(1) Folgende Gründe führen zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht:
- 1. Tod des Gesellschafters;
- 2. Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter;
- 3. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters;
- 4. Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters;
- 5. Ausschließung des Gesellschafters aus wichtigem Grund.
(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters vereinbart werden.
(3) Der Gesellschafter scheidet mit Eintritt des ihn betreffenden Ausscheidensgrundes aus, im Fall der Kündigung der Mitgliedschaft aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist und im Fall der Ausschließung aus wichtigem Grund nicht vor Mitteilung des betreffenden Beschlusses an den auszuschließenden Gesellschafter.
Die Kanzlei BGHP arbeitet mit zur Zeit 18 Rechtsanwält*innen in Berlin Prenzlauer Berg ausschließlich spezialisiert in den Bereichen Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht (Arbeitnehmervertretung und Betriebsräte) und Pflegerecht. Im Dezernat Erb- und Gesellschaftsrecht beraten und vertreten drei Fachanwälte bzw. Fachanwältinnen für Erbrecht Mandant*innen in allen Bereichen des Erbrechts und der Nachfolgeberatung, auch unter Berücksichtigung der steuerlichen Bezüge (vor allem Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, Einkommensteuer, Grunderwerbsteuer) sowie im Gesellschaftsrecht.
Ein Schwerpunkt der Beratung liegt im internationalen Erbrecht, d.h. bei Fällen mit Auslandsbezug, wo Beratung auch auf Englisch, Portugiesisch, Russisch und Französisch angeboten werden kann. Als Mitglied des Netzwerk deutscher Erbrechtsexperten e.V. (www.ndeex.de) arbeiten sie darüber hinaus deutschland- und europaweit mit auf Erbrecht spezialisierten Kooperationspartnern zusammen.
Laut der letzten Erhebung im Auftrag der Zeitschrift Capital (Ausgabe Juni 2020), gehört das Erbrechtsteam von BGHP Rechtsanwält*innen zu den besten Erbrechtskanzleien Deutschlands. Das Magazin Wirtschaftswoche zeichnete die Kanzlei in ihrer Ausgabe 50/2019 als eine von 30 Kanzleien in Deutschland als "Top Kanzlei Erbrecht" aus.
Die Rechtsanwält*innen von BGHP im erb- und gesellschaftsrechtlichen Dezernat (RAin Kliemt, RA Höhmann) bearbeiten ausschließlich Mandate aus dem Bereich Erbrecht, (Unternehmens-)Nachfolge und Gesellschaftsrecht. Spezialisierung bedeutet dabei auch, die angrenzenden Rechtsgebiete in die Beratung einzubeziehen, so dass namentlich die erbschaftsteuerlichen, einkommensteuerlichen und grunderwerbsteuerlichen Bezüge berücksichtigt werden, natürlich in Kooperation mit dem Steuerberater der Mandanten.
Die Bearbeitung internationaler Erbrechtsmandate gehört dabei im multikulturellen Berlin zu unserem Alltag und unserer Leidenschaft, nicht nur internationale Erbrechtsmandate nehmen sie aber auch deutschland- und weltweit wahr. Vor Gerichten treten sie nur in Deutschland auf, bei ausländischen Verfahren können sie häufig auf spezialisierte Kolleg*innen aus unserem Netzwerk zurückgreifen und sind auch sonst bei der Suche geeigneter Partner behilflich.
Sie arbeiten eng im Team zusammen, in dem Sie unterschiedliche Kenntnisse, Erfahrungen und nicht zuletzt Sprachen zusammenbringen. Darüber hinaus sind sie deutschland- und europaweit vernetzt mit erbrechtlich spezialisierten Kolleginnen und Kollegen.
- Geltendmachung und Abwehr von Pflichtteilsansprüchen vor allen Gerichten in Deutschland (außer Bundesgerichtshof)
- Vertretung in Erbscheinsverfahren vor allen Nachlassgerichten
- Beratung bei Testament, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung
- Beratung und Vertretung ausländischer Erben, Erblasser und Rechtsanwälte bei der Umsetzung ihrer Nachfolgeplanung bzw. Durchsetzung und Abwicklung des deutschen Nachlasses
- Beratung von Erblassern mit Vermögen im Ausland
- Beantragung von Erbscheinen in internationalen Erbfällen
- Regelmäßige Schulungen für Laien und Fachanwälten für Erbrecht zum Thema Testamentsgestaltung, Erbschaftsteuer, internationales Erbrecht
Berlin
18 Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen
Fachanwält*innen für Erbrecht, für Arbeitsrecht und für Sozialrecht
• Netzwerk deutscher Erbrechtsexperten e.V., www.ndeex.de
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 723 Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
I. Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Mit der Reform des Personengesellschaftsrechts wurde zum 01.01.2024 mit den §§ 723 bis 728b BGB eine übersichtliche Regelung geschaffen, unter welchen Voraussetzungen ein Gesellschafter oder eine Gesellschafterin aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ausscheidet und was das für die ausscheidende Person und die Gesellschaft bedeutet.
1. Folgen des Ausscheidens
Wenn ein Gesellschafter oder eine Gesellschafterin aus der Gesellschaft ausscheidet, wird die Gesellschaft mit den verbliebenen Gesellschaftern oder Gesellschafterinnen fortgesetzt. Ein Fortbestehen ist allerdings nur möglich, wenn mehr als eine Person in der Gesellschaft verbleibt. Denn eine einzelne Person kann keine „Gesellschaft“ in dem Sinne bilden, dafür braucht es stets mindestens zwei oder mehr Personen. Verbleibt nur eine einzelne Person, erlischt die Gesellschaft von Gesetzes wegen (§ 712a Abs. 1 BGB).
Wie so oft gilt auch hier: Die Gesellschafter und Gesellschafterinnen können im Gesellschaftsvertrag stattdessen regeln, dass sich die GbR auflöst. Das entsprach der alten Rechtslage bis 31.12.2023 und ist auch jetzt noch der gesetzliche Regelfall für die nicht rechtsfähige GbR (eine sog. Innengesellschaft), die nicht im Rechtsverkehr nach außen auftritt. Bei einer solchen Gesellschaft führt das Ausscheiden eines Gesellschafters bzw. einer Gesellschafterin grundsätzlich zur Auflösung der Gesellschaft (§ 740a BGB).
Beim Tod einer Person kann im Gesellschaftsvertrag stattdessen auch vereinbart werden, dass die Gesellschaft mit den oder dem Erben fortgeführt wird (sog. Nachfolgeklausel, § 711 II BGB).
Die ausgeschiedene Person (bzw. ihre Erben) hat ggf. Anspruch auf Zahlung einer Abfindung und auf Befreiung von den Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§ 728 BGB). Sie haftet ggf. aber auch für einen im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bestehende Differenz zwischen den Verbindlichkeiten der Gesellschaft und dem vorhandenen Gesellschaftsvermögen (§ 728a BGB).
2. Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters bzw. einer Gesellschafterin aus der Gesellschaft
Das Gesetz zählt die Gründe auf, weshalb eine Person aus einer GbR ausscheidet. Dazu zählen der Tod des Gesellschafters bzw. der Gesellschafterin (Nr. 1) oder seine oder ihre Kündigung (Nr. 2, mehr dazu in § 725 BGB). Dazu zählt aber auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der betroffenen Person (Nr. 3) und die Kündigung durch einen Privatgläubiger nach Pfändung der Gesellschaftsanteile (Nr. 4, mehr dazu in § 726 BGB). Außerdem besteht die Möglichkeit, jemanden „aus wichtigem Grund“ aus der Gesellschaft auszuschließen (Nr. 5, mehr dazu in § 727 BGB), wenn die Person nicht bereit ist, freiwillig zu gehen. Ein wichtiger Grund in dem Sinne ist z.B. die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung wesentlicher gesellschaftsvertraglicher Verpflichtungen oder die Unmöglichkeit der Erfüllung solcher Verpflichtungen (z.B. wegen Krankheit).
Außerdem können durch Gesellschaftsvertrag weitere Gründe für das Ausscheiden einer Person aus der GbR vereinbart werden (§ 723 Abs. 2 BGB).
3. Zeitpunkt des Ausscheidens
Mit Eintritt des Ausscheidungsgrundes scheidet die betroffene Person aus der Gesellschaft aus (§ 723 III 1. Alt. BGB). Für die Kündigung ist explizit geregelt, dass das Ausscheiden nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist eintritt und bei Ausschließung nicht vor Mitteilung des entsprechenden Beschlusses an die betroffene Person.
4. Steuerliche Auswirkungen des Ausscheidens
Erhält die ausscheidende Person eine Abfindung (§ 728 BGB), stellt dies einen einkommensteuerpflichtigen Gewinn dar.
Erhält die ausscheidende Person auf Grund der Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag keine Abfindung oder nur eine geringere Abfindung als der Verkehrswert des Gesellschaftsanteils, kann das bei den verbleibenden Gesellschaftern zu einer Erbschafts- bzw. Schenkungssteuerpflicht führen (§ 7 Abs. 7 Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz).
Wird die GbR durch das Ausscheiden einer Person auf Grund einer entsprechenden Regelung im Gesellschaftsvertrag aufgelöst (sog. Auflöseklausel), liegt eine einkommensteuerpflichtige Betriebsaufgabe vor (§ 16 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 EStG). Das heißt, der Verkehrswert des Gesellschaftsanteils wird dem in der Bilanz ausgewiesenen Wert des Gesellschaftsanteils gegenübergestellt, die Differenz wird „aufgedeckt“ (die sogenannten stillen Reserven) und unterliegt als Aufgabegewinn der Einkommensteuer.
Die Norm regelt die gesetzlichen Gründe, aus denen ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aus der Gesellschaft ausscheidet. Abweichend von der bisherigen gesetzlichen Regelung in § 727 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. (bis 31.12.2023 gültig), führt namentlich der Tod eines Gesellschafters gem. Abs. 1 Nr. 1 nun nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft, sondern lediglich zum Ausscheiden des betreffenden Gesellschafters bzw. seiner Erben. Damit wird der stark personalisierten Struktur der GbR insofern Rechnung getragen, als die verbleibenden Gesellschafter nicht gezwungen werden, die Gesellschaft mit den Erben und damit ihnen womöglich völlig fremden Gesellschaftern fortzuführen. Nach der alten Rechtslage musste die GbR beim Tod eines Gesellschafters abgewickelt werden. Das war für werbend tätige Gesellschaften häufig wenig sachgerecht, da gerade der in der Gesellschaft verkörperte Wert nur durch Fortführung der
Pflichtteilsergänzungsansprüche bei Abfindungsausschluss bzw. Abfindungsbeschränkung
Bislang sah der Bundesgerichtshof in dem Ausschluss der Vererblichkeit von Gesellschaftsanteilen, auch verbunden mit einem Ausschluss der Abfindung für die Erben, i.d.R. keine Schenkung, da sie nicht zur Bereicherung der Mitgestellschafter erfolge, sondern zum Schutz der Gesellschaft. Bei wechselseitigen Ausschluss liege zudem ein aleatorisches Geschäft vor, das nicht als unentgeltlich zu qualifizieren sei (BGH v. 26.3.1981 – IVa ZR 154/80, NJW 1981, 1956 unter 2.b; v. 20.12.1965 – II ZR 145/64, WM 1966, 367; obiter dictum zu § 2301 BGB: BGH v. 22.11.1956 – II ZR 222/55, BGHZ 22, 186, NJW 1957, 180 unter II.6 u. 7; offengelassen in BGH v. 14.7.1971 – III ZR 91/70, WM 1971, 1338, BeckRS 1971, 31081173 unter B.2). Diese Rechtsprechung hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom