Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1627
Ausübung der elterlichen Sorge
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1628 Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle