Die elterliche Sorge eines Elternteils endet, wenn er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt wird, mit dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1676
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1677 Beendigung der Sorge durch Todeserklärung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle