Vorherige
§ 726 Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters
NächsteHat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne Erfolg versucht wurde, aufgrund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels die Pfändung des Anteils des Gesellschafters an der Gesellschaft erwirkt, kann er dessen Mitgliedschaft gegenüber der Gesellschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahrs kündigen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 725
Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 726 Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle