Für jeden Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist und bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder eines sonstigen Inhabers der Sorge oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aufhält, gilt § 1687 Abs. 1 Satz 4 und 5 und Abs. 2 entsprechend.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1687
Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1687a Entscheidungsbefugnisse des nicht sorgeberechtigten Elternteils
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle