(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
(2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.
(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1630
Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle