Sorgeerklärungen und Zustimmungen sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1626d
Form; Mitteilungspflicht
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1626e Unwirksamkeit
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle