bis 728b geregelt.
Folge 1:
Der Gesellschaftsanteil geht auf die verbleibenden Gesellschafter über bzw. „wächst“ diesen an (sogenannte dingliche Wirkung des § 712 Abs.1, auch „Anwachsung“ genannt).
Folge 2:
Der ausscheidende Gesellschafter hat verschiedene Ansprüche auf Auskunft, Zahlung, Herausgabe, Befreiung und Sicherheitsleistung („Ausscheidungsansprüche“).
Darüber hinaus hat er Anspruch auf
Wann entstehen die Ausscheideansprüche?
Die Ansprüche entstehen
Was ist die wichtigste prozessuale Folge des Ausscheidens?
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH führt das Ausscheiden eines Gesellschafters (ebenso wie die Auflösung der Gesellschaft) grundsätzlich dazu, dass ein Gesellschafter die ihm gegen die Gesellschaft und die Mitgesellschafter zustehenden Ansprüche nicht mehr selbstständig im Wege der Leistungsklage durchsetzen kann (sogenannte „Durchsetzungssperre“). Seine Forderung(en) sind vielmehr ebenso wie die Gegenforderungen der Gesellschaft als unselbstständige Rechnungsposten in die Schlussrechnung (= Auseinandersetzungsrechnung oder Abschichtungsbilanz oder Auseinandersetzungsbilanz) aufzunehmen. Ihr Saldo ergibt, wer von wem noch etwas zu fordern hat. Vgl. BGH Urt. v. Urteil, 17. Mai 2011 - II ZR 285/09
Muss ein Gesellschafter immer die Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz abwarten, bevor er seinen Anspruch geltend machen kann?
Von dem Grundsatz, dass ein Gesellschafter von dem anderen nichts verlangen kann, solange die abgeschlossene Auseinandersetzungsrechnung nicht vorliegt,
Der Verlustanteil nach § 728a BGB berechnet sich grundsätzlich nach § 722 BGB im Verhältnis der Beteiligung bzw. vertraglichen Regelung. Neben der Haftung für Fehlbeträge treten offene Sozialansprüche (d.h. Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis s.o.), soweit diese nicht bereits Eingang in die Abfindungsbilanz gefunden haben.
Fehlbetrag ist die Summe, um den das Passivvermögen (Gesamthandsverbindlichkeiten einschließlich derjenigen gegenüber Gesellschaftern sowie Wert der zurückerstatteten Einlagen) das Aktivvermögen übersteigt. Ein negatives Kapitalkonto des Ausgeschiedenen begründet als solches keinen Anspruch der Gesellschaft gegen ihn, sondern bildet einen Posten für die Fehlbetragsrechnung. Vgl. BGH, Urteil vom 3. 5. 1999 - II ZR 32–98.